OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2017 – 15 W 47/17

Oktober 27, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2017 – 15 W 47/17

Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.06.2017 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 17.05.2017, vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss vom 01.08.2017, abgeändert und es wird dem Antragsteller ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung in erster Instanz gewährt unter Beiordnung von Rechtsanwalt F und zwar mit Blick auf den Klageantrag zu Ziff. 1 a), b) und c) (Streitwert: 3 mal 3.000 EUR = 9.000 EUR) und den Klageantrag zu Ziff. 3 aus dem Schriftsatz vom 30.12.2015, hinsichtlich des Klageantrages zu Ziff. 3 aber nur in Höhe von 255,85 EUR.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO) hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Die vom Landgericht angenommenen Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Darlegungen dahingehend, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung selbst tragen könne, sind nach dem wegen § 571 Abs. 2 ZPO einerseits und §§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO andererseits zu berücksichtigenden Vorbringen in der Beschwerdebegründung nach Auffassung des Senats jedenfalls zuletzt so ausgeräumt. Die Frist des § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO begründet richtigerweise keine absolute Ausschlussfrist und erfordert keinen neuen PKH-Antrag (statt aller OLG Celle v. 20.12.2012 – 4 W 212/12, MDR 2013, 364; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 118 Rn. 10 m.w.N.), so dass dahinstehen mag, ob nicht das erstinstanzliche Vorbringen bereits ausreichend gewesen wäre.

2. In der Sache hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung – was die Sache entscheidungsreif und eine Zurückverweisung nach § 572 Abs. 3 ZPO an das Landgericht als untunlich erscheinen lässt – auch hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 Abs. 1 ZPO und ist auch nicht mutwillig, soweit Unterlassung mit den Klageanträgen zu 1 a), b) und c) und insofern Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt wird, nicht jedoch hinsichtlich der weiteren Unterlassungsanträge zu Ziff. 1 d) und e) und hinsichtlich der Geldentschädigung und der darauf jeweils anteilig entfallenden Anwaltskosten.

a) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nach Ansicht des Senats (nur) hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 1 a) bis c) angegriffenen Äußerungen aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1, GG wegen der insofern erfolgten Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik. Zwar wird bei der Antragsfassung noch auf die konkreten Verletzungsformen in den vorgelegten Anlagen K 3 ff. Bezug zu nehmen sein mit Blick auf § 253 Abs. 2 ZPO, doch rechtfertigt dies keine Versagung der Prozesskostenhilfe, sondern es ist zu unterstellen, dass der Antragsteller dem – hiermit erteilten – richterlichen Hinweis nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO im weiteren Verlauf ohne weiteres und ohne Mühe wird Rechnung tragen und umsetzen können, zumal die Anlagen ohnehin bereits Aktenbestandteil sind.

Wegen seines die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verdrängenden Effekts ist zwar der Begriff der Schmähkritik dabei anerkanntermaßen eng zu verstehen (BVerfG v. 08.02.2017 – 1 BvR 2973/14, GRUR 2017, 841; v. 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15, NJW 2016, 2870 m.w.N.). Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, was jedenfalls in die Öffentlichkeit berührenden Fragen eine Ausnahme ist und sich regelmäßig auf Privatfehden beschränkt (BVerfG a.a.O.). Diese Grenze ist in den G-Postings nach Ansicht des Senats dennoch eindeutig überschritten, da diese provokativ und absichtlich verletzend dem Antragsteller schon jedweden Achtungsanspruch als private Person und Mensch absprechen, wie insbesondere die Äußerung zu 1 c) zum „Menschen“ zeigt und der sachfremde sexuelle Bezug im Übrigen. Dass auf den G-Seiten selbst seinerzeit eine Diskussion in die Öffentlichkeit (oder zumindest Teile davon) durchaus berührenden Fragen geführt worden sein mag, ändert daran nichts, weil der Antragsteller sich daran mit durchaus sachlichen Argumenten beteiligt hat, der Antragsgegner aber dann ohne Maß und ohne inhaltliche Kontroverse mit allein auf die Person des Antragstellers und seine Würde gerichteten persönlichen „Ausfällen“ reagiert hat. Selbst wenn man in Rechnung stellen würde, dass diese Äußerungen vielleicht Ausdruck einer spontanen Äußerung im Zusammenhang mit einer emotionalen Auseinandersetzung sein mögen, wie es etwa in dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall „durchgeknallte Staatsanwältin“ der Fall gewesen ist (BVerfG v. 12.05.2009 – 1 BvR 2272/04, NJW 2009, S. 3016), ist zumindest auch in Rechnung zu stellen, dass es dort um eine strafrechtliche Verurteilung und nicht – wie hier – nur um einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch ging (zu diesem Aspekt BVerfG v. 11.12.2013 – 1 BvR 194/13, NJW 2014, 764) und dass vorliegend der Boden jedweder sachlicher Auseinandersetzung von Seiten des Antragsgegners eindeutig verlassen worden ist und hier agiert worden ist, um den Antragsteller als Person verächtlich zu machen.

