OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2018 – 11 U 59/18

Oktober 18, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2018 – 11 U 59/18

Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 15.03.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 341/17- gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe
I.

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage aus den zutreffenden Gründen, auf die der Senat ausdrücklich Bezug nimmt, als unbegründet abgewiesen. Die Berufung, mit der sich die Klägerin gegen die Zurückweisung ihres Anspruchs wendet, gibt ergänzend nur zu folgenden Ausführungen Anlass.

1.

Soweit es den Zahlungsantrag zu 3) anbelangt, so ist die Berufung bereits unzulässig.

Bei einem – wie hier – teilbaren Streitgegenstand muss zu jedem Teil eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Berufungsbegründung beigebracht werden. Anderenfalls ist die Berufung hinsichtlich des nicht begründeten Teils unzulässig (BGH Urt. v. 11.11.1999 – VII ZR 68/99 -, NZBau 2000, 77, 78).

Vorliegend macht die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung hinsichtlich ihrer Zahlungsanträge nur Ausführungen zu den Nebenkosten betreffend das Jahr 2016, auf die Nebenkostenabrechnung das Jahr 2015 betreffend geht sie hingegen nicht ein. Die Darlegungen zu den Nebenkosten 2016 können zudem auch nicht zugleich Geltung für die Nebenkostenabrechnung 2015 beanspruchen (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 17.09.1998 – I ZR 117/96 -, NJW 1999, 1399, 1400). Denn das Landgericht stützt sich für die Abweisung der Ansprüche auf in der Sache gänzlich unterschiedliche Gründe. Während die Kammer sich in Bezug auf das Jahr 2015 allein auf die Regelung im notariellen Vertrag vom 30.11.2015 bezogen hat, wird hinsichtlich des Jahres 2016 auf die formale Unwirksamkeit der Abrechnung abgestellt.

2.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

a)

Dies gilt zunächst für die das Wohnrecht betreffenden Anträge zu 1) und 2).

Dabei kann dahinstehen, ob der Feststellungsantrag zulässig ist, wobei das Landgericht insofern richtigerweise angenommen hat, dass dies allenfalls in Bezug auf die schuldrechtliche Vereinbarung gelten kann, mit der unabhängig von dem Wohnrecht bestehende Regelungen getroffen worden sind (vgl. hierzu: Palandt/Bassenge, BGB, 77. Auflage, § 1093 Rn. 14f).

Denn durch die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen ist ein Anspruch auf Abgabe einer Löschungsbewilligung durch die Beklagte nicht entstanden.

Auch insofern zutreffend hat das Landgericht zunächst im Ansatz festgestellt, dass ein auf Lebenszeit eingeräumtes dingliches Wohnrecht nicht kündbar ist, sondern nur dann erlischt, wenn seine Ausübung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauernd unmöglich wird (MüKo/Mohr, BGB, 5. Auflage, § 1093 Rn. 22). Im Rahmen einer schuldrechtlichen Regelung können die Parteien allerdings dem Eigentümer wirksam für bestimmte Fälle das einseitige Recht der vorzeitigen Beendigung des Wohnrechts einräumen mit der Folge, dass diesem dann dem Berechtigten gegenüber ein Anspruch auf Löschungsbewilligung zusteht (OLG Köln, Beschluss v. 11.08.1997 – 19 W 35/97 -, WuM 1998, 165, 166; MüKo/Mohr, aaO Rn. 25).

Dies ist vorliegend durch die Parteien in § 2, 5. Spiegelstrich des notariellen Vertrages vom 30.11.2015 geschehen, in welchem der Klägerin ein außerordentliches Kündigungsrecht insbesondere in den Fällen des § 569 Abs. 3 i.V.m. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB und § 569 Abs. 2 i.V.m. § 543 Abs. 1 BGB eingeräumt wurde.

aa) Ein das Kündigungsrecht gem. § 569 Abs. 3 i.V.m. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB rechtfertigender Verzug der Beklagten mit ihr obliegenden Zahlungspflichten besteht nicht, womit sich zugleich der allein auf diesen Kündigungsgrund bezogene Feststellungsantrag zu 2) als unbegründet erweist.

