OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2017 – 1 W 17/17

Oktober 24, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2017 – 1 W 17/17

Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. April 2017 – 10 O 384/16 – aufgehoben und im Hauptsachetenor unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Gegen den Schuldner wird unter Zurückweisung des Ordnungsgeldantrages im Übrigen wegen Zuwiderhandlung gegen das im Beschluss des Landgerichts Bonn vom 11. Oktober 2016 – 10 O 384/16 – ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 600 € ausgesprochen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Schuldner zu 1/5 und die Gläubigerin zu 4/5. Die Kosten zweiter Instanz tragen der Schuldner zu 2/9 und die Gläubigerin zu 7/9.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird mit 2.700 € festgesetzt.

Gründe
I.

Die Gläubigerin ist eine große Volkspartei in der Bundesrepublik Deutschland, die in allen Bundesländern Landesverbände unterhält mit Ausnahme des Freistaates Bayern. Sie erwirkte am 11. Oktober 2016 gegen den Schuldner eine einstweilige Verfügung, durch welche diesem unter Androhung eines Ordnungsgeldes oder von Ordnungshaft untersagt wurde, den Namen der Gläubigerin „Christlich Demokratische Union Deutschlands“ und/oder deren Kurzbezeichnung „CDU“ sowie das Logo der CDU zu verwenden sowie zur Gründung einer Christlich-Demokratischen Union in Bayern aufzurufen. Gleichwohl trat der Schuldner auch hiernach im Internet weiterhin unter „http://www.cdubayern.org/“ auf und veröffentlichte unter dieser Internetadresse einen Gründungsaufruf für eine neue Partei mit dem Namen „Union der Christlichen und Sozialen Demokraten (CDSU).“ Dort (vgl. Anlagenkonvolut 3, Blatt 9 ff des Ordnungsgeldheftes) heißt es unter anderem:

Liebe bayerische Mitbürger/innen, Liebe Parteifreunde,

Nun ist es soweit,

die neue politische Kraft – die CDSU wird gegründet!

Im Zuge unserer aktuellen politischen Lage sind wir geradezu verpflichtet, unsere Partei zu gründen, die sich an Christlich Demokratischen und Sozialen Werten orientiert.

Unsere Partei ist „EIGENSTÄNDIG und UNABHÄNGIG“ von der Bundespolitik und zunächst unserem Heimatland Bayern verbunden, […]

Christlich – Demokratische Bundeskanzler waren es, die unser Deutschland zu dem machten, was es heute ist – ein Land, auf das wir stolz sein können. […] So setzen auch wir landesweit auf diese kontinuierliche, positive Bundespolitik, die von „Christlich-Demokratischen und Sozialen Wertvorstellungen“ geprägt ist. …“

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. November 2016 hat die Gläubigerin Vollstreckungsantrag gestellt mit der Begründung, der Schuldner trete im Internet weiterhin unter der genannten Adresse auf, wobei er wörtlich den Namen der Gläubigerin in der Kurzfassung verwende. Hierbei rufe er zur Gründung einer Partei auf, deren Parteiname sowohl in der Langfassung „Union der Christlichen und Sozialen Demokraten“ als auch der Kurzfassung „CDSU“ den Parteinamen der Gläubigerin weitgehend wort- beziehungsweise buchstabenidentisch verwende. Die Gläubigerin hat daher die Auffassung vertreten, dass ein Ordnungsgeld in der Höhe den Betrag von 3.000 € nicht unterschreiten solle. Der Schuldner ist dem entgegengetreten mit dem Hinweis, er habe die Domain mit Schreiben vom 9. November 2016 gekündigt, die in Rede stehende Internetseite sei – was unstreitig ist – zwischenzeitlich nicht mehr erreichbar. Die Verwendung des Namens „CDSU“ sei im Erkenntnisverfahren nicht verboten worden. Überdies sei das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu beachten. Das Landgericht hat unter Zurückweisung des Ordnungsgeldantrages im Übrigen gegen den Schuldner wegen Verwendung des Kurznamens der Schuldnerin in der Internetadresse ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 € festgesetzt. Ob sich die Verbotsverfügung demgegenüber auch auf einen Gründungsaufruf für eine Partei mit dem Parteinamen „Union der Christlichen und Sozialen Demokraten (CDSU)“ erstrecke, sei für den Antragsteller nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Dem ist der Schuldner entgegengetreten mit dem Antrag, das Ordnungsgeld aufzuheben.