b) Die Grenze zur Schmähkritik ist indes nach Ansicht des Senats nicht überschritten mit Blick auf den Blogbeitrag und die Unterlassungsanträge zu Ziff. 1 d) und e). In dem Blogbeitrag setzt der Antragsgegner sich u.a. mit Zensurfragen und dem vom Antragsteller gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren auseinander und behandelt – insoweit sachlicher – zumindest Teile der Öffentlichkeit berührende Fragen im Zusammenhang. Zwar greift er den Antragsteller heraus und bezeichnet ihn ohne jedweden sachlichen Anhaltspunkt als „anscheinend in einer stalinilistischen Propagandaschmiede ausgebildeten Irren“, doch steht dies noch in hinreichendem Zusammenhang mit der gerügten „Zensurschlacht“ und den angeblichen Versuchen, ihn „mit allen Mitteln der Political Correctness mundtot zu machen“, die den Bereich der zulässigen Wertung trotz ihrer Zugespitztheit nicht verlassen und die hier auch einen konkreten Bezug zu dem vom Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren haben. Zudem geht es – anders als in den Postings – weniger darum, dem Antragsteller provokativ und absichtlich verletzend den Achtungsanspruch als private Person abzusprechen, als um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der „Zensur“ und einen Gegenschlag in der Auseinandersetzung. Zwar ist zu berücksichtigen, dass es sich hier ersichtlich um einen bewusst geschriebenen Text handelt, der nicht Ausdruck einer spontanen Äußerung im Zusammenhang einer emotionalen Auseinandersetzung sein dürfte, doch handelt es sich unter dem Strich dennoch um eine zwar sicherlich grenzwertige, im Ergebnis aber hinzunehmende Bewertung im öffentlichen Meinungskampf, zumal die Bezeichnung „Irrer“ auch durchaus als „harmloser“ Irrer zu verstehen sein mag und die „stalinistische Propagandaschmiede“ noch als zugespitzte Bewertung und politisch nicht unüblicher Szenejargon durchgehen mag.

