OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2019 – 11 W 8/19

Oktober 10, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2019 – 11 W 8/19

Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.01.2019 – 37 O 4/19 – wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wendet. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf mündliche Anhörung des Sachverständigen A richtet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten zu 1. Der Streithelfer der Klägerin trägt seine durch das Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

I. Soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht den Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2019 begründungslos aufgehoben hat, ist ihr Rechtsmittel unzulässig, weil es nicht statthaft ist. Die Entscheidung über die Aufhebung eines Termins ist gemäß § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO unanfechtbar. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist im Übrigen auch unbegründet, weil das Landgericht die nach § 227 Abs. 4 Satz 2 ZPO gebotene Begründung jedenfalls mit Schreiben des Vorsitzenden vom 31.01.2019 nachgeholt hat.

II. Soweit die Klägerin beanstandet, dass das Landgericht ihrem Antrag auf mündliche Befragung des Sachverständigen nicht entsprochen, sondern die Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen A angeordnet hat, ist ihr Rechtsmittel zulässig, aber unbegründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Anordnung der einen oder anderen Art der Beweisaufnahme ist zwar grundsätzlich nach § 355 Abs. 2 ZPO unanfechtbar. Das gilt allerdings nicht, wenn der Antrag einer Partei auf mündliche Anhörung eines Sachverständigen zurückgewiesen wird, weil dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sein kann (OLG Köln, Beschluss vom 27.02.2013 – 16 W 1/13, juris Rn. 4). Einen solchen Verstoß macht die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde geltend.

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Indem das Landgericht abweichend vom Antrag der Klägerin die Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens angeordnet hat, hat es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

a) Jede Prozesspartei hat gemäß §§ 397, 402 ZPO zur Gewährleistung ihres rechtlichen Gehörs einen Anspruch darauf, dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorzulegen (BGH, Beschluss vom 19.11.2014 – IV ZR 47/14, NJW-RR 2015, 510 Rn. 8; Beschluss vom 21.02.2017 – VI ZR 314/15, NJW-RR 2017, 762 Rn. 3; Beschluss vom 10.07.2018 – VI ZR 580/15, NJW 2018, 3097 Rn. 8). Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gehört es, dass die Parteien dem Sachverständigen Fragen stellen, ihre Bedenken vortragen und um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten können (BVerfG, Beschluss vom 14.01.2012 – 1 BvR 2728/10, NJW 2012, 1346).

b) Das Landgericht hat der Klägerin dieses Recht nicht versagt. Es hat ihren Antrag auf mündliche Befragung des Sachverständigen nicht übergangen, sondern auf diesen reagiert, indem es sich im Hinblick auf die umfänglichen Einwendungen der Klägerin zunächst für die Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens entschieden hat. Eine solche Reaktion stellt eine zulässige Verfahrensweise dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.03.2013 – 2 BvR 2918/12, NJW-RR 2013, 626 21; BGH, Beschluss vom 19.11.2014 – IV ZR 47/14, NJW-RR 2015, 510 Rn. 13). Dass das Landgericht von der beantragten Ladung des Sachverständigen A zur mündlichen Erläuterung seiner Gutachten absehen wird, wenn nach ergänzender schriftlicher Begutachtung aus Sicht der Klägerin noch Fragen offen bleiben oder sie weiterhin Bedenken gegen die gutachterlichen Feststellungen hegt, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 6.000 €

(1/10 des Hauptsachestreitwerts, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO)

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