II.

Die gem. § 793, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Schuldner hatte in mehrfacher Hinsicht gegen die einstweilige Verfügung verstoßen, indem er noch im November 2016 unter der Internetadresse „http://www.cdubayern.org/“ zu der Gründung der „Union der Christlichen und Sozialen Demokraten (CDSU)“ aufrief. Aus diesem Grund war gemäß § 890 ZPO ein angemessenes Ordnungsgeld zu verhängen, das der Senat mit 600 € bemisst.

1. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 11. Oktober 2011 wurde dem Schuldner am 13. Oktober 2016 durch Übergabe in seiner Wohnung persönlich zugestellt. Auf den Inhalt der Zustellungsurkunde des Obergerichtsvollziehers Hubert Gebhardt vom genannten Tag wird verwiesen (Blatt 8 des Ordnungsgeldheftes). Die Zustellung erfolgte durch die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin in deren bevollmächtigten Vertretung.

2. Auch der von der Gläubigerin nunmehr beanstandete und als Ausdruck des Internetauftritts vom 23. und 28. November 2016 (Anlagenkonvolut 3, Blatt 9 ff des Ordnungsgeldheftes) belegte Gründungsaufruf fällt in den sachlichen Verbotsbereich der einstweiligen Verfügung.

a) Hinsichtlich der Verwendung des Namens der Gläubigerin in Kurzform bei Nutzung der Internetadresse „http://www.cdubayern.org“ folgt dies bereits untermittelbar aus dem Wortlaut der Verbotsverfügung. Hiernach war es dem Schuldner untersagt den Namen der Gläubigerin „Christlich Demokratische Union Deutschlands“ und/oder deren Kurzbezeichnung „CDU“ sowie das Logo der CDU zu verwenden sowie zur Gründung einer Christlich-Demokratischen Union in Bayern aufzurufen. Hierauf hat bereits das Landgericht bei seiner Ordnungsgeldentscheidung zutreffend abgestellt.

b) Indes rügt die Beschwerde mit Recht, dass auch der Aufruf zur Gründung einer kurz als „CDSU“ bezeichneten „Union der Christlichen und Sozialen Demokraten“ gegen die Verbotsverfügung verstößt.

aa) Es ist anerkannt, dass der Verletzer sich nicht durch jede Änderung der Verletzungsform dem Verbotsurteil entziehen kann, sondern dass solche Änderungen, die den Kern der Verletzungsform unberührt lassen, von der Rechtskraftwirkung mitumfasst werden können (sog. Kerntheorie, vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1952 – I ZR 117/51, BGHZ 5, 189, zitiert juris Rn. 29; vom 9. November 1995 – I ZR 212/93, NJW 1996, 723, zitiert juris Rn. 29; MünchKomm-ZPO/Gruber, 5. Aufl., § 890 Rn. 10 mwN). Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst hiernach über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – I ZR 46/07, BGHZ 183, 309, zitiert juris Rn. 30 – Fischdosendeckel; vom 19. Mai 2010 – I ZR 177/07, GRUR 2010, 855, zitiert juris Rn. 17 – Folienrollos; jeweils mwN). Die Reichweite eines Unterlassungstitels ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der gesamten Entscheidung, gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Klage- oder Antragsbegründung, zu ermitteln (BGH, Urteil vom 30. April 2008 – I ZR 73/05, GRUR 2008, 707, zitiert juris Rn. 37 – Internet-Versteigerung III; vom 19. Mai 2010, aaO). Ist das begehrte Verbot aber eng auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt, sind einer erweiternden Auslegung des Unterlassungsantrags und dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO enge Grenzen gezogen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 – I ZR 58/07, WRP 2010, 640, zitiert juris Rn. 12 – Klassenlotterie). In den Verbotsbereich fallen nur solche Abwandlungen, die ihrerseits schon implizit Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren waren (OLG München, Beschluss vom 18. April 2011 – 29 W 376/11, Magazindienst 2011, 642, zitiert juris Rn. 28 mwN).

bb) Mit Recht weist hiernach die Gläubigerin darauf hin, dass auch die vom Schuldner gewählte Kurzbezeichnung mit Blick auf § 12 BGB und § 4 PartG dem Verfügungsverbot unterfällt, obwohl die Verbotsverfügung ihrem Wortlaut nach nur die Verwendung des Namens und/oder der Kurzbezeichnung der Gläubigerin untersagt und darüber hinaus verbietet, zur Gründung einer Partei mit diesem Namen und/oder dieser Kurzbezeichnung aufzurufen.

