OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2016 – 17 W 26/15

November 9, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2016 – 17 W 26/15

Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 2 des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 18.11.2014

(32 O 411/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe
I.

Der Kläger hat die Beklagten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen, die angeblich durch die Beklagte zu 1) am 13.01.2012 mit dem von ihr gefahrenen, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten KFZ G im Rahmen eines Einparkmanövers an seinem, des Klägers, bereits geparkten PKW N verursacht wurden. Der Kläger hatte den PKW am 11.06.2011 gebraucht erworben; die Parteien haben u.a. darüber gestritten, ob ein an dem Fahrzeug während der Besitzzeit des Veräußerers entstandener Vorschaden im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Schadensereignisses bereits fachgerecht beseitigt worden war. Die Beklagte zu 2) hat ihre Einstandspflicht u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass den Umständen nach von einem lediglich gestellten Unfallereignis auszugehen sei. Wegen des von ihr gehegten Verdachts eines versuchten Versicherungsbetrugs hatte sie bereits vorprozessual – am 10.02.2012 – den Sachverständigen für Schadenaufklärung und Unfallanalyse E damit beauftragt, „…die Kompatibilitäten des Schadensfalls zu prüfen“. Am 15.03.2012 hatte sie überdies der Ermittlungsbüro C GmbH den Auftrag erteilt, Ermittlungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten des Schadensereignisses durchzuführen. Der Sachverständige E legte unter dem Datum des 05.05.2012 einen schriftlichen „Tätigkeitsbericht“ vor, nach dessen Ergebnis zwar die „geometrische, energetische und räumliche Kompatibilität“ der Fahrzeugschäden, nicht aber die „zeitliche Kompatibilität“ bestätigt werden könne.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.08.2014 unter Auferlegung der Kosten auf den Kläger abgewiesen. Dabei hat es dahingestellt sein lassen, ob der geltend gemachte Schaden aus einem lediglich fingierten Unfallgeschehen resultiere. Darauf komme es nicht entscheidungserheblich an, weil der Kläger jedenfalls den Umfang und die Höhe des aus dem angeblichen Verkehrsunfall entstanden Schadens nicht schlüssig dargelegt habe. Denn er habe nicht hinreichend zur fachgerechten Behebung des an seinem PKW vorhandenen Vorschadens vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis vorgetragen. Infolgedessen lasse sich nicht feststellen, dass der von dem Kläger auf Gutachtenbasis ersetzt verlangte Reparaturaufwand zur Beseitigung des Schadens erforderlich sei, den das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Fahrzeug herbeigeführt habe.

Auf der Grundlage der Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils hat die Beklagte zu 2) die ihr entstanden Kosten des Rechtstreits, darunter die Kosten des Gutachtens des Sachverständigen E gemäß dessen Rechnung vom 05.05.2012 (Bl. 100 d. A.) mit insgesamt 1.990,69 €, ferner die ihr durch die Ermittlungsbüro C GmbH in Höhe von 279,65 € berechneten Kosten (Bl. 101 d. A.) zur Festsetzung gegen den Kläger angemeldet. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 2 vom 18.11.2014 wurden diese Kosten antragsgemäß durch den Rechtspfleger festgesetzt. Gegen diesen ihm am 24.11.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 01.12.2014 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er einwendet, dass die Kosten des Gutachtens nicht erstattungsfähig seien, weil weder im Zeitpunkt der Beauftragung dieses Gutachtens Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug vorhanden gewesen seien noch habe sich nachträglich aus den gutachterlichen Feststellungen ein solcher Schluss ziehen lassen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch den weiteren Voraussetzungen nach zulässig (§ 569 ff. ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat die der Beklagten zu 2) aus der vorprozessualen Beauftragung sowohl des Sachverständigen E als auch der Ermittlungsbüro C GmbH entstandenen Kosten in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgesetzt.

