OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2017 – 5 U 68/17

Oktober 25, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2017 – 5 U 68/17

Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 4. April 2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 29/16 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe
I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

Die beklagte Versicherung haftet der Klägerin nach dem maßgeblichen französischen Recht nicht direkt für solche Ersatzansprüche, die aus einem Einsatz eines mit Industriesilikon gefüllten Implantats des Herstellers Q S.A. bei der im Jahr 1999 im E-Krankenhaus in X durchgeführten Brustrekonstruktion folgen würden.

Die Regelung in dem zwischen dem Hersteller und der Beklagten geschlossenen Vertrag, nach der sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf in Frankreich eingetretene Schadensereignisse erstreckt, ist wirksam. Eine europarechtskonforme Auslegung des Vertrags ist entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung nicht möglich. Dies gilt schon deshalb, weil weder ein Verstoß gegen das Diskrimierungsverbot aus Art. 18 AEUV noch gegen die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit aus Art. 34 f., 56 AEUV vorliegt.

Der Senat folgt dabei der überzeugenden Begründung des OLG Karlsruhe im Urteil vom 20.4.2016 – 7 U 241/14 (Anlage B 31) und in den beiden Urteilen vom 17.8.2016 – 7 U 23/16 und 177/15 (Anlage B 39), die der Bundesgerichtshof durch den die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17.6.2016 zurückweisenden Beschluss vom 28.6.2017 – IV ZR 400/16 gebilligt hat (Anlage BE 4).

Auf unterschiedliche medizinische Standards oder unterschiedliche rechtliche Haftungsmaßstäbe in anderen Ländern als Frankreich, wie sie in der Berufungsbegründung angeführt werden, haben weder das Landgericht bei der Verneinung eines Verstoßes gegen Art. 18 AEUV noch das OLG Karlsruhe abgestellt. Dieses hat in seinem Urteil vom 17.8.2016 (juris Rdn. 40 ff.) und jeweils inhaltsgleich in den beiden Urteilen vom 17.8.2016 ausgeführt:

„Unter den gegebenen Umständen ist es europarechtlich nicht zu beanstanden, dass die für die Durchsetzung der Versicherungspflicht zuständige französische Behörde C einen auf Schadensfälle in Frankreich beschränkten Versicherungsvertrag akzeptiert hat. Von der beantragten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 2 AEUV sieht der – nicht letztinstanzlich entscheidende – Senat ab, weil die richtige Anwendung des europäischen Rechts vorliegend keine entscheidungserheblichen Zweifelsfragen aufwirft.

Eine nach Art. 18 AEUV untersagte Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit liegt darin nicht. An einer unmittelbaren Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit fehlt es schon deshalb, weil Ausländer bei Schadensfällen auf französischem Territorium Inländern gleichgestellt sind. Die Freizügigkeit der Unionsbürger wird durch die Regelung also nicht tangiert. Allenfalls eine mittelbare (indirekte) Diskriminierung könnte man in der territorialen Beschränkung des Versicherungsschutzes sehen, weil anzunehmen ist, dass der Ausschluss von Schadensfällen außerhalb Frankreichs Nicht-?Franzosen häufiger trifft.

Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs ist eine mittelbare Diskriminierung indessen gerechtfertigt, wenn das Differenzierungskriterium auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (EuGH, Urteil vom 24. November 1998 – C-?274/96 Slg. 1998, I-?7637, Rn. 27 – Bickel und Franz; Urteil vom 23. März 2004 – C-?138/02, Slg 2004, I-?2703 Rn. 66 – Collins). So hat der Gerichtshof etwa entschieden, dass eine mittelbar auf der Staatsangehörigkeit beruhende Ungleichbehandlung durch das Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen medizinischen Versorgung gerechtfertigt sein kann, wenn es zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beiträgt (EuGH, Urteil vom 13. April 2010 – C-?73/08, Slg. 2010, I-?2735 Rn. 62 – Bressol).

