OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2017 – 2 U 22/17

Oktober 25, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2017 – 2 U 22/17

Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.06.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 322/16 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bonn ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus der Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Bonn gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe
I.

Die Klägerin wendet sich gegen ein von der Beklagten betriebenes Immobiliarzwangsvollstreckungsverfahren in das im Grundbuch von A eingetragene Grundstück Gemarkung B, Flur 16 Flurstück 338, unter Berufung auf eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen des Abrisses von Wohnheimen.

Wegen des erstinstanzlichen Sach – und Streitstandes wird auf das am 07.06.2017 verkündete Urteil der Kammer (Bl. 130 ff.) einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2017 ist ausweislich des Protokolls die Frage diskutiert worden, ob in Anbetracht des rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses zugunsten der Beklagten die Vollstreckungsgegenklage gemäß Antrag nicht leerlaufen dürfte.

Die Klägerin hat im Anschluss den Antrag gestellt,

die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von B Blatt 509 – Anschrift: C Weg 7, D, aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Königswinter vom 11.02.2014 – Az: 8 K 002/12 – betreffend die Eintragung im Grundbuch Abtlg. III lfd. Nr. 78 – Sicherungshypothek über 112.201,63 € nebst 4 % Zinsen seit dem 15.04.2014 für unzulässig zu erklären, soweit sie von der Beklagten betrieben wird,

gemäß § 770 ZPO anzuordnen, dass der Antrag/Beitritt der Beklagten auf Zwangsversteigerung – einstweilen ohne Sicherheitsleistung – für unzulässig erklärt und eingestellt wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Am 29.05.2017 ist die Beklagte aufgrund des Zuschlagsbeschlusses vom 25.10.2016 im Grundbuch von B, Blatt 5599 (übertragen von Blatt 509) als Eigentümerin eingetragen worden.

Durch das am 07.06.2017 verkündete Urteil, das ebenfalls wegen seiner Entscheidungsgründe in Bezug genommen wird, hat die Kammer die Klage abgewiesen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Gegen das ihr zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 17.06.2017 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die mit einem am 11.07.2017 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz eingelegt und – nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.09.2017 verlängert worden war – mit einem am 16.09.2017 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen, wegen seiner Ausführungen in Bezug genommenen Schriftsatz vom 15.09.2017 begründet worden ist.

Einen Berufungsantrag hat die Klägerin nicht formuliert.

Der Senat hat mit Beschluss vom 27.09.2017 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die dafür maßgeblichen Gründe hingewiesen. Hierzu hat die Klägerin mit den Schriftsätzen vom 14. und 16.10.2017 Stellung genommen.

II.

1.

Die Berufung dürfte bereits unzulässig sein, weil die Klägerin, auch nach dem Hinweis des Senats im Beschluss vom 27.09.2017 keinen Berufungsantrag formuliert hat und die Berufung daher schon nicht die zwingende Voraussetzung des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO erfüllt.

2.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen.

a)

In seinem Hinweisbeschluss vom 27.09.2017 hat der Senat u.a. ausgeführt:

„Geht man davon aus, dass die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel den erstinstanzlichen Antrag in der Klageschrift, nämlich „die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von B Blatt 509, C Weg 7, D, aus dem Zuschlagbeschluss des Amtsgerichts Königswinter vom 11. Februar 2014, 8 K 1/12, betreffend die Eintragung im Grundbuch Abt. III lfd. Nr. 78 für unzulässig zu erklären“, weiter verfolgt, ist die Berufung schon deshalb unbegründet, weil das Zwangsversteigerungsverfahren abgeschlossen und die Beklagte bereits als Eigentümerin im Grundbuch des streitbefangenen Grundstücks eingetragen ist. „

Der Senat hält an dieser im Hinweisbeschluss dargelegten Beurteilung des Falles unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Klägers vom 14. und 16.10.2017 nach erneuter Beratung fest.

Die Klage ist unzulässig, da es wegen Beendigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens an einem fortdauernden Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage fehlt.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag zu 1) der anwaltlich vertretenen Klägerin ist ausweislich der mit „Vollstreckungsabwehrklage“ überschriebenen Klageschrift eindeutig darauf gerichtet, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Indes ist das Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossen; ausweislich des Grundbuchs von B, Blatt 5599 (übertragen von Blatt 509) ist die Beklagte am 29.05.2017 als Eigentümerin eingetragen worden. Ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage wird von der Klägerin nicht aufgezeigt und ist auch im Übrigen nicht erkennbar.

Für eine Auslegung des Antrages dahingehend, dass – sei es als Haupt- oder als Hilfsantrag – eine Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz (nach Abschluss des Versteigerungsverfahrens als sog. „verlängerte Vollstreckungsabwehrklage“) begehrt werde, ist entgegen der Auffassung der Berufung kein Raum. Hierfür fehlt im erstinstanzlichen Klägervorbringen jeglicher Anhalt; vielmehr hat die Klägerin einen zur Begründung der Vollstreckungsabwehrklage im Wege der Aufrechnung eingeführten Schadensersatzanspruch auf einen Abriss von Wohnheimen gestützt. § 264 Abs. 1 ZPO betrifft nur die Frage, welche Antragsänderungen eines zunächst gestellten Antrages nicht als Klageänderung anzusehen sind, gibt hingegen nichts für die Frage her, ob überhaupt eine solche Änderung vorliegt, was hier nicht der Fall ist. Auch noch im Berufungsverfahren ist ein geänderter Antrag nicht gestellt worden.

b)

Lediglich ergänzend auszuführen ist, dass die Klage auch unbegründet ist. Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen Urteil des Landgerichts vom 07.06.2017 an; zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf diese (S. 6 – 12 des Urteilsumdrucks, Bl. 135 – 144 d.A.) Bezug genommen.

3.

Die Annahme der Berufung ist auch nicht trotz fehlender Erfolgsaussicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst, wie der Senat ebenfalls im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt hat. Auch die Stellungnahme des Klägers zeigt nicht auf, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist ebenso nicht geboten.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 112.201,63 € (wie Streitwertfestsetzung des Landgerichts)

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