(1) Gemäß § 12 BGB kann der Inhaber des Namensrechts für den Fall, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch das Interesse des Berechtigten verletzt, Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Dieser allgemeine Namensschutz wird im Verhältnis einer Partei zu einer anderen politischen Partei erweitert durch § 4 PartG (BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 – IVb ZR 581/80, BGHZ 79, 265, zitiert juris Rn. 15 – Vierte Partei; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 13 U 162/12, NJW 2014, 706, zitiert juris Rn. 18; Morlok, ParteiG, 2. Aufl., § 4 Rn. 1). Gemäß Absatz 1 Satz 1 der genannten Norm muss der Name einer Partei sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. Hierdurch wird als wettbewerbsregelnde Bestimmung eine Unterscheidungspflicht im Sinne einer klaren Unterscheidbarkeit der Parteinamen festgelegt, um einer Verwechslungsgefahr und damit einem „Trittbrettfahrereffekt“ vorzubeugen (vgl. LG Köln, Urteil vom 4. April 2017 – 31 O 44/17, zitiert juris Rn. 36; Morlok, aaO Rn. 2). Dies dient nicht nur dem Interesse der Parteien am Schutz ihres Namens, sondern berücksichtigt auch das öffentliche Interesse daran, dass den Wählern durch die deutliche Unterscheidbarkeit der Parteinamen die politische Orientierung erleichtert wird (BGH, Urteil vom 28. Januar 1981, aaO Rn. 21; vom 28. September 2011 – I ZR 191/10, GRUR 2012, 539, zitiert juris Rn. 9 – Freie Wähler). Auf eine Überschneidung der räumlichen Tätigkeitsgebiete der Parteien kommt es nicht an (Morlok, aaO). Hiernach genießt eine politische Partei Namensschutz gegenüber einer später gegründeten Partei über die allgemein geltenden Grundsätze hinaus auch dann, wenn ihr Name weder von Natur aus eine individualisierende Eigenart aufweist noch als Bezeichnung der Partei Verkehrsgeltung erlangt hat (BGH, Urteil vom 28. Januar 1981, aaO Rn. 22; Morlok, aaO). Die Namen politischer Parteien unterscheiden sich daher nicht deutlich voneinander, wenn sie in einem wesentlichen Bestandteil übereinstimmen, der jeweils geeignet ist, sich der Öffentlichkeit als verkürzte Bezeichnung der Partei einzuprägen (BGH, Urteil vom 28. Januar 1981, aaO Rn. 24 ff und LS 3; LG Köln, Urteil vom 4. April 2017, aaO; Morlok, aaO).

(2) Auf das Erfordernis einer Unterscheidungskraft eines von dem Schuldner gewählten Parteinamens oder einer Kurzbezeichnung hatte die Gläubigerin auch in ihrer Antragsschrift vom 10. Oktober 2016 (Blatt 4 der Hauptakte) gestützt, mit welcher sie sich unmittelbar gegen die damaligen Verwendung ihres Parteinamens und ihrer Kurzbezeichnung durch den Schuldner gewandt hatte. Hiernach kann die Antragsschrift nur so verstanden werden, dass die Gläubigerin auch den Gebrauch solcher Parteinamen und Kurzbezeichnungen durch den Schuldner unterbunden haben wollte, welche mit Blick auf § 4 PartG unzulässig sind. In dieser Weise beurteilt sich auch das Verhältnis der Kurzbezeichnung der Gläubigerin zu der vom Schuldner für seine Parteigründung gewählten Kurzbezeichnung „CDSU.“ Letztere stimmt in einem wesentlichen Bestandteil mit der Kurzbezeichnung der Gläubigerin überein. Zwar handelt es sich bei der vom Schuldner verwendeten Kurzbezeichnung um eine Kombination von vier Buchstaben, während die Bezeichnung der Gläubigerin lediglich aus drei Buchstaben gebildet wird. Jedoch unterscheiden sich beide Bezeichnungen allein in dem zusätzlich eingefügten Buchstaben „S“, so dass sie einen nahezu identischen Namen bilden. Phonetisch sind sich beide Parteinamen verblüffend ähnlich. Insbesondere bei einer undeutlichen Aussprache besteht eine große Verwechslungsgefahr.

