OLG Köln, Beschluss vom 14.08.2019 – 7 W 29/19

Oktober 9, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 14.08.2019 – 7 W 29/19

Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.05.2019 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.07.2019 – 32 O 239/19 – aufgehoben.

Das Landgericht wird angewiesen, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung zu verweigern, die Rechtsverfolgung sei mutwillig im Sinne von §§ 116 Abs. 1 S. 2, 114 Abs. 1 S. 1, letzter Hs. bzw. den wirtschaftlich Beteiligten sei eine Kostentragung zumutbar.

Gründe
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen zumindest vorläufigen Erfolg.

1. Nach dem vom Antragsgegner nicht erheblich bestrittenen Vortrag des Antragstellers zur vorgefundenen Vermögenslage des Schuldners liegen die in § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO aufgestellten Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Antragstellers als Insolvenzverwalter und damit Partei kraft Amtes vor. Denn die Insolvenzmasse verfügt über keinerlei liquide Mittel, wie der Antragsteller durch Vorlage des Kontoauszugs vom 28.09.2018 betreffend das Massekonto glaubhaft gemacht hat, so dass die voraussichtlichen Verfahrenskosten hieraus nicht bestritten werden können.

a) Die vom Landgericht nicht geprüfte Frage, ob den am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten, zu denen im Grundsatz jedenfalls die Gläubiger zählen, deren Forderungen zur Tabelle festgestellt sind, zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen, ist vorliegend zu verneinen. Zumutbarkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die als Vorschuss aufzubringenden Kosten; beträgt der zu erwartende Betrag aus der Prozessführung aber weniger als das Doppelte des anfallenden Kostenbeitrags, ist den Gläubigern ein Kostenvorschuss regelmäßig nicht zuzumuten (BGH NZI 2018, 862, 863 Rn. 8).

Gemessen hieran ist den Gläubigern eine Kostenbeteiligung nicht zuzumuten. Im Ausgangspunkt sind bei einem Streitwert von 12.217,00 € Rechtsanwaltskosten von 1.353,51 € (die sich bei Abzug eines anrechenbaren Teils der vorgerichtlich entstandenen 1,3-Geschäftsgebühr ergeben) und Gerichtskosten von 801,00 €, mithin insgesamt 2.154,51 €, wie in Anlage AST 3 zutreffend dargelegt, in Ansatz zu bringen. Dem steht bei vollumfänglich erfolgreicher Prozessführung ein für die Gläubiger maximal verfügbarer Betrag von 12.217,00 € gegenüber. Hiervon ist allerdings angesichts der bereits vom Antragsgegner erhobenen Einwände gegen die Forderung ein weiterer Abschlag von ½ mit Blick auf das hierdurch entstehende Prozessrisiko vorzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2018, 12 W 12/18, BeckRS 2018, 34326: Abschlag von 1/3 selbst in dem Falle, dass der Antragsgegner sich noch nicht geäußert hatte), so dass ein zu erzielender Ertrag von 6.108,50 € verbleibt, wie der Antragsteller zutreffend ausführt. Nach Abzug der Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren in Höhe von 4.940,69 € verbleibt ein Betrag von 1.167,81 € für die Befriedigung der Gläubiger.

Wie aus nachstehender tabellarischer Aufstellung hervorgeht, beträgt der hiernach jeweils zu erwartende Ertrag jedoch nur 54% des theoretisch zu erbringenden Kostenbeitrags, wobei hinsichtlich des Hauptzollamts Münster bereits zweifelhaft ist, aber offen bleiben kann, ob es nicht bereits als nicht einzubeziehender Kleingläubiger anzusehen ist, nachdem es lediglich einen Betrag von 992,92 € zur Tabelle (Anlage AST 2) angemeldet hat, der bei einer Gesamtsumme der festgestellten Forderungen von 41.204,94 € (unter Berücksichtigung der Reduktion der Forderung des Finanzamts A) 2% aller Forderungen beträgt (vgl. hierzu BGH NZI 2018, 581 Rn. 9). Auch hat der Senat unberücksichtigt gelassen (was zu einer noch geringeren Relation zwischen möglichem Ertrag und Kostenbeteiligung führen würde), dass es der Deutschen Rentenversicherung als Träger der Sozialversicherung mit Blick auf ihre gesetzlichen Aufgaben (Verwaltung zweckgebundener öffentlicher Mittel im Interesse der sozial schwächeren Gläubiger ohne eigenes Gewinnstreben) im Hinblick auf ihre Funktion und im Hinblick auf die fehlenden Haushaltsmittel für Kostenvorschüsse von vornherein unzumutbar sein düfte, Vorschüsse zu leisten (vgl. BGH NJW 1993, 135, 137).

