OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2015 – 4 W 6/15

November 29, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2015 – 4 W 6/15

Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird das von dem Landgericht Bonn am 08.12.2014 verkündete Urteil – 4 O 88/13 – hinsichtlich des Kostenausspruchs teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der in dem selbständigen Beweisverfahren des Landgerichts Bonn – 4 OH 2/12 – entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

Der Klägerin werden auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Gründe
Das in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte und im Übrigen gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige Rechtsmittel der Beklagten vom 15.12.2014 hat auch in der Sache Erfolg.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO analog statthaft. Dieser Bewertung steht die Regelung des § 99 Abs. 1 ZPO, nach der die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, nicht entgegen. Vorliegend geht es nicht um die Anfechtung einer ergangenen Kostenentscheidung, sondern darum, dass das Vordergericht den Erlass einer Kostenentscheidung teilweise, nämlich bezogen auf das den in der Hauptsache identischen Streitgegenstand betreffende selbständige Beweisverfahren abgelehnt hat. Dass in solchen Fällen ein Rechtsmittel gegeben sein muss und die nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu fordernde gesetzliche Grundlage in der entsprechenden Anwendung des § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO zu finden ist, entspricht- soweit ersichtlich – allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa: OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2003 – 6 W 49/03 – zitiert nach juris Rn. 4, m. w. N.; Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 99 Rn. 6; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 99 Rn. 5; Musielak/Voit-Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 99 Rn. 2). Der Zweck der zu § 99 Abs. 1 ZPO gefundenen Regelung, die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen zu verbieten, um Ungereimtheiten zwischen der Hauptsacheentscheidung und der Kostenentscheidung in der höheren Instanz zu vermeiden bzw. zu verhüten, dass die Rechtsmittelinstanz die Hauptsacheentscheidung, obwohl selbst nicht angegriffen, nachprüfen muss (Musielak/Voit-Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 99 Rn. 1), wird nicht berührt.

In der Sache durfte das Landgericht eine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht mit der Begründung ablehnen, es sei nicht auszuschließen, dass das Beweisergebnis in einem weiteren Verfahren zwischen den Parteien nach Fälligkeit des Klageanspruchs zu Ziffer 2., den es als zur Zeit unbegründet abgewiesen hat, von Bedeutung sein könne. Dieser Bewertung steht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung entgegen, wonach mit der Hauptsacheentscheidung grundsätzlich auch über die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu befinden ist, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses – wie hier – identisch sind (BGH, Beschluss vom 13.12.2006 – XII ZB 176/03 – zitiert nach juris Rn. 19, 26; Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 490 Rn. 7). Insbesondere bedarf es zur Einbeziehung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens keiner abschließenden Entscheidung über den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren; selbst die Rücknahme der Hauptsacheklage ändert an der einmal begründeten Zugehörigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens nichts (BGH, a. a. O., Rn. 21 ff.). So wie die Pflicht zur Tragung der im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten der Regelung des § 269 Abs. 3 ZPO, wonach der Kläger die Kosten des Hauptsacherechtsstreits nach Rücknahme seiner Klage zu tragen hat, folgt (BGH, a. a. O.), sind auch die vorliegend im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, nachdem das Landgericht in dem angefochtenen, insoweit indessen nicht angegriffenen und nicht zur Überprüfung stehenden Urteil in Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO zu der Erkenntnis gefunden hat, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits trägt.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Summe der dem Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren 4 OH 2/12 des Landgerichts Köln entstandenen Kosten festgesetzt.

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