cc) Überdies ist auch der vom Schuldner im November 2016 veröffentlichte Gründungsaufruf im Übrigen vom Kernbereich des landgerichtlichen Verfügungsverbots erfasst. Der Inhalt der Antragsschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren zielte nicht allein auf einen – später sogar ausdrücklich nicht mehr weiterverfolgten (vgl. Schriftsatz vom 11. Oktober 2016, Blatt 33a der Hauptakte) – markenrechtlichen Schutz des Namens und des Logos der Gläubigerin, sondern in seinem Schwerpunkt auf die Wahrung der von der Gläubigerin getroffenen Organisationsentscheidung, in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Freistaates Bayern Landesverbände zu gründen (vgl. schon Seite 2 des Schriftsatzes vom 10. Oktober 2016). Demgegenüber hatte der Schuldner eine solche Gründung in seinem Gründungsaufruf mit Stand vom 3. März 2016 (vgl. den Ausdruck der Internetseite cdubayern.org vom 3. März 2016, Anlage A 1, Blatt 6 ff der Hauptakte) angestrebt und dies ausdrücklich begründet mit „unserer aktuellen politischen Lage“ und der Abgrenzung zu einer landesweit handelnden Partei, „die von Transitzonen, Obergrenzen und weiteren Reglements spricht.“ Gemeint hatte er damit die jeweils als allgemeinkundige Tatsachen (§ 291 ZPO) bekannte und sich ab Herbst des Jahres 2015 zugespitzte Flüchtlingskrise sowie die sich hieraus ergebenen politischen Auseindersetzungen zwischen CSU einerseits und der der Gläubigerin andererseits über eine sogenannte Obergrenze für Flüchtlinge. Der mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 gestellte Antrag auf Erlass eines gegen den Schuldner ausgesprochenen Verbotes, den Namen der Gläubigerin und ihr Logo zu nutzen oder zur Gründung einer Partei mit dem Namen der Gläubigerin in Bayern aufzurufen, zielte hiernach auch für den Schuldner ersichtlich darauf, die Gründung einer Partei in Bayern zu unterbinden, die nach außen den Anschein erwecken könnte, mit Billigung der Gläubigerin in Bayern in Konkurrenz mit der CSU zu treten, und so die politische Auseinandersetzung zwischen der Gläubigerin und der CSU zu verschärfen.

Hiergegen hat der Schuldner mit dem im November 2016 im Internet erfolgten Aufruf zur Gründung einer kurz als „CDSU“ bezeichneten „Union der Christlichen und Sozialen Demokraten“ verstoßen. Bereits die Kurzbezeichnung „CDSU“ spiegelt – wie gezeigt – eine Nähe zu der Gläubigerin und ihrer Schwesterpartei CSU wieder; für den vom Schuldner ersonnenen Parteinamen hätte die Kurzform „UCSD“ näher gelegen. Die für die Kurzbezeichnung genutzte Schrift ähnelt überdies in der Schriftart und der -stellung erstaunlich den von der Gläubigerin genutzten Schrift-Logos (vgl. Anlagenkonvolut A5, Blatt 27 ff der Akte). In der bildlichen Wirkung unterscheidet sich der Schriftzug „CDSU“ von dem Logo der Gläubigerin lediglich in der farblichen Absetzung der rot gehaltenen Buchstaben „CD“ einerseits von dem räumlich abgerückten und durch eine Deutschlandfahne getrennten und blau gefassten Buchstaben „SU“ andererseits. Letztere Buchstaben gleichen in ihrer Schriftwirkung und -farbe augenfällig den letzten beiden Buchstaben des allgemeinkundigen Schrift-Logo der „CSU.“ Hierbei nutzte der Schuldner die von der Gläubigerin in allgemeinkundigen bildlichen Darstellungen als sog. „Corporate Design“ genutzten Blau- und Orangetöne. Im Fließtext stellte er seine Parteigründung in die ausdrückliche Tradition christdemokratischer Bundeskanzler. In der Gesamtschau erweckt der Gründungsaufruf nicht nur aufgrund der für seine Veröffentlichung verwandten Internetadresse „cdubayern.org“ sowie der zum Verwechseln ähnlichen Kurzbezeichnung des vom Schuldner gewählten Parteinamens den Eindruck, es handele sich um eine von der Gläubigerin gebilligte oder geduldete Gründung einer Landespartei, die in die Organisationsstruktur der Gläubigerin einbezogen ist oder dieser jedenfalls nahe steht.

