OLG Köln, Beschluss vom 22.05.2017 – 16 W 28/17

Oktober 29, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 22.05.2017 – 16 W 28/17

Tenor
1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.3.2017 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1.3.2017 – 8 O 452/16 – wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt der Kläger.

Gründe
I.

Das Landgericht hat dem Kläger durch den angefochtenen Beschluss die Kosten der zurückgenommen Klage auferlegt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. Er behauptet unter Antritt von Zeugenbeweis, die Parteien hätten sich Anfang Februar 2017 ohne Beteiligung der Prozessbevollmächtigten außergerichtlich darauf verständigt, dass jede Partei die Kosten ihrer Rechtsvertretung selbst trage und keine Kostenausgleichung oder Kostenfestsetzung stattfinde. Die Beklagte bestreitet eine solche Vereinbarung.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht dem Klägerin nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten der zurückgenommen Klage auferlegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vortrag des Klägers zur außergerichtlichen Kostenregelung unsubstantiiert oder unplausibel ist, wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 12.5.2017 meint. Nach § 269 Abs. 3 S 2 ZPO ist der Kläger im Falle der Rücknahme der Klage verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Eine in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich getroffene Kostenvereinbarung kann als ein „anderer Grund“ im Sinne des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu berücksichtigen sein (BGH NJW-RR 2005, 1662 1663; NJW-RR 2010, 1476 Rdn. 10; OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 1023). Besteht zwischen den Parteien jedoch Streit darüber, ob eine von der gesetzlichen Grundregel abweichende Kostenregelung zustande gekommen ist, so ist für eine von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO abweichende Kostenentscheidung kein Raum. Das Verfahren nach § 269 Abs. 3 ZPO ist auf einfach gelagerte Fälle zugeschnitten (BGH NJW 2013, 2201 Rn. 20 zu § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO). Die Entscheidung soll aus Gründen der Prozessökomie nicht mit Fragen des materiellen Rechts belastet werden (BGH NJW-RR 2005, 1662, 1664 zu § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO). Im Hinblick hierauf kommt eine Beweisaufnahme über das Zustandekommen einer Kostenvereinbarung nicht in Betracht. Wenn das Zustandekommen einer abweichenden Regelung streitig bleibt, sind deshalb auf Antrag des Beklagten die Kosten – ungeachtet einer etwaigen materiellen Rückerstattungspflicht – gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen (BeckOK ZPO/Bacher, Stand 1.3.2017, § 269 Rn. 12.3 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 269 Rdn. 34 Stichwort “ Kostenübernahme“; Münchener Kommentar/Becker-Eberhard, ZPO, 5. Aufl., § 269 Rdn. 44 jew.m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Das Rechtsmittel ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Beschwerdewert: Kosten des Rechtstreits in der Hauptsache.

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