b) Keine Erfolgsaussichten hat die begehrte Rechtsverfolgung dann auch mit Blick auf die begehrte Geldentschädigung. Nach der Rechtsprechung ist Geldentschädigung nämlich nur zuzubilligen, wenn eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, etwa durch Verweis auf die ideelle Genugtuung durch einen Unterlassungstitel und die Möglichkeit, ihn im Vollstreckungsverfahren durchzusetzen usw. (vgl. etwa BVerfG v. 02.04.2017 – 1 BvR 2194/15, NJW-RR 2017, 879 Tz. 10 m.w.N.). Die staatliche Pflicht, den Einzelnen vor Gefährdungen seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte zu schützen, auf die der Anspruch auf Entschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung zurückgeht, kann sich dann bis zur Gebotenheit einer Geldentschädigung verdichten (BVerfG a.a.O.). So liegt der Fall hier aber gerade nicht: Zwar ist den persönlichkeitsverletzenden Äußerungen zu Ziff. 1 a) bis c) nicht jedwede Breitenwirkung in der Öffentlichkeit abzusprechen wie bei einem regelmäßig schon allein deswegen keine Geldentschädigung erfordernden Beleidigung im persönlichem Umfeld (für Beleidigung im SMS-Verkehr BGH v. 24.05.2016 – VI ZR 496/15, MMR 2016, 849 Tz. 10), doch ist andererseits die Abrufbarkeit im Internet nicht ein generell mehr oder weniger zwingend für eine Entschädigungspflicht streitendes Kriterium (siehe auch BGH v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, MMR 2015, 137 Tz. 53). Der Verbreitungsgrad der speziellen G-Seite und des Blogeintrages des Antragsgegners ist trotz dessen gewisser „Prominenz“ in einschlägigen Kreisen indes nicht als übermäßig hoch anzusehen. Der Antragsgegner hat sich zudem erkennbar als Einzelperson geäußert und nicht etwa – was sich ggf. verstärkend auswirken würde – eine kommerziellen Zwecken dienende Publikation vorgenommen, bei der etwa im Gewinnstreben rücksichtslos Persönlichkeitsrechtverletzungen in Kauf genommen worden sind. Ob bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen wäre, dass der Antragsteller sich auf der G-Seite des Antragsgegners in die Diskussion „eingeschaltet“ hat und einen „Gegenschlag“ somit „mitverursacht“ haben mag, kann dahinstehen, ist aber fraglich, zumal der Antragsteller selbst sachlich geblieben ist. Maßgeblich ist bei der Gesamtabwägung nach Ansicht des Senats aber jedenfalls der Punkt, dass der Antragsteller auch nach Abschluss des Strafverfahrens gegen den Antragsgegner im Jahre 2013 immerhin bis zum 30.12.2016 mit der Verfolgung seines Geldentschädigungsanspruchs zugewartet hat und selbst anführt, dass es dabei nur um die Unterbrechung der drohenden Verjährung gehen soll. Insofern ist aber anerkannt, dass das Bedürfnis für eine Geldentschädigung durch langes Zuwarten jedenfalls bis an die Verjährungsgrenze heran entfallen kann bzw. zumindest deutlich geringer wird, wenn – wie hier – dafür kein vernünftiger Grund angegeben wird (vgl. selbst bei einem Zuwarten wegen eines noch laufendem Strafverfahrens gegen den Äußernden LG Berlin v. 18.03.2008 – 27 O 884/07, BeckRS 2009, 00130; dem folgend Fricke, in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 22 Rn. 31). Der Senat hat insofern schon eine Dauer von 1 ½ Jahren als schädlich angesehen (Senat v. 14.04.2016 – 15 U 193/15, juris Tz. 24). Bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung wird man annehmen dürfen, dass diese – wenn sie wie hier dem Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist – unverzüglich angegriffen wird. Demgegenüber weckt es durchgreifende Zweifel an der behaupteten Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung und der Gebotenheit einer entsprechenden Sanktion, wenn einzelne oder – wie hier – sogar sämtliche den angeblichen Geldentschädigungsanspruch begründenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen über mehrere Jahre hinweg unverfolgt bleiben. Faktisch liegt eine Form der Selbstwiderlegung vor, weil der Betroffene zeigt, dass er offenbar über lange Zeit hinweg mit der Äußerung/Berichterstattung durchaus leben konnte (vgl. allg. dazu auch BGH v. 07.12.1976 – VI ZR 272/75, juris, Tz. 18 und für Zuwarten allg. auch kritisch Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 14, Rn. 130). Angesichts dessen und angesichts der Tatsache, dass auch die Titulierung des Unterlassungsanspruchs und trotz der Einstellung nach § 154 StPO auch die Durchführung des Strafverfahrens eine gewisse Genugtuungsfunktion hatte, erscheint daher jedenfalls zuletzt eine Geldentschädigung nicht (mehr) geboten. Dass dies bei weiteren Ausfällen des Antragsgegners (und einer zeitnahen Verfolgung von Ansprüchen) anders sein dürfte, sei nur vorsorglich angeführt.

Dass obendrein der Schriftsatz vom 30.12.2016 ausweislich der Fax-Sendezeit in der Kopfzeile erst am 01.01.2017 – und damit erst nach dem selbst als Problem angeführten Eintritt der Verjährung am 31.12.2016 – bei Gericht eingegangen sein und damit eine Hemmung nach § 204 Nr. 14 BGB eher problematisch sein dürfte, bedarf angesichts des Vorgenannten keiner weiteren Untersuchung, so dass auch nicht zu vertiefen ist, ob und warum die hier offenbar noch nicht erhobene Einrede im Verfahren nach § 114 ZPO bereits zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen wäre (dazu allg. bejahend BeckOK-ZPO/Reichling, Ed. 25, § 114 Rn. 33.1. m.w.N.).

c) Nach dem zu a) und b) Gesagten kann Ersatz der entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten nur hinsichtlich des auf die Unterlassung zu Ziff. 1 a) bis c) entfallenden Gegenstandswerts (damaliger Anteil 3/5 von 3.000 EUR des neben der Geldentschädigung verfolgten Unterlassungsbegehrens = 1.800 EUR) begehrt werden, also konkret in Höhe von 1,3 mal 150 EUR zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale, Aktenversendungspauschale und USt = 255,85 EUR.

3. Die Kostenentscheidung basiert auf § 127 Abs. 4 ZPO. Eine weitere Anhörung des Antragsgegners zur Sache war auch aus Gründen rechtlichen Gehörs nicht geboten, nachdem er dazu in erster Instanz bereits Gelegenheit hatte.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.