OLG Köln, Beschluss vom 13.03.2015 – 5 U 120/14

Dezember 3, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 13.03.2015 – 5 U 120/14

Tenor
Auf den als Anhörungsrüge zu wertenden Schriftsatz der Beklagten zu 1) bis 5) vom 20.2.2015 wird das Verfahren, was die Kostengrundentscheidung angeht, fortgeführt, der Senatsbeschluss vom 9.2.2015 abgeändert und dessen Inhalt insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Rücknahme der durch die Parteien eingelegten Berufungen hat jeweils den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner zu 53 %.

Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers fallen diesem zur Last.

Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 4) tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner zu 67 %.

Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5) werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt durchgehend 75.000 € (Berufung des Klägers im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) bis 4) 25.000 € und im Verhältnis zum Beklagten zu 5) 75.000 €; Berufung der Beklagten zu 1) bis 4) 50.000 €).

Gründe
Soweit die Beklagten hinsichtlich der ladungsfähigen Anschrift des Beklagten zu 4) und der Bezeichnung der Parteirolle des Beklagten zu 5) mit Schriftsatz vom 20.2.2015 eine Berichtigung des Rubrums beantragt haben, war dem zu entsprechen. Das Rubrum des vorliegenden Beschlusses ist entsprechend abgefasst.

Im Übrigen war das Verfahren, was die Kostengrundentscheidung angeht, auf den als Anhörungsrüge bezeichneten und auszulegenden Schriftsatz der Beklagten vom 20.2.2015 fortzuführen und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien eine geänderte Kostengrundentscheidung zu treffen.

Der Senat hat den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Zwar wird die nach Berufungsrücknahme von Amts wegen auszusprechende Kostenentscheidung (§ 516 Abs. 3 ZPO) üblicherweise ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs getroffen, weil die Kostenfolge zwingend ist und der Berufungskläger die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen hat. Im vorliegenden Fall, in dem der Kläger die eingelegte Berufung begründet und nach Berufungserwiderung sowie einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen hatte, die Beklagten zu 1) bis 4) ihre Berufung indessen vor Begründung zurückgenommen hatten, hing die Verteilung eines Teils der Kosten – wie die Beklagten zu Recht geltend machen – aber im Ergebnis davon ab, ob der Kläger der von den Beklagten zu 1) bis 4) in ihrer Berufungsschrift geäußerten Stillhaltebitte entsprochen und keinen Anwalt zum Zwecke der Abwehr der Berufung der Beklagten zu 1) bis 4) beauftragt hatte. Der Senat hätte daher den Parteien vor eine Entscheidung Gelegenheit geben müssen, sich zu dieser anhand der Akten nicht abschließend zur beurteilenden tatsächlichen Frage und zur Kostenverteilung insgesamt zu äußern.

Bei der Verteilung der im Berufungsverfahren entstandenen Kosten ist zwischen den Gerichtskosten, den außergerichtlichen Kosten des Klägers, den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 4) und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5) zu differenzieren.

Hinsichtlich der Gerichtskosten war, um die unterschiedlichen Beteiligungen am Berufungsverfahren abzubilden, ein fiktiver Streitwert von 5 x 75.000 €, entsprechend 375.000 € zu bilden, hinsichtlich dessen der Kläger nach Rücknahme beider Berufungen mit 175.000 € unterlegen ist (4 x 25.000 € bezüglich der Beklagten zu 1) bis 4) und weitere 75.000 € bezüglich des Beklagten zu 5). Hieraus errechnet sich ein (aufgerundeter) Anteil des Klägers von 47 % an den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers fallen diesem zur Last. Soweit er Berufung eingelegt hat, folgt dies aus § 516 Abs. 3 ZPO. Soweit die Beklagten zu 1) bis 4) Berufung eingelegt haben, sind unstreitig keine außergerichtlichen Kosten des Klägers angefallen. Denn er hat dem im Schriftsatz der Beklagten vom 20.2.2014 enthaltenen Vortrag, dass er deren Stillhaltebitte entsprochen und keinen Anwalt mit der Abwehr der Berufung der Beklagten zu 1) bis 4) beauftragt habe, innerhalb der gesetzten Frist nicht widersprochen. Demzufolge hat der Kläger alle ihm im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Mit ihrem Einwand, dass ihre Berufung keine außergerichtlichen Kosten des Klägers verursacht habe, können die Beklagten zu 1) bis 4) auch nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren verwiesen, da er sich dort, würde hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach eine quotale Verteilung ausgesprochen, nicht mehr sachgerecht berücksichtigen ließe.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 4) haben der Kläger zu 33 % und die Beklagten zu 1) bis 4) zu 67 % zu tragen. Dies entspricht dem Verhältnis der Werte, den die jeweiligen Berufungen aufgewiesen haben (25.000 € und 50.000 €).

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5), der selbst keine Berufung eingelegt hat und hinsichtlich dessen der Kläger nach Rücknahme seines Rechtsmittels in vollem Umfang unterlegen ist, fallen dem Kläger zur Last.

Die Festsetzung des Werts für das Berufungsverfahren war von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 GKG). Bei der ursprünglichen Wertfestsetzung war unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger hinsichtlich des Beklagten zu 5), gegenüber dem die Klage abgewiesen worden war, seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt hat, das heißt – unter Berücksichtigung der von den Beklagten gezahlten 5.000 € – mit einem Wert von 75.000 €.

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