Gläubiger

Forderung

Anteil an festgestellter Summe

Kostenbeteiligung Summe

möglicher Ertrag

B classic

12.197,95 €

30%

637,80 €

345,71 €

HZA C

992,92 €

2%

51,92 €

28,14 €

Herr D (insges.)

4.877,67 €

12%

255,04 €

138,24 €

Finanzamt A

15.818,60 €

38%

827,12 €

448,32 €

7.317,80 €

18%

382,63 €

207,40 €

b) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, wonach angesichts der nur geringen zu erwartenden Verteilungsquote von 2,83% Mutwilligkeit im Sinne von §§ 116 S. 2, 114 Abs. 1 S. 1, letzter Hs. ZPO vorliegt. Im Ausgangspunkt ist es zwar nachvollziehbar, dass das Landgericht die bei Vergütungsklagen des Bauunternehmers stets im Raume stehende mögliche Notwendigkeit einer Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten in seine Überlegungen einbezogen hat. Nach Auffassung des Senats ist eine solche Antizipation vorliegend indes angesichts des schon bei der Ermittlung des potenziell zu verteilenden Betrags vorgenommenen Risikoabschlags nicht zusätzlich statthaft; unabhängig hiervon ist es aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die der Antragsteller zutreffend hinweist, nicht zulässig, Mutwilligkeit mit der Erwägung zu bejahen, dass sich im Falle des Prozesserfolgs eine nur geringe Quotenverbesserung ergebe (BGH NZI 2018, 581, 583 Rn. 21). Denn andernfalls würde für die Frage der Mutwilligkeit letztlich der gleiche Maßstab angelegt, der zur Bejahung oder Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO führt. § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO liefe leer. Nach dem gesetzgeberischen Willen sollen Rechtsstreitigkeiten nicht wegen ihres geringen Streitwerts mutwillig sein (BT-Drs. 17/11472, 29). Dann kann eine Rechtsverfolgung aber nicht deswegen mutwillig sein, weil nach Abzug aller mit dem Rechtsstreit verbundenen Risiken und aller Kosten eine nur geringfügige Quotenverbesserung erreicht werden kann (BGH, a.a.O.). Diese Durchsetzbarkeit auch solcher Ansprüche, die nur eine verhältnismäßig geringe Anreicherung der Masse zur Folge haben können, rechtfertigt sich auch aus der Überlegung heraus, dass der gesetzgeberische Wille dahin geht, Insolvenzverwaltern verstärkt die Möglichkeit der Prozessführung zwecks Massemehrung zu eröffnen, weil die fehlende Durchsetzbarkeit von Masseforderungen in der Vergangenheit dazu führte, dass sich einzelne Gläubiger in der Erwartung, der Verwalter werde mangels der notwendigen Mittel Prozesse nicht führen können, Vorteile verschafft haben (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1994, 572, 573 m.w.N.). Die vom Antragsgegner nur vage in den Raum gestellte mögliche mangelnde Durchsetzbarkeit eines etwaigen Titels gegen ihn kann ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte zudem nicht die Mutwilligkeit begründen.

2. Angesichts des Umstandes, dass das Landgericht sich bisher nur mit den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe befasst hat, macht der Senat von der ihm durch § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, seine Entscheidung auf diesen Aspekt zu beschränken (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 127 Rn. 38). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

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