OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2019 – 7 U 130/19

Oktober 8, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2019 – 7 U 130/19

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (8 O 307/18) vom 09.05.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.929,88 EUR festgesetzt.

Gründe
I.

– ohne tatsächliche Feststellungen gemäß §§ 522 Abs. 2 S.4 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO –

II.

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil hat in der Sache nach einstimmiger Auffassung des Senates auch in der nunmehrigen Besetzung keinen Erfolg.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 05.09.2019 Bezug genommen.

Die Stellungnahme des Klägers vom 03.10.2019 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

Auch der weitere Vortrag des Klägers zu der Ausgestaltung ihrer damaligen Partnerschaft ist nicht geeignet, eine Rechtspflicht der Beklagten zum Handeln unter dem Gesichtspunkt einer Beschützergarantenstellung zu begründen. § 2 LPartG ist nicht anwendbar, weil dort die Pflichtenbeziehung von Partnern einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft geregelt ist. Um eine solche handelte es sich aber bei den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht.

Ferner ist weiterhin jedenfalls keine Gleichstellung der Partnerschaft der Parteien mit einer solchen gerechtfertigt, in der sich die Partner der rechtlichen Institute der Ehe und Lebenspartnerschaft unterworfen haben und damit bewusst und gewollt gewisse – gesetzlich festgelegte – Rechte und auch Pflichten begründet haben. Dies ergibt sich aus den bereits im Hinweisbeschluss ausgeführten Gründen und ist auch vor dem Hintergrund des neuen klägerischen Vortrags, dass die Beklagte Alleinmieterin einer Eigentumswohnung des Beklagten war, wo dieser „häufig“ übernachtet habe, sie bei Veranstaltungen des eingetragenen Vereins der A, B, als Paar wahrgenommen und behandelt worden seien und sämtliche Urlaube gemeinsam verbracht hätten, nicht anders zu bewerten.

Weiterhin geben auch die Ausführungen des Klägers zu dem Vorliegen von bedingtem Vorsatz der Beklagten hinsichtlich einer unterlassenen Hilfeleistung nicht Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Unstreitig war von Anbeginn des Rechtsstreits, dass die Beklagte vor dem Unfall das Fahrzeug verlassen hatte. Mit den nunmehr zitierten Zeugenaussagen kann der Kläger das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Beklagte bewusst und gewollt zu einem Zeitpunkt ausgestiegen ist, als ihr das Wegfahren noch unproblematisch möglich gewesen wäre, und sie aufgrund dessen die Beschädigung des Autos bewusst billigte oder sogar wollte. Zu dem Zeitpunkt, als der Lokführer sie erstmals gesehen hat, dürfte ihr dies nicht mehr möglich gewesen sein, und die anderen zitierten Zeugenaussagen sind ebenso wenig ergiebig. Hinzukommt, dass der Kläger selbst mit der Berufung vorgetragen hat, dass die Beklagte – für ihn nicht nachvollziehbar – trotz Kenntnis der Gefahrensituation im Auto sitzen geblieben sei. Diese eigene Aussage konnte der Senat nur dahingehend auslegen, dass die Beklagte sich einer unmittelbaren Gefahrensituation für sich und damit zwangsläufig auch für das Auto des Klägers nicht hinreichend bewusst war und damit keinen bedingten Vorsatz hinsichtlich der Beschädigung des Autos, in dem sie saß, hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

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