OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2017 – 12 U 81/16

Oktober 31, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2017 – 12 U 81/16

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 08.07.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 75/16 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 11.04.2017 Stellung zu nehmen. Sie mögen innerhalb der Frist mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

Gründe
Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).

Der zulässigen Berufung fehlen die Erfolgsaussichten.

Die als Hauptantrag formulierten Feststellungsanträge zu 1. und 2. dürften im Hinblick auf den grundsätzlichen Vorrang einer Leistungsklage nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits als unzulässig anzusehen sein (vgl. BGH, VU vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15), wie auch das Landgericht ausgeführt hat. Diese Frage kann allerdings dahinstehen, denn bei fehlendem Feststellungsinteresse kann die Klage aus Sachgründen abgewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014 – XI ZR 247/12, zitiert nach juris Rn. 18), weil das Feststellungsinteresse nur für das zusprechende Urteil echte Sachurteilsvoraussetzung ist (BAG, Urteil vom 12.02.2003 – 10 AZR 299/02, zitiert nach juris Rn. 47 f.). So liegt der Fall hier.

Der Senat erachtet die Klage als unbegründet, weil die erteilten Widerrufsbelehrungen nicht zu beanstanden sind und der erklärte Widerruf deshalb zu spät erfolgt und damit unwirksam ist. Der Senat tritt insoweit in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts bei, wonach die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Hinweise in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 19.01.2017, an denen er festhält und die einer Ergänzung nicht bedürfen.

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