OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2020 – Not 7/20

Januar 1, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2020 – Not 7/20

Die nach §7 Abs. 2 S. 1 BNotO gebotene „besondere Berücksichtigung“ der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung kann sich auf die Beurteilung der fachlichen Eignung beschränken, muss dabei aber gegenüber der Beurteilung eines fachlichen Auswahlgesprächs ein deutliches Übergewicht haben.

Die Beurteilung der persönlichen Eignung darf nicht mit mehr als 50% in die Gesamtbeurteilung einfließen.
Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die sechs im Justizministerialblatt vom 15.03.2020 ausgeschriebenen Stellen als Notarassessorinnen oder Notarassessoren zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe

I.

Der am 00.00.198x geborene Antragsteller, der die Erste juristische Staatsprüfung (12,61 Punkte) und die Zweite juristische Staatsprüfung (11,65 Punkte) jeweils mit der Note gut abgelegt hatte, befindet sich seit dem xx.xx.2019 im Bereich der Notarkammer Y als Notarassessor im Anwärterdienst des Landes Z.

Am 19.03.2020 bewarb sich der Antragsteller bei der Antragsgegnerin auf eine der insgesamt sechs im Justizministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2020 ausgeschriebenen Stellen für Notarassessorinnen und Notarassessoren.

Zu den im Rahmen des Bewerbungsverfahrens anberaumten Vorstellungsgesprächen am 18./19.05.2020, die gemäß § 5 Abs. 2 S. 3 AVNot von der Rheinischen Notarkammer durchgeführt wurden, waren nach einem gewichteten Schlüssel der beiden Staatsexamen (das Erste Staatsexamen bzw. bei Ablegung einer Ersten juristischen Prüfung das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung zählte einfach und das Zweite Staatsexamen dreifach) 12 der insgesamt 21 noch verbliebenen Bewerber eingeladen worden. Die für die Einladung zum Vorgespräch maßgeblichen gewichteten Punkte setzten sich beim Antragsteller und den Beigeladenen wie folgt zusammen:

1. Staatsexamen 2. Staatsexamen gewichtete Punkte
25 % 75%
Beigeladener zu 4. 11,80 12,97 12,68
Antragsteller 12,20 11,65 11,79
Beigeladenen zu 5. 12,00 10,82 11,12
Beigeladener zu 6. 12,10 10,77 11,10
Beigeladenen zu 1. 13,30 10,28 11,04
Beigeladener zu 2. 9,00 10,85 10,39
Beigeladener zu 3. 12,10 9,80 10,38

Der Antragsteller hatte schon einmal im November 2019 an einem derartigen Auswahlgespräch teilgenommen, da er sich bereits ohne Erfolg auf eine im Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen vom 15.09.2019 ausgeschriebene Stelle für Notarassessorinnen und Notarassessoren beworben hatte.

Die Auswahlkommission bestand aus dem Notarassessor Dr. A als Geschäftsführer der Rheinischen Notarkammer sowie der Notarin B und den Notaren C und Dr. D als Vertreter der Rheinischen Notarkammer und den Vertretern der Oberlandesgerichte in Person der Richterin am Oberlandesgericht E für das Oberlandesgericht Köln, dem Richter am Oberlandesgericht Dr. F für das Oberlandesgericht Düsseldorf sowie der Richterin am Oberlandesgericht G als Gleichstellungsbeauftragte am Oberlandesgericht Düsseldorf. Kommissionsvorsitzender war der Notar C.

Ausgehend davon, dass die Bewerber und Bewerberinnen ihre Eignung im allgemein juristisch fachlichen Sinne bereits durch die abgelegten juristischen Examina bewiesen haben, gliederte sich das ca. einstündigen Bewerbungsgespräch in einen fach- und berufspezifischen Teil und einen persönlichen Teil. Der fach- und berufspezifische Gesprächsteil begann mit einer Aufgabe aus dem Alltagsspektrum des Notariats, für die die Kandidaten jeweils eine zehnminütige Vorbereitungszeit in einem separaten Raum erhielten. Gemäß der Aufgabenstellung sollten die Kandidaten erläutern, was in einer Situation zu raten ist, in der eine Beteiligte mit zwei Töchtern in unterschiedlichen Lebenssituationen ihren Nachlass regeln möchte und dabei verschiedene Fragen stellt. Dem schloss sich eine zweite mündlich gestellte und spontan zu beantwortende berufsrechtliche Frage an. Die Bewerber sollten sich dabei dazu äußern, ob es berufsrechtlich zulässig ist, Beratungen mittels „H-Videos“ zu unterstützen. Im zweiten Teil des Gesprächs erfragte die Kommission zur Beurteilung der persönlichen Eignung für die Übernahme in den Anwärterdienst, ob die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers keinen begründeten Zweifel aufkommen lassen, dass er oder sie die Aufgaben und Pflichten eines Notars oder einer Notarin erfüllen wird. Neben den Eigenschaften von Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, Gewissenhaftigkeit, Redlichkeit, Lauterkeit und Verschwiegenheit ging es um die Fähigkeit, auf die Anliegen der Rechtsuchenden im Sinne der Anforderungen der rechtsvorsorgenden Rechtspflege einzugehen, sowie um die Belastbarkeit, Stressresistenz und die örtliche Flexibilität des Bewerbers, sich perspektivisch auf jede freie Notarstelle im Kammerbezirk zu bewerben. Weiter sollten die Kandidaten die Kommission von der Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbungen und ihrem überzeugend gebildeten Willen, den notariellen Anwärterdienst vollständig abzuleisten und den angestrebten Beruf als Notar dauerhaft auszuüben, überzeugen. Für jeden Gesprächsteil vergab die Kommission eine Punktzahl, die in der Zusammenschau von amtsspezifischer und persönlicher Eignung ausdrücken sollte, auf welchem Niveau sich der Kandidat im Vergleich zu seinen Mitbewerbern befindet. Innerhalb der fachlichen Eignung wurde das Ergebnis des zweiten Staatsexamens mit einem Drittel der Bewertung „gesetzt“, hinzu traten die Beurteilungen im fachspezifischen und berufspezifischen Teil des Gesprächs mit ebenfalls jeweils einem Drittel. Die Beurteilung der persönlichen Eignung floss mit 50% in die Gesamtbeurteilung ein.

