OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2018 – 20 U 131/18

Oktober 19, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2018 – 20 U 131/18

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juli 2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 435/17 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe
Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine aufgeschobene Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2001 (1xV-5xx47xx) sowie zwei fondsgebundene Versicherungen mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 (1xV-5xx47xx) bzw. zum 1. Juli 2006 (2xV-5xx47xx) ab. Der Vertrag 1xV-5xx47xx wurde im Juni 2006 gekündigt, woraufhin die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Betrag von 658,40 € auskehrte; die beiden anderen Versicherungen wurden im Juni 2016 beitragsfrei gestellt. Mit Schreiben vom 30. bzw. 31. Mai 2016 erklärte der Kläger zu allen drei Verträgen den Widerspruch.

Mit der Klage beansprucht der Kläger die Rückerstattung der geleisteten Beiträge abzüglich des zum Vertrag 1xV-5xx47xx ausgekehrten Rückkaufswertes sowie Risikokosten und sowie zuzüglich gezogener Nutzungen (Übersicht GA 68).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrungen sei formal und inhaltlich fehlerhaft. Zudem seien ihm keine den Vorgaben des § 10a VAG a.F. entsprechende Verbraucherinformationen überlassen worden.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn

1. einen Betrag in Höhe von 4.562,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2017 zu zahlen;

2. einen Betrag in Höhe von 10.043,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2017 zu zahlen;

3. einen Betrag in Höhe von 3.961,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2017 zu zahlen;

4. außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.120,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Widersprüche seien nicht fristgerecht ausgeübt worden. Die Widerspruchsbelehrungen seien ordnungsgemäß. Die dem Kläger überlassenen Verbraucherinformationen seien vollständig gewesen. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche verwirkt.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Juli 2018, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger rügt weiterhin die Unvollständigkeit der Verbraucherinformation sowie die Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrungen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug verwiesen.

II.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fordern eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26. September 2018 wird Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers hierzu vom 11. Oktober 2018 erschöpft sich in einer Wiederholung und Vertiefung der von ihm schon angeführten Argumente. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass die Widerspruchsbelehrungen auch mit Blick auf die Erwähnung der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht zu beanstanden sind und die Verbraucherinformationen vollständig waren. Die Prämienanteile für die Erlebens- und für die Todesfallleistung sowie etwaige Ratenzahlungszuschläge waren nicht gesondert auszuweisen. Angaben über eine Antragsbindungsfrist bedarf es bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell nicht; das entspricht – soweit ersichtlich – einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat sich im Urteil vom 18. Juli 2018 (IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113) nicht mit dieser Frage befasst, sondern nur ausgesprochen, dass bei einem Vertragsschluss nach dem Antragsmodell auf die Antragsbindungsfrist hingewiesen werden muss. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert wird für beide Instanzen – für die erste Instanz in Abänderung der Festsetzung im angefochtenen Urteil von Amts wegen – auf 21.037,95 € festgesetzt. Zur Berechnung wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 (20 W 72/14, in juris dokumentiert) verwiesen. Zu den Verträgen 1xV-5xx47xx und 2xV-5xx47xx, die beitragsfrei gestellt wurden, bleiben die geltend gemachten Nutzungen als Nebenforderungen gemäß § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt; der Streitwert bemisst sich nach der Summe der zurückgeforderten Beiträge (4.084,67 € + 19.232,40 €) abzüglich der Risikokosten (4.192,80 €). Beim Vertrag 1xV-5xx47xx, der gekündigt wurde, ist der Rückkaufswert (658,40 €) auf die Nutzungen anzurechnen; der verbleibende Anspruch auf Ersatz gezogener Nutzungen bleibt als Nebenforderung gemäß § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt. Der Streitwert für diesen Vertrag bemisst sich damit ebenfalls nach der Summe der vom Kläger zurückgeforderten Prämien (3.141,76 €) abzüglich der Risikokosten (1.228,08 €).

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