Insoweit kann zunächst vollinhaltlich auf die Ausführungen der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden, wonach sich die Beklagte im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 17.07.2017 mit der Zahlung für die Nebenkosten des Jahres 2016 nicht in Verzug befand. Aber selbst wenn man in der dem Ablauf der letzten Zahlungsfrist vom 31.07.2017 folgenden Wiederholung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2018 eine erneute konkludente Kündigungserklärung sehen wollte, hätte die Klage insoweit keinen Erfolg, weil, wie noch darzustellen sein wird, auch für das Jahr 2016 der geltend gemachte Nebenkostenanspruch nicht besteht.

bb) Darüber hinaus ist aber auch ein Kündigungsrecht gem. § 569 Abs. 2 iVm § 543 Abs. 1 BGB wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens nicht gegeben.

Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens setzt voraus, dass der Berechtigte die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Recht der übrigen Nutzer des Gebäudes, nicht mehr als unvermeidlich gestört zu werden, schwerwiegend verletzt (BGH, Urt. v. 09.12.2014 – VI ZR 1238/14 -, NJW 2015, 1299). Diese Störung muss zur Folge haben, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die weitere Einräumung des gewährten Wohnrechts nicht weiter zugemutet werden kann. Das Merkmal der Unzumutbarkeit schließlich ist objektiv zu bestimmen. Dabei sind umfassend alle tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen. Eine bloße Zerrüttung des Vertragsverhältnisses reicht hingegen nicht aus (Palandt/Weidenkaff, aaO, § 543 Rn. 35).

Gründe, die den oben genannten Voraussetzungen entsprechen würden, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.

(1) Ursprünglich hat die Klägerin die von ihr erklärte Kündigung allein mit einem Vorfall begründet, der sich Anfang Mai 2016 zugetragen haben soll. Dazu wurde ohne Darstellung näherer Umstände lediglich vorgetragen, dass die Klägerin von der Beklagten an diesem Tage „grün und blau geschlagen“ worden sei, was Verletzungen im Gesicht und an den Armen zur Folge gehabt habe. Auch das Kündigungsschreiben vom 11.05.2016 selbst enthält nur den unspezifischen Vorwurf eines tätlichen Angriffs. Eine nähere Erläuterung der Umstände erfolgte hingegen nicht. Auf Befragen hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Eschweiler am 24.01.2017 zunächst eine Situation geschildert, in welcher sie in der Küche des Hauses von der Beklagten am Hals angefasst worden sei. Ein solches Geschehen – dem im Übrigen ein Vorfall ähnelt, den die Klägerin später für den 24.06.2015 schilderte – vermag aber die Verletzungen im Gesicht und an den Armen nicht zu erklären. Auf den dahingehenden Vorhalt hat die Klägerin dann ein weiteres – nicht datiertes – Ereignis beschrieben, bei dem ihr die Beklagte mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen haben soll. Aber auch dieser Vorgang, der im Schriftsatz vom 14.02.2017 dem ähnelt, welcher für den November 2015 geschildert wird, wäre nicht geeignet, alle dargestellten Verletzungen zu erklären.

(2) Der der mündlichen Verhandlung folgende schriftsätzliche Vortrag vermag die Widersprüchlichkeit des Vortrages zum Geschehen Anfang Mai 2016 ebenfalls nicht aufzulösen. Denn nunmehr wird im Schriftsatz vom 14.02.2017 – wie auch in einer wohl von der Klägerin selbst erstellten Aufstellung – für diesen Tag nur geschildert, dass die Beklagte die Klägerin fest an den Oberarmen gefasst und sie geschüttelt habe; eine Darstellung, die sowohl in Widerspruch zur Klageschrift als auch zum Ergebnis der mündlichen Anhörung steht. Ferner werden nunmehr erstmals zeitnah zur ersten Kündigung noch weitere Vorkommnisse dargestellt, die vorher von der Klägerin weder in ihren Schriftsätzen noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschildert worden sind.

Das vorgelegte Attest stammt bereits vom 24.06.2015 und weist damit keinen Zusammenhang zu dem Geschehen vom Mai 2016 auf, zu welchem es als Beweis vorgelegt wurde. Weitere Atteste werden nicht beigebracht, obwohl die Ärzte mehrfach aufgesucht worden sein sollen. Die eingereichten Fotos vermögen auf diesem Hintergrund einem konkreten Geschehen nicht zugeordnet zu werden und lassen im Übrigen auch allenfalls Hämatome im Armbereich erkennen.