Im Ausgangspunkt dieser Würdigung trifft es allerdings zu, dass die Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatgutachtens nur ausnahmsweise, nämlich dann als „Kosten des Rechtstreits“ im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden können und daher von dem im Rechtstreit unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind, wenn sich das Gutachten auf den konkreten Rechtstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist. Mit diesem Erfordernis der „Prozessbezogenheit“ soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Denn es ist grundsätzlich Sache der Partei, ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dabei entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Allein die Vorlage eines in diesem Zusammenhang im Auftrag einer Partei erstellten Privatgutachtens im Prozess genügt daher nicht, um die erforderliche Prozessbezogenheit begründen zu können. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit stehen. Die Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor der Rechtsstreit sich einigermaßen konkret abzeichnet, sind aus diesem Grund regelmäßig nicht erstattungsfähig. (vgl. BGH, MDR 2009, 231 – RdNr. 6 gem. Juris; BGH, NJW-RR 2009, 422 – RdNr. 10 gem. Juris; VersR 2008, 801 f – jew. m. w. Nachw.). Das danach für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Parteigutachtens erforderliche Merkmal der Prozessbezogenheit ist jedoch in den Fällen zu bejahen, in denen der auf Regulierung eines Schadensfalls in Anspruch genommene Versicherer das Gutachten in einer Situation beauftragt, in der sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt. In einer solchen Situation muss sich der Versicherer von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen. Denn sind ausreichende Anhaltspunkte für den Versuch eines Versicherungsbetrugs vorhanden, so ist von Anfang an damit zu rechnen, dass es zum Prozess kommen wird, weil der Täter bei Ablehnung der Einstandspflicht versuchen wird, sein Ziel einer nicht gerechtfertigten Schadensregulierung auch durch einen Rechtstreit zu erreichen (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, VersR 2003, 481, 482; OLG Karlsruhe VersR 2004, 931, 932; OLG Köln VersR 2004, 803 – jew. m. w. Nachw.). Unter diesen Umständen ist das Privatgutachten – unabhängig von einer ausreichenden zeitlichen Nähe zum Rechtstreit – regelmäßig als prozessbezogen anzusehen. Die Kosten hierfür sind daher im Rahmen der Bestimmungen auch dann erstattungsfähig, wenn ein Verlust von Beweismitteln nicht zu besorgen ist. Der Versicherer besitzt nämlich in der Regel selbst nicht die erforderliche Sachkenntnis, um eine Verursachung der Schäden durch eine Straftat mit hinreichender Überzeugungskraft und Sicherheit auszuschließen. Er kann deshalb billigerweise nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht abzuwarten. Vielmehr ist es in einem solchen Fall zweckmäßig und prozessökonomisch, wenn die Partei sich sachkundig beraten lässt, ehe sie vorträgt (BGH, NJW-RR 2009, 422 – RdNr. 12 gem. Juris).