dd) Hiergegen kann der Schuldner schließlich nicht einwenden, ein Verbot des aufgezeigten Inhaltes verletze ihn in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit und in dem Recht, eine Partei zu gründen. Ihm ist die Gründung einer Partei, welche sich auf christliche und demokratische Werte stützt, nach dem Inhalt der Verbotsverfügung gerade nicht verwehrt. Er darf hierbei lediglich nicht den Eindruck erwecken, dies mit Billigung der Gläubigerin oder sogar einer organisatorischen Verbundenheit mit ihr zu tun. Insoweit greifen auch seine Hinweise auf die in der Wendezeit in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik gegründeten „DSU“ und „CDSU“ zu kurz. Die Gründungen erfolgten vor der Wiedervereinigung und damit ohnehin außerhalb des damaligen Geltungsbereiches der Bundesrepublik Deutschland. Überdies dürften die damaligen westlichen Unionsparteien die Gründungen gebilligt haben. So wurde die DSU von der CSU unterstützt; zugleich schloss sich diese der mit der (Ost-)CDU und dem Demokratischen Aufbruch für die Volkskammerwahl vom 18. März 1990 gebildeten und von der Gläubigerin im Wahlkampf unterstützten Allianz für Deutschland an (vgl. zum Ganzen auch Wikipedia zur Deutschen Sozialen Union).

3. Der Schuldner haftet für den beanstandeten Gründungsaufruf, weil er schuldhaft (§ 276 BGB) gegen die Verbotsverfügung des Landgerichts vom 11. Oktober 2016 verstoßen hatte. Er war Initiator des Aufrufs, in welchem er sich selbst als „designierter Vorsitzender“ der „CDSU“ bezeichnete. Nach Maßgabe des von ihm selbst vorgelegten Kündigungsschreibens vom 9. November 2016 war er Inhaber unter anderem der Domain „CDU-Bayern.org“ (Anlage S 2, Blatt 71 der Akte). Das Handeln des Schuldners hinsichtlich dieses Verstoßes lässt sich angesichts der vorangegangenen Zustellung der Verbotsverfügung nur als vorsätzlicher Verstoß erklären. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Schuldner sich hinsichtlich seines Verstoßes im Übrigen nicht darauf stützen, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, ob sich das Verbot auch auf einen Gründungsaufruf für eine Partei mit dem Parteinamen „Union der Christlichen und Sozialen Demokraten (CDSU)“ erstrecke. Er handelte insoweit jedenfalls fahrlässig.

a) Da das Wesen der Bestrafung nach § 890 Abs. 1 ZPO darin besteht, ein begangenes Unrecht zu ahnden, gelten hierfür ungeachtet des zwangsvollstreckungsrechtlichen Einschlags strafrechtliche Grundsätze (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1966 – 2 BvR 506/63, BVerfGE 20, 323, zitiert juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 30. September 1993 – I ZR 54/91, NJW 1994, 45, zitiert juris Rn. 18; Beschluss vom 23. Oktober 2003 – I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, zitiert juris Rn. 38; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 890 Rn. 5; jeweils mwN). Hiernach sind auch die Grundsätze über den Verbotsirrtum anwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1966, aaO; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. März 2001 – 2 W 6/01, OLGR Stuttgart, 2001, 248, zitiert juris Rn. 23; Musielak/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 890 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Gruber, 5. Aufl., § 890 Rn. 23; jeweils mwN). Entschuldigend kann ein solcher Rechtsirrtum indes nur dann wirken, wenn die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten strengen Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1974 – KZR 6/73, NJW 1974, 1903, zitiert juris Rn. 26; vom 11. Januar 1984 – VIII ZR 255/82, BGHZ 89, 296, zitiert juris Rn. 22; jeweils mwN) erfüllt sind, dass der Schuldner sich mit Sorgfalt um die Klärung der zweifelhaften Frage bemüht und nicht das Risiko, dass seine eigene Beurteilung unzutreffend ist, dem Gläubiger zugeschoben hat (BGH, Urteil vom 18. April 1974, aaO; vom 6. Dezember 1999 – II ZR 169/98, NJW-RR 2000, 758, zitiert juris Rn. 17; jeweils mwN). Ein entschuldbarer Irrtum liegt daher auch nicht allein deshalb vor, weil der Titel auslegungsbedürftig ist; der Schuldner ist in diesen Fällen bei einer ihm sichtbaren Unklarheit des Titels angehalten, gegen den Titel selbst vorzugehen (MünchKomm-ZPO/Gruber, aaO mwN).