(3) Aber auch, wenn man allein die Geschehnisse als zutreffend zugrunde legt, so wie sie die Klägerin im Anschluss an ihre mündliche Anhörung insbesondere in dem Schriftsatz vom 14.02.2017 sowie der anliegenden Aufstellung dargestellt hat, wären diese nicht geeignet, eine wirksame außerordentliche Kündigung zu begründen.

– Was den für den 30.06.2015 geschilderten Vorfall anbelangt, so ist dieser überholt, nachdem das ursprünglich erteilte Hausverbot sowie sämtliche mit diesem einher gehenden Anschuldigungen mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2015 ausdrücklich zurückgenommen worden sind.

Auch auf alle übrigen für das Jahr 2015 geschilderten Vorfälle – zu denen auch der Antrag auf Einrichtung einer Betreuung vom 07.12.2015 gehört, dessen Absendung im Übrigen bereits nicht bewiesen ist -, kann sich die Klägerin nicht mehr berufen. Dies folgt zum einen bereits aus dem Zeitablauf der Geschehnisse bis zur ersten Kündigung vom 11.05.2016. Denn gem. § 314 Abs. 3 BGB, der auch im vorliegenden Zusammenhang gilt (Palandt/Weidenkaff, aaO § 569 Rn. 11, § 543 Rn. 44), ist eine Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis von dem vorliegenden Kündigungsgrund auszusprechen. Erst recht wird die Möglichkeit zur Kündigung im vorliegenden Zusammenhang durch die Tatsache ausgeschlossen, dass die Klägerin der Beklagten in Kenntnis und ungeachtet der nach ihrer Darstellung bislang bereits aufgetretenen Unstimmigkeiten und des aus ihrer Sicht beanstandenswerten Verhaltens der Beklagten am 30.11.2015 das dingliche und nur in sehr engen Grenzen kündbare Wohnrecht eingeräumt hat.

– Es kann dahinstehen, ob sich die für das Jahr 2016 dargestellten Handgreiflichkeiten vom Januar, Februar, April und Mai in der geschilderten Art ereignet haben und ob sie hinreichende Grundlage für eine außerordentliche Kündigung sein könnten.

Denn insoweit hätte es gem. §§ 543 Abs. 3, 314 Abs. 2 BGB zunächst einer Abmahnung bedurft, an der es vorliegend fehlt. Entbehrlich ist eine solche Abmahnung nur dann, wenn hierdurch eine Abhilfe nicht zu erwarten ist oder wenn selbst der Erfolg einer Abmahnung bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die Unzumutbarkeit nicht entfallen lässt (§§ 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2, 314 Abs. 2 S. 3 BGB). Beide Ausnahmen sind hier nicht gegeben, weil die geschilderten Vorfälle jedenfalls nicht von einem solchen Schweregrad waren, dass sie eine sofortige Beendigung des Rechtsverhältnisses erfordert hätten oder ein Vorhalt an die Beklagte über die möglichen Konsequenzen ihres Tuns als von vornherein ungeeignet erscheinen musste, eine Verhaltensänderung herbeizuführen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es auch vor der Einräumung des Wohnrechts vergleichbare Reibereien zwischen den Parteien gegeben haben soll, so dass die Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung um die möglichen Schwierigkeiten bei einem Zusammenleben mit der Beklagten wusste.

