OLG Köln, Beschluss vom 23.04.2015 – 18 U 146/13

November 29, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 23.04.2015 – 18 U 146/13

Tenor
Das Urteil des Senats vom 06.02.2015 wird auf Seite 4, vorletzter Absatz, Zeile 1, wegen Schreibversehens dahin berichtigt, daß es anstelle „… leitete die Beklagte die E-Mail …“ richtig heißt:

… leitete die Klägerin die E-Mail …

Der darüber hinaus gehende Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen.

Gründe
Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 23.02.2015 form- und fristgerecht, den Tatbestand des vom Senat am 06.02.2015 erlassenen Urteils in einzeln aufgeführten Punkten, wegen deren näheren Inhalts auf die Antragsschrift verwiesen wird. Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Antrag ist nur hinsichtlich der im Beschlusstenor ausgesprochenen Berichtigung begründet; es handelt sich um Ziff. 5 der Antragsschrift. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet, was sich aus Folgendem ergibt:

zu 1):

Die Tatsache, daß die Abgrenzung der Zuständigkeiten einen Kernpunkt des Streites ausmachte, wird auf S. 4 und auf S. 8, 1. Abs. hinreichend deutlich gemacht. Daneben wird auf S. 17 die Geschäftsführungsbefugnis der Klägerin als begrenzt gekennzeichnet. Damit ist das Thema der „Abgrenzung“ im Urteil hinreichend deutlich hervorgehoben worden. Der Anstellungsvertrag des Zeugen Dr. E muss nicht zusätzlich erwähnt werden.

zu 2):

Der Punkt wird auf S. 6, 2. Abs. bei Streitigen erwähnt, wo er nach anerkannten Grundsätzen hin gehört. Die Zeugenvernehmung vor dem Landgericht ist auf S. 8, 3. Abs. im Rahmen der Prozessgeschichte erwähnt.

zu 3):

Die von der Beklagten beantragte Ergänzung stellt es als unstreitig dar, daß Herr Dr. E die Anlageentscheidungen allein traf. Das steht im Widerspruch zum streitigen Vorbringen auf S. 6, Abs. 2 und S. 8 Abs. 1 und 2. Als unstreitig kann der betr. Vortrag daher nicht dargestellt werden. Des weiteren stützt sich der Tatbestand auf die Protokolle Anl. Bl. 13 ff. und beschränkt sich damit nicht auf die Besetzung und die Kompetenzen alleine des Anlageausschusses.

zu 4):

Der Ort der Zusammentreffen im Büro des Zeugen Rombach ist in der mündlichen Verhandlung mehrfach erwähnt worden. Der Punkt hat jedoch weder für die Parteien, die Möglichkeiten gehabt hätten, eine Aufnahme dieser Tatsache in das Vernehmungsprotokoll herbeizuführen, noch für die Beweiswürdigung des Senats eine Bedeutung gehabt. Eine Ergänzung des Tatbestands ist daher nicht geboten.

zu 5):

Der Tatbestand ist nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt worden.

zu 6):

Die beantragte Ergänzung zielt nicht auf die berichtigung eines Fehlers im Tatbestand ab. Sie enthält vielmehr die Pointierung eines Umstandes, der die gesamte Würdigung des Streitstoffs durchzieht. Gerade als eine Pointierung ist indes die Ergänzung des Tatbestands nicht geboten.

zu 7):

Auch hier handelt es sich um eine Pointierung, die zur Würdigung des Streitstoffs durch den Senat nichts beiträgt. Entscheidend war das Vorgehen der Klägerin als solches, nicht der Nachdruck, mit dem sie es verfolgt hat.

zu 8):

Hier gilt das gleiche wie zu Ziff. 7). Der Senat hat sich mit der Ausführung des Vorgangs über das Handelssystem des Zeugen S auf S. 17, Abs. 3 des Urteils auseinandergesetzt. Darin liegt auch eine tatbestandliche Feststellung, die an anderer Stelle nicht erneut wiedergegeben werden muss.

zu 9):

Der Antrag setzt den Antrag zu Ziff. 4) fort. Neue Gesichtspunkte ergeben sich nicht.

zu 10):

Der Punkt ist auf S. 22 oben des Urteils erwähnt, worin auch eine tatbestandliche Feststellung liegt. Weitergehende Bedeutung hat die Frage nicht.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.