OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2017 – 22 U 60/16

Oktober 25, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2017 – 22 U 60/16

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 01.03.2016 (8 O 355/15) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe
(Beschluss ohne Tatbestand gem. §§ 540 Abs. 2, 522 Abs. 3,313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Ziff. 8 EGZPO)

I.

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Kläger rügt ohne Erfolg die Einschätzung des Senats als unrichtig, dass die Beklagte in verzugshindernder Weise eine unerfüllte Gegenforderung auf Überlassung einer Mietdauerrechnung gehabt habe. Im Wesentlichen beschränkt sich der Kläger darauf, seine eigene (bereits bei Abfassung des Hinweisbeschlusses darlegte und vom Senat berücksichtigte) rechtliche Bewertung zur Auslegung von Mietvertrag und den weiteren Schreiben des Klägers zu wiederholen und an die Stelle derer des Gerichts zu setzen. Insoweit kann auf die Begründung des Hinweisbeschlusses vom 17.07.2017, die die Zurückweisung der Berufung insoweit auch angesichts der weiteren Ausführungen des Klägers unverändert trägt (Bl. 293 ff. d.A.), Bezug genommen werden.

Im Übrigen sind zu den weiteren Ausführungen des Klägers folgende weitere Anmerkungen veranlasst:

zu 2.:

Zu b:

Soweit der Kläger meint, der Senat habe übersehen, dass sich die erforderlichen Angaben nicht alleine aus der Rechnung ergeben müssen (Schriftsatz vom 22.09.2017 Seite 2), übersieht er, dass der Senat eben dies in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat (Beschlussabschrift Seite 4). Die Auffassung des Klägers, es sei unrichtig „zunächst“ auf den Mietvertrag abzustellen, ist nicht nachvollziehbar. Der Senat hat sich sowohl mit dem Mietvertrag als solchem als auch den weiteren Schreiben des Klägers auseinandergesetzt. Auf den Hinweisbeschluss des Senats kann daher ergänzend Bezug genommen werden.

Ohne Überzeugungskraft bleibt auch der Hinweis des Klägers, dass das Schreiben vom 12.06.2014 (Anlage B 5 zu Bl. 28 ff. d.A.) Rückwirkung zu Lasten der Beklagten entfalte (Schriftsatz vom 22.09.2017 Seite 3). Den entsprechenden Passus aus dem Senatsbeschluss hat der Kläger offenkundig missverstanden: Der Senat hat weder ausgeführt noch zum Ausdruck bringen wollen, dass es unzulässig wäre, nachträglich fehlende Angaben zu vervollständigen. Der Senat hat ganz ausdrücklich lediglich darauf abgestellt, dass sich die Beklagte frühestens ab dem Zeitpunkt in Verzug befinden kann, ab dem die Angaben vollständig sind. Streitgegenständlich ist allerdings auch ein früherer Zeitraum, weil und soweit der Kläger im Berufungsverfahren auch aufgelaufene Verzugszinsen aus dem Zeitraum seit Februar 2013 geltend macht. Ließe man dem Schreiben vom 12.06.2014 zur Begründung von Schuldnerverzug die vom Kläger vorgestellte Wirkung zukommen, so wäre dies gerade eine unzulässige Rückwirkung, allerdings zu Lasten der Beklagten.

Das Argument, der Kläger habe keine Dauerrechnung für 2014 liefern können (Schriftsatz vom 22.09.2017 Seite 3), weil das Jahr noch nicht abgelaufen gewesen sei, ist erkennbar haltlos. Einer Dauerrechnung ist wesensimmanent, dass sie auch und gerade für die Zukunft wirkt, anderenfalls wäre es keine „Dauer“-Rechnung.

Zu aa.:

Der Hinweis, dass das Schreiben eine Umsatzsteueridentifikationsnummer enthält, ist zutreffend. Dies ändert aus den nachfolgend beschriebenen Gründen allerdings nichts an der Einschätzung des Senats im Ergebnis.

Zu bb. und cc:

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass sich die Erhöhung der Nettomiete bereits aus dem Mietvertrag ergebe, wäre diese Angabe nämlich nur dann ausreichend, wenn entweder der Mietvertrag eine bereits aus sich heraus verständliche Dauerrechnung wäre oder aber in dem Schreiben vom 12.06.2014 eine – eindeutige – Bezugnahme auf den Mietvertrag enthalten wäre. Daran indessen fehlt es, woran der Senat auch angesichts der Einwände des Klägers (Schriftsatz vom 22.09.2017 Seite 5) festhält. Es ist weder ein Vertragsdatum genannt noch lässt sich unter Zuhilfenahme des Mietvertrages mit der in dem Vertrag nicht genannten angegebenen Mieternummer etwas anfangen.

Zu dd:

Der Senat vermisst insoweit keine fortlaufende Nummer (Schriftsatz vom 22.09.2017 Seite 6), sondern eine eindeutige Bezugnahme. Eine Abweichung von der vom Kläger in Bezug genommenen Passage aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.01.2004 ist von daher nicht ersichtlich.

