OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2020 – 2 Wx 300/20

Oktober 5, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2020 – 2 Wx 300/20

Tenor
I.

Der Einzelrichter überträgt das Verfahren auf den Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung.

II.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 27.10.2020 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 09.10.2020, 11 T 55/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.07.2020 sind der Beteiligten zu 2) von der Beteiligten zu 1) 2.497,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.07.2020 zu erstatten.

Der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 2) auf Kostenfestsetzung gegen die Beteiligte zu 1) vom 27.07.2020 wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

Gründe
I.

Durch Beschluss vom 03.07.2020 hat das Landgericht Köln die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 07.10.2019 gegen den Vorbescheid des Notars A vom 05.09.2019 ohne Durchführung eines Gerichtstermins zurückgewiesen und die Gerichtskosten sowie die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 2) der Beteiligten zu 1) auferlegt (Bl. 169 ff. d.A.).

Mit Antrag vom 27.07.2020 hat die Beteiligte zu 2) Festsetzung von Kosten in Höhe von 4.352,78 € nebst Zinsen beantragt, und zwar ausgehend von einem Streitwert von 78.000,00 € eine 1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG in Höhe von 2.132,80 €, eine 1,2 Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG in Höhe von 1.599,60 €, eine Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € sowie Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 600,38 € (B. 186 d.A.). Die Entstehung der Terminsgebühr hat die Beteiligte zu 2) damit begründet, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts gem. §§ 68 Abs. 3 S. 1, 113 FamFG, 128 ZPO vorsehe, dass ein Gerichtstermin stattfinde.

Durch Beschluss vom 09.10.2020 hat der Rechtspfleger des Landgerichts antragsgemäß außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 2) in Höhe von 4.352,78 € nebst Zinsen gegen die Beteiligte zu 1) festgesetzt (Bl. 194 d.A.).

Gegen diesen der Beteiligten zu 1) am 22.10.2020 zugestellten Beschluss hat diese mit am 05.11.2020 beim Landgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 27.10.2020 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 205 f. d.A.). Sie hat vorgetragen, dass ein Termin nicht stattgefunden habe und auch § 128 ZPO nicht einschlägig sei. Eine Terminsgebühr sei daher nicht entstanden.

Die Beteiligte zu 2) ist der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.11.2020 entgegengetreten.

Durch Beschluss vom 24.11.2020 hat der Rechtspfleger des Landgericht Köln der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 212 d.A.).

II.

1.

Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts ist statthaft gem. §§ 15 Abs. 2 S. 3 BNotO, 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss auch sachlich zuständig gem. § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG. Zwar wäre gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in der Hauptsache im vorliegenden Fall nicht die sofortige Beschwerde zum Senat, sondern – im Falle ihrer Zulassung – nur die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft (§§ 15 Abs. 2 S. 3 BnotO, 70 Abs. 1 FamFG). Indes hat das Landgericht über die Kostenfestsetzung nicht als Beschwerdegericht entschieden, sondern gem. § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO als die erste mit der Sache befassten Instanz (Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 85 Rn. 8 m.w.N.; Senat, FGPrax 2008, 216 für das Bundesamt für Justiz). Denn der Notar ist kein Gericht im Sinne des § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hier liegt daher eine Erstbeschwerde vor, so dass der Rechtsmittelzug des Kostenfestsetzungsverfahrens der Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangt und das Oberlandesgericht zur Entscheidung über diese Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zuständig ist (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 104 Rn. 20; im Ergebnis ebenso: BGH NJW-RR 2011, 286, 287).

Der Einzelrichter des Senats, der gem. § 568 S. 1 ZPO für die Entscheidung über die Beschwerde grundsätzlich zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung von einem Rechtspfleger erlassen wurde, überträgt das Verfahren dem Senat zur Entscheidung in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO).

2.

Die sofortige Beschwerde, die sich nicht gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.10.2020 insgesamt, sondern nur gegen die Festsetzung der Terminsgebühr richtet, hat auch in der Sache Erfolg. In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist die Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV RVG nebst Umsatzsteuer zu Unrecht in Ansatz gebracht worden.

Da das Beschwerdegericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung nicht durchgeführt hat, kommt eine unmittelbare Anwendung von Nr. 3202 VV RVG nicht in Betracht. Zwar kann eine Terminsgebühr auch unter den Voraussetzungen der Nr. 3104 VV RVG, auf die Nr. 3202 VV RVG teilweise verweist, entstehen. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG setzt dies jedoch voraus, dass in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob für das Verfahren hier eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war. Die Kammer hat jedenfalls ohne mündliche Verhandlung entschieden. Diese Vorgehensweise beruhte aber nicht, wie es für das Entstehen der Terminsgebühr erforderlich gewesen wäre, auf einem Einverständnis der Beteiligten, sondern darauf, dass die Kammer gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat. Nach dieser Bestimmung kann das Beschwerdegericht unter anderem von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die weiteren in § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG angeführten Voraussetzungen vorliegen. Von einer Zustimmung der Beteiligten ist diese Vorgehensweise nicht abhängig.

Für die Entscheidung über die Festsetzung oder Nichtfestsetzung der Terminsgebühr ist es unerheblich, ob das Beschwerdegericht mit Recht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen hat. Für die Frage, welche Gebühren entstanden sind, kommt es allein darauf an, wie das Verfahren tatsächlich durchgeführt worden ist, und nicht darauf, wie es verfahrensrechtlich richtig gewesen wäre. Für die anderenfalls erforderliche Überprüfung des Verfahrens auf seine prozessuale Ordnungsgemäßheit ist das Kostenfestsetzungsverfahren weder bestimmt noch geeignet (OLG Naumburg JurBüro 2013, 306; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 68 Rn. 111).

Die Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.855,53 € ist daher abzusetzen. Es sind nur Kosten in Höhe von 2.497,25 € zu erstatten. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist entsprechend abzuändern, der Kostenfestsetzungsantrag teilweise zurückzuweisen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) gem. §§ 81 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.855,53 €

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