OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2016 – 17 W 149/16

November 6, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2016 – 17 W 149/16

Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 571,44 €.

Gründe
I.

Die Antragstellerin erhob mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 Klage unter der Bedingung vorheriger PKH-Gewährung. Die Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn übersandte dem möglichen Prozessgegner einen Entwurf der beabsichtigten Klage formlos zur Kenntnis- und Stellungnahme. Zugleich wies sie darauf hin, dass etwaige außergerichtliche Kosten, insbesondere Anwaltskosten, nicht erstattet werden würden. In der Folge bestellten sich die heutigen Verfahrensbevollmächtigten für den „Beklagten“ und nahmen auch in der Sache selbst Stellung. Anschließend nahm die „Klägerin“ die „Klage“ mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 zurück, ohne dass über das Gesuch nach Prozesskostenhilfe entschieden oder der Gerichtskostenvorschuss geleistet worden war. Zwei Jahre später stellte der „Beklagte“ Kostenfestsetzungsantrag. Nachdem er von der Rechtspflegerin darauf hingewiesen worden war, dass es an einer Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten mangele, stellte der „Beklagte“ beim Landgericht Bonn den Antrag, der Gegenseite die „Kosten des zurückgenommenen Rechtsstreits“ aufzuerlegen. Beschluss gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erging durch das Landgericht unter dem 22. Februar 2016.

Nunmehr setzte die Rechtspflegerin die Kosten antragsgemäß fest. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hob sie ihren Kostenfestsetzungsbeschluss am 18. April 2016 unter Hinweis auf § 118 ZPO wieder auf.

Hiergegen richtet sich nunmehr der „Beklagte“ mit seinem Rechtsmittel, mit dem er die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu seinen Gunsten erstrebt.

Die Antragstellerin hält das Rechtsmittel für unzulässig, weil nur die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde eröffnet sei. Zudem sei es auch unbegründet, was sich aus § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ergebe.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat sie angeführt, das Rechtsmittel sei zulässig, aber unbegründet.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 2, 567 ff. ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG entgegen der Ansicht der Antragstellerin statthaft und auch im Übrigen unbedenklich zulässig. Auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Rechtspflegerin in ihrem Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 20. Mai 2016 wird vollinhaltlich Bezug genommen (s. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rdnr. 21 „Abhilfe“).

2.

In der Sache selbst jedoch hat das Rechtsmittel des „Beklagten“ keinerlei Erfolg.

Es ist nahezu unbestritten, dass Kosten, die dem möglichen Prozessgegner im Anhörungsverfahren im Rahmen eines PKH-Prüfungsverfahrens entstehen, nicht erstattet werden, s. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

a)

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf den vom Landgericht erlassenen Beschluss vom 22. Februar 2016, worin der „Klägerin“ die Kosten des Rechtsstreits wegen Klagerücknahme, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, auferlegt worden sind.

Zum einen unterliegt der Beschluss schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil es noch gar kein Klageverfahren gab, da die „Klägerin“ die Klageerhebung von der vorherigen Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hatte. Infolge dessen war dem möglichen Beklagten aufgrund der Verfügung der Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 4. Dezember 2013 ausdrücklich auch nur ein „Entwurf einer beabsichtigten Klage“ formlos übersandt worden mit dem Hinweis, dass noch kein Rechtsstreit anhängig geworden sei. Darüber hinaus ist der Verfügung der weitere Hinweis zu entnehmen, dass der mögliche Beklagte im PKH-Prüfungsverfahren seine außergerichtlichen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, nicht erstattet erhält. Dies ergibt sich in rechtlicher Hinsicht zweifelsfrei aus § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO (OLG Hamm FamRZ 2005, 1185; OLG Düsseldorf MDR 1989, 941; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 118 Rdnr. 21; Mathias in: Bischof/Jungbauer u.a., RVG, 4. Aufl., Nr. 3335 VV RVG Rdnr. 30; Motzer MK-ZPO 4. Aufl., § 118 Rdnr. 25; Mock/Fölsch, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., Nr. 3335 Rdnr. 26; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 5. Aufl., Nr. 3335 VV RVG Rdnr. 21; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO, 4. Aufl., § 118 Rdnr. 15; a.A. nur Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., Nr. 3335-3337 VV RVG Rdnr. 11 ff., der § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO noch nicht einmal erwähnt). Aus § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass „dem Gegner entstandene Kosten“ nicht erstattet werden. Zwar ist die Begründung von Hartmann, a.a.O., Rdnr. 13, grundsätzlich richtig, dass kein Rechtsanwalt umsonst tätig werden müsse. Dies ändert allerdings nicht an der gültigen, in der vorstehend erwähnten Vorschrift zum Ausdruck kommenden eindeutigen Rechtslage.

b)

Zum anderen führt auch der Umstand, dass das Landgericht einen Kostenbeschluss gemäß § 269 ZPO zugunsten des „Beklagten“ erlassen hat nicht dazu, dass diesem die Erstattung der in Rede stehenden Kosten zusteht.

Das Kostenfestsetzungsverfahren baut als Höheverfahren auf der Kostengrundentscheidung auf. In Letzterer wird festgelegt, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird der noch unbestimmte Betrag der zu erstattenden Kosten ermittelt und festgesetzt (Zöller/Herget, § 104 Rdnr. 1).

Festsetzungsfähig sind dem Grunde und der Höhe nach Kosten nur dann und insoweit, als der Kostengläubiger darauf einen Anspruch hat. Soweit es die Kosten des Rechtsstreits angeht, richtet sich dies nach § 91 ZPO. Für das Prozesskostenhilfeverfahren ist, wie oben schon dargestellt, in § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausdrücklich festgelegt, dass dem Gegner – hier also dem „Beklagten“ – entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig sind.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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