Die Kosten des von der Beklagten zu 2) in Auftrag gegebenen Tätigkeitsberichts des Sachverständigen E sind nach diesen Maßstäben erstattungsfähig. Denn bereits im Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters lagen im Hinblick auf das Schadensbild, welches sich unstreitig nahezu durchgehend über die gesamte linke Seite des Fahrzeugs des Klägers abzeichnete und mit einem bloß versehentlichen Rangierschaden beim rückwärtigen Einparken des von der Beklagten zu 1) gefahrenen PKWs nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen war, ferner mit Blick auf die übrigen berichteten Umstände des Schadensereignisses, namentlich was die Art der beteiligten Fahrzeuge sowie die Position des beschädigten Klagefahrzeugs angeht, die für sich alleine unverdächtig, in der Kumulation mit dem beschriebenen Schadensbild aber auffällig sind, hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs vor. Die von der Beklagten zu 2) in Auftrag gegebene gutachterliche Feststellung des Sachverständigen E hat dabei auch einen sich in die genannten Indizien einreihenden, den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs weiter erhärtenden Anhaltspunkt geliefert, indem dort festgestellt wurde, dass die an den beteiligten Fahrzeugen vorhandenen Schäden zwar als solche in „geometrischer, energetischer und räumlicher“ Hinsicht kompatibel sind, dass sich das Schadensbild jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem behaupteten Hergang des Schadensereignisses in Einklang bringen, die „zeitliche Kompatibilität“ sich daher nicht bestätigen lässt. Der von dem Gutachter vorgelegte Bericht hat den bestehenden Verdacht des Versicherungsbetrugs damit bestätigt und die Beklagte in die Lage versetzt, eine entsprechende Behauptung im Prozess substantiell zu begründen. Indessen kommt es letztlich überhaupt nicht darauf an, ob das von der Beklagten zu 2) in Auftrag gegebene Privatgutachten den nach den Umständen begründeten „Anfangsverdacht“ eines versuchten Versicherungsbetrugs bestätigt hat. Denn für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorgerichtlichen Privatgutachtens ist darauf abzustellen, ob die Partei die Einholung des Gutachtens und damit die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, NJW 2013, 1823 – RdNr. 8 f gem. Juris; BGHZ 192, 140 RdNr. 12 gem. Juris – jew. m. w. Nachw.). Nach diesem Maßstab kann aber die Erstattungsfähigkeit weder von dem Ergebnis der Begutachtung noch von deren Überzeugungskraft abhängig gemacht werden (BGH, NJW 2013, 1823 – RdNr. 9 gem. Juris). Bestätigt das erstellte Parteigutachten den im Zeitpunkt der vorprozessualen Beauftragung bestehenden Verdacht des Auftraggebers, so bekräftigt das zwar in aller Regel die Sachdienlichkeit der Gutachteneinholung. Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der durch die Einholung des Gutachtens entstandenen Kosten ist dies jedoch nicht.

Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der durch die Beauftragung der Ermittlungsbüro C GmbH zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der an dem Schadensfall Beteiligten entstandenen Kosten. Auch die Erstattungsfähigkeit solcher Ermittlungs- bzw. Detektivkosten ist zu bejahen, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, eine vernünftige Prozesspartei also bereits vorprozessual berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen. Hinzu kommen muss, dass sich die Detektivkosten – gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes – in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren sowie die Ermittlungen aus exante-Sicht nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten. Zu verlangen ist dabei, dass der Auftrag an die Detektei zur Bestätigung eines bestimmten festen Verdachts erteilt wird. Dass die Ergebnisse der in Auftrag gegebenen Ermittlungen den Prozessausgang im Sinne des Auftraggebers beeinflussen, ist dabei allerdings keine Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit, sondern nur ein Indiz für die Notwendigkeit der Ermittlung für die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung der beauftragenden Partei (vgl. BGH, NJW 2013, 2668 – RdNr. 10 f gem. Juris; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 RdNr. 13 – Stichwort: „Detektivkosten“; Lackmann in Musielak, ZPO, 12. Aufl., § 91 RdNr. 46 – jew. m. w. Nachw.). Bei Anwendung dieser Kriterien kann die Beklagte zu 2) die ihr durch die Beauftragung des Ermittlungsbüros C entstandenen Kosten erstattet verlangen. Denn aus den bereits aufgezeigten Gründen bestanden im Zeitpunkt der Auftragserteilung konkrete Anhaltspunkte, die den Verdacht eines lediglich vorgetäuschten Unfalls und damit eines versuchten Versicherungsbetrugs rechtfertigten. Wenn die Beklagte zu 2) in dieser Situation die Ermittlung u.a. der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten beauftragte, diente das der Konkretisierung eines bereits bestehenden bestimmten Verdachts, der sich – hätten sich etwa bestehende persönliche Verbindungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) herausgestellt – weiter erhärtet und darstellbar gemacht hätte. Dass die Ermittlungen – wie die Beklagte zu 2) dies vorbringt – keine weitergehenden Erkenntnisse zu Tage gefördert haben, ist aus den vorbezeichneten, die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens betreffenden Gründen, die hier entsprechend gelten, unerheblich. Die erstattet verlangten Kosten liegen mit brutto 279,65 € auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der Bedeutung der Streitsache, in welcher der Kläger die Beklagte zu 2) auf Zahlung in Höhe von 14.234,22 € zuzüglich Zinsen in Anspruch nimmt, auch nicht außerhalb eines bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung gesetzten Rahmens.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 2.270,34.

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