OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2016 – 13 W 35/16

November 9, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2016 – 13 W 35/16

Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts abgeändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und den Vergleich wird auf 91.620 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
Die Beschwerde ist gem. §§ 68 Abs. 1 S. 1, 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässig und führt in der Sache zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Verfügung vom 21.3.2016 Bezug, aus der sich die für die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall maßgeblichen Grundsätze ergeben. Der Kläger hat die Summe der bis zum Ende des Jahres 2014 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen mit einem Betrag von 87.277,02 € angegeben. Hinzuzurechnen ist ein Betrag von 4.343 € für die weiteren Zins- und Tilgungsleistungen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung. Neben diesem Wert hat die weiter beantragte Feststellung, dass der Kläger der Beklagten aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis nichts mehr schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 04. März 2016 – XI ZR 39/15 -, Rn. 3, juris).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.

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