– Sieht man in der Kündigung vom 11.05.2016 eine solche Abmahnung, dann konnte die Kündigungserklärung vom 17.07.2017 schließlich nur noch auf die Vorfälle vom 08.02. und 14.02.2017 (bzw. 15.02.2017) und den Vertrauensbruch durch Vorlage der Atteste im vorliegenden Rechtsstreit gestützt werden. Wie aber vom Landgericht zutreffend ausgeführt, waren diese keinesfalls von einem derartigen Gewicht, dass sie die fristlose Kündigung eines auf Lebenszeit eingeräumten Wohnrechts zu rechtfertigen vermögen. Vielmehr könnte es sich bei dem Vorfall vom 08.02.2017 um ein bloßes Missverständnis gehandelt haben, weil es insbesondere auch nach der Darstellung der Klägerin die Beklagte war, die die Polizei verständigte, welche die Situation dann zu klären vermochte. Die Meinungsverschiedenheiten vom 14. oder 15.02.2017 bezogen sich allein auf den Nachbarn A, dessen Zugangsberechtigung zum Haus nicht ohne weiteres ersichtlich war; ein aggressives Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin selbst oder dem von dieser beauftragten Heizungsmonteur wird hingegen nicht geschildert. Soweit die Beklagte schließlich ärztliche Atteste der Klägerin an sich genommen hat, so mag dieses Verhalten einen gewissen, aber nicht schwerwiegenden Vertrauensbruch darstellen, der überdies dadurch relativiert wird, dass die auf diese Weise gewonnenen Erkenntnisse einzig im vorliegenden Verfahren zur Untermauerung der eigenen Sachdarstellung betreffend die behauptete Unterstützungsbedürftigkeit der Klägerin verwendet wurden (zur Privilegierung von Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren allgemein: OLG München, Urt. v. 02.08.2002 – 21 U 2188/02, juris).

b)

Schließlich ist auch der Zahlungsantrag zu 4) betreffend die Betriebskosten für das Jahr 2016 nicht begründet.

Nach § 2, 2. Spiegelstrich des notariellen Vertrages vom 30.11.2015 sollten die Betriebskosten, sofern sie nicht unmittelbar mit dem Anbieter abgerechnet werden konnten, entsprechend § 556 Abs. 3 BGB nach den Maßstäben des § 556a Abs. 1 BGB umgelegt werden. Mangels einer anderweitigen Regelung der Parteien und wegen des Fehlens von Messeinrichtungen für die von der Beklagten genutzten Räume wäre die Abrechnung mithin auf der Basis der jeweils genutzten Wohnflächen vorzunehmen gewesen (Palandt/Weidenkaff, aaO, § 556a Rn. 5).

Daher war es unzulässig, im Ansatz von einem pauschalen Kostenanteil von 50 % auszugehen, zumal im Eingang der Abrechnung davon die Rede ist, dass die von der Beklagten allein genutzten Räumlichkeiten lediglich 35 qm – bei einer Gesamtgröße des Hauses von 170 qm – einnehmen. Soweit die Klägerin darüber hinaus für die Monate Mai bis Dezember 2016 sämtliche Betriebskosten auf die Beklagte umlegt, wäre dies nach dem Vertrag allenfalls für die rein verbrauchsabhängigen Kosten angängig gewesen, darüber hinaus jedoch allenfalls als Schadensersatz wegen Verletzung des dem Wohnrecht zugrundeliegenden Vertrages gem. § 280 Abs. 1 BGB. Ein solcher Anspruch scheidet jedoch nach dem Gesagten aus, weil eine die außerordentliche Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben ist.

Schließlich kann die Abrechnung aber auch inhaltlich nicht nachvollzogen werden. Abgesehen davon, dass die eigene Abrechnung auf einen von der Beklagten zu erbringenden Zahlungsbetrag von 4.757,40 € endet, der Klageantrag jedoch auf einen solchen in Höhe von 4.457,40 €, können den beigefügten Anlagen für Strom, Gas und Wasser aber auch nur die Verbrauchsdaten für den Zeitraum vom 01.01. – 16.03.2016 entnommen werden (Bl. 365, 366, 368 d.A.). Die weiteren Belege beziehen sich hingegen auf das hier nicht relevante Jahr 2014 (Bl. 275ff, 324f d.A.).

II.

Die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; Gegenstand ist die Beurteilung von Sach- und Rechtsfragen im konkreten Einzelfall. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ist nicht geboten.

Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren (statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an – Nr. 1222 KV zu § 3 Abs. 2 GKG) wird ausdrücklich hingewiesen.

Im Übrigen erscheint es dem Senat sinnvoll, wenn die Parteien nunmehr im Wege einer außergerichtlichen Mediation eine Lösung für die unzweifelhaft schwierige familiäre Situation suchen würden.

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