OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2016 – 16 U 150/16

November 1, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2016 – 16 U 150/16

Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gegen das am 05.08.2016 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 123/15 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Beklagen wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

Gründe
I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1. Es ist bereits nicht verständlich, weshalb sich der Berufungsantrag gegen die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 7.706,55 € richtet. Der Berufungsbegründung zufolge rügt der Beklagte allein, dass die Werkvergütung für die Herstellung von Dachelementen anstelle von seiner Meinung nach berechtigten 7.706,55 € netto mit 12.999 € netto bewertet wurde. Damit wendet der Beklagte sich im Ergebnis gegen eine Werklohnforderung iHv (12.999 – 7.706,55 =) 5.292,45 € netto = 6.298,02 € brutto. Dies hat zugleich zur Folge, dass die Berufung in Bezug auf den Teilbetrag von (7.706,55 – 6.298,02 =) 1.408,53 € gemäß § 522 Abs. 1 ZPO unzulässig ist, denn insoweit mangelt es an der erforderlichen Berufungsbegründung.

2. Die in Bezug auf die Verurteilung in Höhe von 6.298,02 € zulässige Berufung ist unbegründet, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht auch hinsichtlich dieses Betrages zugesprochen.

Die Klägerin kann von dem Beklagten für die Herstellung der Dachelemente gemäß § 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB eine Vergütung von 6.298,02 € verlangen. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin bewiesen, dass ein Betrag von 21 € der für die Herstellung der Dachelemente übliche Einheitspreis ist.

Üblich ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (BGH, Urt. v. 19.11.2013 – VI ZR 363/12 = NJW 2014, 1377 Rz. 12).

Das Landgericht hat den Beweis nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen A vom 04.03.2016 (Bl 82-90) und einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen in der Sitzung am 15.07.2016 (Bl 127-128) als geführt gewertet. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte können sich insbesondere aus einer unvollständigen, in sich widersprüchlichen oder gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2004 – V ZR 257/03 = NJW 2004, 1876, 1877).

Auch unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten sind solche Fehler der Beweiswürdigung der Kammer nicht zu entnehmen:

a. Insbesondere erstinstanzlich hat der Beklagte gerügt, der Sachverständige habe die örtliche Komponente nicht ausreichend berücksichtigt. Dazu hat der Beklagte 3 Vergleichsangebote aus B, C und D vorgelegt, aus denen sich ein mittlerer Einheitspreis von 12,25 € ergibt.

Dagegen hat der Sachverständige indes in seiner mündlichen Anhörung vom 15.07.2016 überzeugend ausgeführt, dass die von dem Beklagten vorgelegten Angebote unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für einen Zimmererbetrieb nicht ausreichend seien. Damit sind die von dem Beklagten genannten Vergleichsangebote für die Ermittlung der üblichen Preisgestaltung nicht repräsentativ.

Die Ermittlungen und Ergebnisse des Sachverständigen lassen sich aber auch dann ohne weiteres verwerten, wenn man den Ort der Werkleistung stärker berücksichtigt. Nimmt man die Angebote der in etwa 50 km Entfernung zu E liegenden Betriebe in F (= 21,25 €) und im G (= 17,42 €) sowie des Eigenbetriebes des Sachverständigen in H (= 22,82 €) als Maßstab ergibt sich ein Mittelwert von 20,50 €. Demzufolge befindet sich der von der Klägerin angesetzte Einheitspreis iHv 21 € im Bereich eines mittleren Preisgefüges.

b. Soweit der Beklagte mit der Berufung moniert, der Sachverständige A sei von einem auskömmlich kalkulierten Preis ausgegangen, ist darin kein grundsätzlicher Begutachtungsfehler zu sehen, denn bei der Bestimmung der Üblichkeit muss neben der Wettbewerbsfähigkeit des Preises auch die Existenzerhaltung des Zimmereibetriebes berücksichtigt werden.

c. Auch der Einwand, der Sachverständige A habe ausgeführt, dass auch andere Preise durchaus üblich sein könnten, begründet keinen Fehler des Sachverständigengutachtens. Die übliche Vergütung muss nicht auf einen festen Betrag festgelegt werden, sondern kann sich auch innerhalb einer bestimmten, „Ausreißer“ ausser acht lassenden Bandbreite bewegen (vgl. BGH, Urt. v. 04.04.23006 – X ZR 122/05 = NJW 2006, 2472 Rz. 10 und 12). Üblich ist dann jede Vergütung innerhalb dieser Bandbreite. Die vom Sachverständigen unter Eliminierung des Ausreißer-Angebots aus I (37,95 €) ermittelte Spannbreite bewegt sich von 17,42 € bis 21,25 € bzw unter Berücksichtigung der Eigenkalkulation des Sachverständigen sogar bis 22,82 € und erfasst daher den von der Klägerin angesetzten Einheitspreis von 21 €.

II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ist nicht geboten.

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