Zu d.:

Soweit der Kläger dem Senat hinsichtlich der Auslegung seines (des Senats) Beschlusses vom 07.04.2014 – 22 U 158/13 – widerspricht (Schriftsatz vom 22.09.2017 Seite 6 f.), hält der Senat an seiner im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung fest, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass das Argument des Klägers selbst dann unerheblich wäre, wenn es in der Sache zuträfe. Denn der Senat ist an eigene Entscheidungen nur in den Grenzen des § 318 ZPO gebunden und wäre selbst dann zur Korrektur einer etwaig unzutreffenden Rechtsansicht aus vorangegangenen eigenen Entscheidungen in anderer Sache berechtigt, wenn sie vorläge. Eine Divergenzvorlage im Sinne von § 543 Abs. 2 Alt. 2 ZPO wäre hingegen nur bei beabsichtigter Abweichung von der Rechtsprechung anderer Spruchkörper angezeigt.

Soweit der Kläger auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 – VIII ZR 64/87 -, BGHZ 103, 284-298 verweist, ist dies ohne Erfolg. Der Kläger will soweit ersichtlich selbst nicht behaupten, dass die Vermietung im Streitfall nicht der Umsatzsteuer unterläge. Doch nur auf einen Fall, in dem die Steuerpflicht selbst zweifelhaft ist und auch kein Hinweis auf eine abweichende Beurteilung der Finanzbehörden vorliegt, bezieht sich die genannte Passage der Entscheidung BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 – VIII ZR 64/87 -, BGHZ 103, 284-298 Rdn. 17.

zu 3.:

Ob die Beklagte für spätere Zeiträume ohne Vorlage einer Dauerrechnung gezahlt hat, ist unerheblich. Es steht ihr nach eigenem Ermessen frei, Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen oder davon abzusehen.

zu 4.:

Der Kläger macht sodann geltend, er dürfe nicht der Gefahr ausgesetzt werden, zwei Rechnungen für ein und dieselbe Forderung auszustellen. Diese Gefahr ist im Streitfall nicht ersichtlich, gerade weil der Mietvertrag, wie der Kläger weiterhin verkennt, als Mietdauerrechnung unzureichend ist und es an einer ohnehin bereits vorliegenden Rechnung fehlt. Im Übrigen wäre es dem Kläger erkennbar ohne Weiteres möglich, in der späteren Ergänzung der Angaben aus dem Mietvertrag in hinreichend klarer Weise eine Bezugnahme auf den Mietvertrag vorzusehen und darauf, dass die Rechnung deshalb ausgestellt wird, weil und soweit dieser Vertrag nicht als Dauerrechnung ausreicht. Anderes folgt auch nicht aus den in der Literatur zu findenden Hinweisen, wonach empfehlenswert sei, im Mietvertrag klarzustellen, dass dieser nicht als Rechnung gelte, wenn der Vermieter Dauerrechnungen ausstelle (vgl. Fleckenstein/Weiland in Ghassemi-Tabar, Gewerberaummiete, 2015, § 14 UStG Rdn. 22). Dieser Hinweis bezieht sich ersichtlich darauf, dass vermieden werden sollte, dass neben einem als Mietdauerrechnung ohnehin reichenden Mietvertrag eine weitere Dauerrechnung ausgestellt werden sollte.

Zu 5.:

Ob die Beklagte die geforderte Hauptsumme gezahlt hat, weil sie der Meinung war, keine Mietdauerrechnung zu benötigen, ist ohne erkennbaren Belang für die Frage, ob sie sich in Verzug befunden hat.

Zu 6.:

Der Kläger legt nunmehr erstmals Mietdauerrechnungen vor für die Jahre 2011 bis 2013. Diese können ersichtlich nicht rückwirkend Verzug der Beklagten mit der Mietzahlung im streitgegenständlichen Zeitraum begründen und somit rückwirkend Verzugszinsen für einen mehrere Jahre zurück liegenden Vorgang zu Lasten der Beklagten auslösen.

Zu 7. und dem Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 22.09.2017:

Ohne Erfolg vertritt der Kläger die Auffassung, im Hinblick auf das Schreiben des Bundesfinanzministers vom 29.01.2004 müsse durch Urteil unter Zulassung der Revision entschieden werden, weil nur „einem Obergericht rechtskräftig vorbehalten“ sei, hiervon abzuweichen.

Schreiben des Bundesfinanzministers sind in der Sache Weisungen der obersten Bundesbehörde mit Bindungswirkung an die nachgeordneten Behörden im Sinne der Art. 85 Abs. 3 S. S. 2, 108 Abs. 3 S. 2 GG. Derartige Weisungen an nachgeordnete Behörden binden Gerichte nicht bei der Auslegung von § 14 UStG. Soweit der Kläger meint, nur einem „Obergericht“, womit er offenbar ein Bundesgericht meint, sei ein Abweichen gestattet, findet diese Auffassung in §§ 522 Abs. 2, 543 ZPO keine Stütze. Die Zulassungsrevision kann zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten sein, jedoch nicht, um sicherzustellen, dass sich die Judikative im Einklang mit Weisungen oberster Bundesbehörden an deren nachgeordnete Geschäftsbereiche hält. Im Übrigen legt der Senat das Schreiben in seinem Hinweisbeschluss nicht aus, sondern stellt fest, dass die vorliegenden Schreiben des Klägers die nach § 14 UStG erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht erfüllen.

II.

Eine mündliche Verhandlung der Sache durch den Senat ist nicht geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die ihr zugrundeliegenden Rechtsfragen sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind aus den gleichen Gründen nicht gegeben.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert: 1.078,71 €.

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