OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2017 – 12 W 48/16

Oktober 31, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2017 – 12 W 48/16

Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird die mit Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7.10.2016, Az. 2 O 54/16, erfolgte Streitwertfestsetzung dahin abgeändert, dass der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich auf insgesamt 133.834,53 € festgesetzt wird (Klageantrag zu 1.: 92.299,59 €; Klageantrag zu 2.: 33.710 €; Klageantrag zu 3.: 7.824,94 €).

Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger, über die der Senat gem. § 66 Abs.6 GKG i.V.m. § 68 Abs.1 S.5 GKG durch den zuständigen Einzelrichter entscheidet, ist begründet.

1.

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig. Sie ist gem. § 68 Abs.1 S.1 GKG i.V.m. § 32 RVG als einfache Beschwerde statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden, § 68 Abs.1 S.3, Abs.2 S.7 GKG i.V.m. §§ 63 Abs.3 S.2, 66 Abs.5 GKG.

2.

Die Beschwerde ist begründet.

a.

Der Streitwert ist für Verfahren und Vergleich in Bezug auf den Klageantrag zu 1. ausgehend von den insgesamt bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen mit 92.299,59 € zu bemessen. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH, Beschl. v. 12.1.2016, XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428 ff.), wonach sich das Interesse des Darlehensnehmers bei einem auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückabwicklungsverhältnis nach den erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen bemisst. Danach ist maßgeblich, dass „sämtliche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erbrachten Leistungen des Darlehensnehmers nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zu erstatten sind. Das gilt auch, soweit der Darlehensnehmer die vertragliche Hauptleistungspflicht zur Rückzahlung der empfangenen Darlehensvaluta nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB (MünchKommBGB/K.P. Berger, 7. Aufl., § 488 Rn. 42; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 488 Rn. 8) erfüllt hat.“ (BGH, aaO., juris Rn. 13). Ein Anhalt dafür, dass dies nur in Fällen teilweiser Rückzahlung, nicht aber in Fällen vollständiger Rückzahlung der Darlehensvaluta vor Klageerhebung gelten soll, ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich (in diesem Sinne auch OLG Koblenz, Beschl. v. 6.6.2016, 8 W 284/16, juris Rn. 7). Diese Beurteilung wird durch den Einwand der Beklagten, es sei jedenfalls im vorliegenden Fall eine abweichende Betrachtung geboten, weil ausweislich der Klageschrift die Kläger selbst von einer Saldierung gegenseitiger Ansprüche ausgegangen seien, nicht infrage gestellt. Der Klageantrag war auf Feststellung und weder auf Zahlung eines etwaigen Saldos noch auf dessen Feststellung gerichtet, so dass sich auch das Interesse an der begehrten Feststellung nicht nach einem gegebenenfalls richtigerweise zu errechnenden Saldo richten kann. Anderes ließe sich nur in vollständiger Abkehr von den Grundlagen der oben zitierten BGH-Rechtsprechung vertreten, wozu aus Sicht des Senats schon mit Rücksicht auf die insoweit inzwischen (weit gehend) geschaffene Rechtssicherheit keine Veranlassung besteht. Dies gilt umso mehr als der Kläger bei schon vollständig abgewickelten Verträgen ohne weiteres die Möglichkeit hat, sich auf Zahlungsanträge von geringerem Streitwert zu beschränken, weshalb gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof erhobene Bedenken, sie schränke durch Ansatz hoher Streitwerte den Zugang zu den Gerichten ein – so Schnauder, juris-PR BKR 5/2016 Anm.1 – jedenfalls in Bezug auf bereits vollständig abgewickelte Darlehensverträge nicht durchgreifen.

b.

Unter Hinzurechnung der vom Landgericht zutreffend angesetzten Werte für die Klageanträge zu 2. und 3. ergibt sich der oben festgesetzte Gesamtwert.

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs.3 GKG.

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