OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2017 – 17 U 72/17

Oktober 26, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2017 – 17 U 72/17

Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung wird zurückgewiesen.

Gründe
Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 114 Satz 1 HS 1 ZPO). Immerhin ist er Eigentümer eines Hauses, welches sich wohl auf O befindet. Irgendwelche Unterlagen (Belege) über dessen Werthaltigkeit und von ihm geltend gemachte Pfändungen hat der Kläger nicht vorgelegt. Dass er als ehemaliger Gastwirt in F keinerlei Einkünfte erzielt und auch von seinem Sohn keine Miete für die Mitnutzung des Hauses erhält, scheint wenig glaubhaft. Im Ergebnis kommt es aber darauf nicht an.

Denn jedenfalls bietet die vom Kläger beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 HS 2 ZPO). Auf die Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts Köln vom 1. September 2017 (131 – 133 GA) kann Bezug genommen werden.

Die Klage ist in dem erstinstanzlichen Urteil zu Recht – jedenfalls – wegen Verjährung des behaupteten Anspruchs abgewiesen worden. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen (schuldhafter) Verletzung der Pflichten des Beklagten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag für die Verteidigung im Rechtsstreit 4 O 130/08 LG Köln ist mit Ablauf der Widerrufsfrist für den am 12. August 2009 protokollierten Vergleich, also am 3. September 2009 entstanden. Dem Kläger waren bereits im Herbst 2009 sämtliche den Anspruch begründenden Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – und die Person des (jetzigen) Beklagten als Schuldner – bekannt. Insbesondere der von ihm im vorliegenden (Regress-) Prozess geltend gemachte Gegenanspruch (Schaden) wegen der zur Sicherheit übereigneten Einrichtungsgegenstände (Inventar) war für ihn auch der Grund, den Widerruf des Vergleichs zu verlangen. Mit E-Mail vom 10. November 2009 hat der Kläger dem Beklagten das Mandat entzogen und kurz darauf die von ihm beanspruchten Originalunterlagen erhalten. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er den Beklagten aufgefordert hatte, die „Mandantenverletzung seiner Berufs-Haftpflicht“ zu melden. Ein sogenannter „sekundärer Schadensersatzanspruch“ des Rechtsanwalts, der an die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über die Verjährung eines eventuellen primären Schadensersatzanspruchs wegen Pflichtverletzung anknüpfte, hatte seine Grundlage in der früher geltenden kurzen und kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist in § 51 bzw. § 51b BRAO alter Fassung (vgl. BGH, MDR 2006, 178 f. = juris Rn 13). Dies ist durch die nunmehr auch für Rechtsanwälte geltende allgemeine Verjährungsfrist in § 199 BGB weggefallen (vgl. Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017, vor § 194 BGB Rn 21).

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