Nach diesen Maßstäben ist hier anzunehmen, dass die Französische Republik zur Anhebung des Verbraucherschutzniveaus im Gesundheitswesen eine Pflichtversicherung für Medizinprodukte einführen durfte, ohne diese auf in anderen Mitgliedstaaten der Union ansässige Abnehmer aus Frankreich stammender Medizinprodukte ausdehnen zu müssen. Der Pflichtversicherungsschutz für Medizinprodukte ist unionsrechtlich nicht harmonisiert. Das europäische Sekundärrecht kennt keine Pflichtversicherung für Hersteller von Medizinprodukten. Gleiches gilt beispielsweise für das deutsche Recht. Die französischen Hersteller von Medizinprodukten stehen mithin in den übrigen Staaten der Union, insbesondere in Deutschland, im Wettbewerb mit Herstellern solcher Produkte, die keiner Versicherungspflicht unterliegen. Die Ausdehnung des in Frankreich angestrebten Schutzniveaus auf alle Unionsbürger geriete deshalb in Konflikt mit der Berufsausübungsfreiheit französischer Hersteller von Medizinprodukten und dem ebenfalls durch Art. 18 AEUV und Art. 34 f AEUV geschützten Interesse an dem nicht-?diskriminierenden Zirkulieren der Waren als Voraussetzung eines funktionierenden Binnenmarktes (von Bogdandy in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 18 AEUV [EL. September 2010] Rn. 47). Diesen Konflikt durfte die Französische Republik dahin auflösen, dass sie die Pflichtversicherung auf Schadensfälle beschränkt, die auf ihrem Staatsgebiet eintreten. Damit ist die größtmögliche Übereinstimmung mit den Grundfreiheiten aller Beteiligten erreicht, weil Unionsbürger – wie geboten (vgl. zu einem Entschädigungsfonds für Opfer von Gewalttaten EuGH, Urteil vom 2. Februar 1989 – Rs. 186/87, Slg. 1989, 195 Rn. 17 – Cowan) – in den Genuss dieser Pflichtversicherung kommen, wenn sie in Frankreich einen Schaden erleiden. Auf der anderen Seite wird dadurch vermieden, dass französische Hersteller von Medizinprodukten für ihre Aktivitäten auf dem deutschen Markt einer Versicherungspflicht unterliegen, obwohl eine solche Versicherungspflicht für deutsche Hersteller vergleichbarer Produkte nicht besteht.

Selbst wenn man eine unzulässige Diskriminierung annehmen wollte, ließen sich damit keine Ansprüche gegen die Beklagte begründen. Die Beklagte ist für die etwa eingetretene Diskriminierung deutscher Verbraucherinnen nicht verantwortlich. P. hat bei der Beklagten keinen Versicherungsschutz für andere Mitgliedstaaten außer Frankreich nachgefragt und die Beklagte hat für einen Versicherungsschutz solchen Umfangs auch keine Gegenleistung erhalten. Wie dargelegt, decken die geleisteten Versicherungsprämien nur den Vertrieb innerhalb Frankreichs ab. Die Beklagte war nicht verpflichtet, P. gegen ihren Willen und gegen die Entschließung der für die Durchsetzung der Versicherungspflicht zuständigen französischen Behörde C unionsweiten Versicherungsschutz aufzudrängen. Einem Kontrahierungszwang unterlag die Beklagte insoweit nicht. Ein solcher Kontrahierungszwang – und in dessen Folge gegebenenfalls ein Direktanspruch gegen ein dagegen verstoßendes Privatunternehmen – kann sich unter dem Blickwinkel des Diskriminierungsverbots nur unter den qualifizierenden Merkmalen des Art. 102 AEUV ergeben (von Bogdandy in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 18 AEUV [EL. September 2010] Rn. 28). Dass diese hier vorliegen könnten, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Es kann nicht angenommen werden, dass der Beklagten eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Versicherungsdienstleistungen für Medizinprodukte zukommt. Sie kann daher nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass P. – aus welchen Gründen auch immer – eine Versicherung ihrer Aktivitäten auf dem deutschen Markt nicht angestrebt hat oder ihr eine solche nicht gelungen ist.

Entgegen der Berufung liegt auch ein Verstoß gegen die Waren- und Dienstleistungsfreiheit (Artt. 34 f, 56 AEUV) nicht vor. Im Gegenteil läge, wie bereits oben aufgezeigt wurde, in einer unionsweiten Versicherungspflicht für französische Medizinproduktehersteller eine Behinderung der französischen Unternehmen auf dem Binnenmarkt, weil eine solche Versicherungspflicht für Medizinproduktehersteller aus anderen Mitgliedstaaten nicht besteht. Hingegen sind in Frankreich ansässige Hersteller von Medizinprodukten durch das französische Recht nicht daran gehindert, unionsweit Versicherungsschutz abzuschließen. Auch ausländischen Versicherungsunternehmen ist es unbenommen, in Frankreich ansässigen Herstellern von Medizinprodukten geeignete Versicherungsverträge anzubieten, sei es für das französische Territorium, sei es unionsweit. Die Waren- und Dienstleistungsfreiheit bleibt mithin von der für Frankreich eingeführten Versicherungspflicht unberührt.

Im Übrigen würde auch ein Verstoß gegen die Waren- und Dienstleistungsfreiheit nicht zu einem Direktanspruch gegen die Beklagte zu 4 führen, sondern zur Unanwendbarkeit der hiergegen verstoßenden Norm. Die Rechtsfolge läge also allenfalls darin, dass die Französische Republik die Versicherungspflicht insgesamt zurückziehen müsste.“

Das von der Klägerin als Beleg für ihre Auffassung angeführte Urteil des EUGH vom 2.2.189 – Rs. 186/87, Sl. 1979, 195 – Cowan kann nicht auf die vorliegenden Sache übertragen werden. Es betrifft den freien Zugang von Unionsbürgern zu Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat. Im Streitfall hat die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf in Frankreich eingetretene Schadensfälle die Klägerin nicht daran gehindert, sich in Frankreich operieren zu lassen.

II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten

ist. Soweit die Klägerin eine für sie existentielle Bedeutung des Rechtsstreits behauptet, fehlt es an schlüssigem Vorbringen.

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