b) Angesichts dieses strengen Maßstabes kann sich der Schuldner nicht lediglich mit dem Hinweis auf den Wortlaut der Verbotsverfügung sowie dem Grundrechten auf Meinungsfreiheit und der Freiheit zur Gründung von Parteien verteidigen. Die hervorstechenden Gemeinsamkeiten des Gründungsaufrufs des Schuldners aus dem November 2016 zu Namen, Logo und dem sog. „Corporate Design“ der Gläubigerin lassen allein den Schluss zu, dass der Schuldner auch bei seinem zweiten Gründungsaufruf im November 2016 die Gläubigerin hinsichtlich der Kurzbezeichnung des Parteinamens, ihres parteipolitischen Inhaltes sowie ihres sog. „Corporate Design“ bewusst und zielgerichtet nachgeahmt hat, um eine formale und inhaltliche Nähe seiner Parteigründung zu der Gläubigerin vorzuspiegeln. Nicht nur mit Blick auf den Inhalt der Antragsschrift der Gläubigerin, welche zu dem Verfügungsverbot vom 11. Oktober 2016 führte, sowie den aufgezeigten politischen Gesamtzusammenhang des Verfügungsverfahrens musste sich auch dem juristischen Laien der Verdacht aufdrängen, dass eine solche zielgerichtete Nachahmung auch dann vom Kerngehalt der Verbotsverfügung erfasst ist, wenn die Kurzbezeichnung der Gläubigerin nicht (mehr) unmittelbar gebraucht wird. Dem durfte der Schuldner sich nicht einseitig in der Weise verschließen, dass er sich bei der Bestimmung der Reichweite des Unterlassungstitels lediglich auf den unmittelbaren Wortlaut beschränkte und die Augen vor der übrigen bewusst geschaffenen markanten Nachahmungen verschloss. Im Zweifel hätte er anwaltlichen Rat einholen müssen.

4. Der Senat erachtet mit Blick auf die vorgenannten Verstöße gegen das Verfügungsverbot vom 11. Oktober 2016 ein Ordnungsgeld in Höhe von 600 € als angemessene Ahndung.

a) Bei der Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel steht dem Tatrichter ein Ermessen zu (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, zitiert juris Rn 51 – Euro-Einführungsrabatt; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 890 Rn. 18; jeweils mwN). Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen; zu berücksichtigen sind deshalb bei der Festsetzung von Ordnungsmitteln insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1993 – I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, zitiert juris Rn. 20 – Vertragsstrafebemessung; Beschluss vom 23. Oktober 2003, aaO Rn. 52; MünchKomm-ZPO/Gruber, 5. Aufl., § 890 Rn. 36; Zöller/Stöber, aaO; jeweils mwN). Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003, aaO; Zöller/Stöber, aaO; jeweils mwN). Nach dem Grundsatz der Opfergleichheit sind bei der Verhängung einer Geldstrafe und dementsprechend bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters oder des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Sanktion bei vergleichbaren Straftaten oder Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittelte Täter oder Zuwiderhandelnde gleich schwer trifft (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – I ZB 118/15, GRUR 2017, 318, zitiert juris Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 6 W 49/17, zitiert juris Rn. 20). Die Höhe des Ordnungsgeldes kann daher in entsprechender Anwendung von § 40 Abs. 2 StGB im Ausgangspunkt grundsätzlich gleichfalls anhand von Tagessätzen bestimmt werden; dabei ist die Anzahl der Tagessätze insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie dem Grad des Verschuldens des Verletzers zu bestimmen; die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016, aaO Rn. 22). Für den Fall, dass die Ordnungshaft an die Stelle des nicht beitreibbaren Ordnungsgeldes tritt (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO), kann diese bei dem nach Tagessätzen bemessenen Ordnungsgeld in entsprechender Anwendung von § 43 Satz 2 StGB grundsätzlich in der Weise festgesetzt werden, dass einem Tagessatz ein Tag Ersatzordnungshaft entspricht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016, aaO Rn. 28; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juni 2017, aaO Rn. 20).

