OLG Köln, Beschluss vom 13.08.2018 – 10 U 18/18

Oktober 19, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 13.08.2018 – 10 U 18/18

Die Berufung eines Klägers, mit dem dieser ein klageabweisendes Urteil in einer Verkehrsunfallsache mit dem Begehren einer Auswechselung der Urteilsgründe angreift (hier: akzeptierter Klageabweisungsgrund inkompatibler Schäden anstatt des vom Landgericht für maßgebend erachteten Vorwurfs eines fingierten Unfalls), ist unzulässig.

Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 03.05.2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 10 O 105/17 – als unzulässig zu verwerfen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Zur Vermeidung unnötiger Kosten wird die Berufungsrücknahme angeraten.

Gründe
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzinteresse fehlt. Sie bringt selbst – zu Recht – vor, dass jedenfalls die Inkompatibilität der Schäden an ihrem Fahrzeug dem Klageerfolg entgegensteht, so dass „ein Schadensausgleich durch das eingelegte Rechtsmittel nicht erreicht werden“ könne (Bl. 338 d.A.), und begehrt ausweislich der Berufungsbegründung lediglich eine Änderung der Gründe für die Klageabweisung, weil sie sich gegen den Vorwurf einer Unfallmanipulation verwahrt. Für den Austausch von ihr nicht genehmen Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Entscheidung fehlt der Klägerin indes das Rechtsschutzinteresse (Zöller-Heßler, 32. Aufl. (2018), Vor § 511, Rn. 11; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.03.1993 – VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052 (2053)), da die Gründe nicht in Rechtskraft erwachsen und damit eine andere Begründung als die von einer Partei begehrte in der angefochtenen Entscheidung diese nicht beschwert (OLG Celle, Beschl. v. 03.11.2010 – 10 UF 237/10, MDR 2011, 449; vgl. Müko/ZPO-Rimmelspacher, 5. Aufl. (2016), Vorb v § 511, Rn. 67; Zöller-Heßler, 32. Aufl. (2018), Vor § 511, Rn. 21).

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