b) Unter Berücksichtigung des vorgenannten Maßstabes erscheinen im Streitfall 30 Tagessätze als angemessen und auch als ausreichend, den Schuldner für die begangenen Verstöße zu ahnden und ihn von künftigen Verstößen abzuhalten. Für ihn spricht, dass er am 23. und 28. November 2016, den Zeitpunkten, zu welchen die Gläubigerin den Verstoß gegen die Verbotsverfügung feststellte, bereits die Löschung der unter „cdubayern.org“ geschalteten Internetadresse veranlasst hatte. Auch hat er aus dem festgestellten Verstoß keinen wirtschaftlichen Nutzen gezogen. Demgegenüber ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er in verschiedener Hinsicht gegen das landgerichtliche Verfügungsverbot verstoßen hatte, wobei er jedenfalls hinsichtlich der Verwendung des Kurznamens der Gläubigerin in der Internetadresse vorsätzlich handelte. Auch kommt einem im Internet verbreiteten Gründungsaufruf wegen seiner allgemeinen Abrufbarkeit eine nicht unerhebliche Reichweite zu. Überdies hat eine der Gläubigerin dem äußeren Anschein nach zurechenbare Parteigründung im Freistaat Bayern für diese in der tagespolitischen Auseinandersetzung einen hohen Stellenwert. Dies wird auch belegt durch die aus allgemein zugänglichen Quellen ersichtliche (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss vom 25. Mai 2016 – 1 W 6/16, MDR 2016, 1266, zitiert juris Rn. 19) bundesweite Berichterstattung über das Gründungsvorhaben des Schuldners. Überdies kann dem Umstand, dass der Schuldner seine Internetseite abgeschaltet hat, allein nicht entnommen werden, dass weitere Verstößen gegen das Verfügungsverbot künftig auszuschließen sind. Ohne dass es nach Vorgenanntem hierauf ankommt, belegen frei zugängliche Quellen etwa, dass der Schuldner von seinem Gründungsvorhaben noch nicht endgültig Abstand genommen hat (vgl. T.de vom 17. April 2017, der Schuldner sehe für sein Projekt dennoch bei der bayerischen Landtagswahl eine Chance). Diese Umstände erfordern es, hinsichtlich der Beachtung der Verbotsverfügung durch eine empfindliche Ahndung nachhaltig auf den Schuldner einzuwirken. Unabhängig davon, dass der Schuldner ein eigenes Rechtsmittel schon nicht eingelegt hat, besteht hiernach kein Raum für die von der Beschwerdeerwiderung erstrebte Aufhebung des Ordnungsgeldes.

Mit Blick auf die im Schriftsatz des Schuldners vom 18. Januar 2017 aufgezeigte und vom Landgericht mit Recht bedachte wirtschaftliche Situation des Schuldners (vgl. Anlagen S 4 und S 5, Blatt 73 f des Ordnungsgeldheftes) ist die Tagessatzhöhe mit 20 € ausreichend bemessen. Aus 30 Tagessätzen zu je 20 € errechnet sich ein angemessenes Ordnungsgeld in Höhe von 600 €, welches für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft von 30 Tagen entspricht.

c) Nach Vorgenanntem helfen dem Schuldner auch nicht seine Hinweise auf die § 850, § 850b ZPO weiter. Die genannten Bestimmungen verhalten sich zum Pfändungsschutz, während es im Streitfall um eine Zwangsmaßnahme wegen Nichtbeachtung eines Verbots aus einer einstweiligen Verfügung geht. Für die von der Beschwerdeerwiderung erstrebte entsprechende Anwendung ist schon deshalb kein Raum, weil die finanziellen Verhältnisse des Schuldners bereits bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes berücksichtigt wurden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung ist auch mit Blick auf Art. 1 GG, nach welchem unter anderem die Würde des Menschen unantastbar ist, eine andere Entscheidung nicht gerechtfertigt, zumal der Schuldner bei finanziellen Problemen die Gestattung von Teilzahlungen beantragen kann (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 890 Rn. 21).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 Satz 3, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahrens folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO) besteht nicht.

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