Nach Durchführung aller Vorstellungsgespräche und dem Ausscheiden eines Kandidaten platzierte die Antragsgegnerin den Antragsteller in ihrem Besetzungsvermerk vom 01.07.2020 (Bl. 227 ff. d. A.) entsprechend dem von der Rheinischen Notarkammer mit Schreiben vom 24.06.2020 unterbreiteten Vorschlag auf der Grundlage der nachfolgend dargestellten, vom Vorsitzenden der Auswahlkommission mit Schreiben vom 24.08.2020 (Bl. 246 ff. d. A.) erläuterten Punktwerten auf Platz 8 und stuften ihn damit als zweiten Nachrücker für die sechs ausgeschriebenen Stellen ein.

2. Staatsexamen fachlichen Leistung persönliche Eignung Gesamtergebnis
16,67% 33,33% 50,00%
1. Beigeladenen zu 1. 10,28 15 16 14,71
2. Beigeladener zu 2. 10,85 16 15 14,64
3. Beigeladener zu 3. 9,80 16 15 14,46
4. Beigeladener zu 4. 12,97 13 15 14,00
5. Beigeladenen zu 5. 10,82 14 15 13,97
6. Beigeladener zu 6. 10,77 14 15 13,96
7. I 10,09 15 14 13,68
8. Antragsteller 11,65 10 8 9,28

Mit Schreiben vom 06.07.2020 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller aufgrund dessen mit, dass sie beabsichtige, die im Justizministerialblatt vom 15.03.2020 ausgeschriebenen Stellen für Notarassessorinnen und Notarassessoren Mitbewerbern zu übertragen.

Nachdem er mit Schriftsatz vom 15.07.2020 um Akteneinsicht und Mitteilung des Bewertungsschlüssels gebeten hatte, wurden dem Antragsteller von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24.07.2020 auszugsweise ein Teil des Besetzungsvermerks vom 01.07.2020 mitgeteilt, die Zusammensetzung des Bewertungsschlüssels erläutert und ergänzend die Ergebnisse der Zweiten Staatsexamen der Mitbewerber offengelegt. Dem Antrag auf Einsichtnahme in den gesamten Besetzungsvorgang wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen insbesondere im Hinblick auf die dem Antragsteller gegenüber nicht vorrangig berücksichtigten Bewerber/-innen nicht entsprochen, gleichzeitig aber versichert, dem Besetzungsverfahren bis zum 14.08.2020 keinen Fortgang zu geben. Weiter teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf dessen Bitte vom 03.08.2020 mit Schreiben vom 05.08.2020 auch noch die Noten der Ersten juristischen Staatsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung der ihm vorgehenden Bewerber/- innen mit.

Mit dem am 09.08.2020 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Eilantrag machte der Antragsteller geltend, das Auswahlverfahren leide an materiellen und formellen Verfahrensfehlern zu seinen Lasten, die seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzten. Da sich die Antragsgegnerin bei der Ausübung des ihr im Besetzungsverfahren zustehenden Ermessens an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und in § 7 Abs. 2 BNotO einfachgesetzlichen konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu orientieren und er die zweitbeste Erste juristische Prüfung, die zweitbeste Pflichtfachprüfung und das zweitbeste Zweite juristische Staatsexamen aller Bewerber gehabt habe, sei sein Abrutschen auf Platz acht der Kandidatenliste nach Durchführung des Vorstellungsgesprächs nicht nachvollziehbar. Gerade weil die Antragsgegnerin aber nur relationale Angaben aufgestellt habe („Bewerber X besser als Bewerber Y“) und keine Bepunktung der von ihr zugrunde gelegten Eignungskriterien mitgeteilt habe, könne er nicht vorhersehen, zu welcher Ranglistenplatzierung eine andere Gewichtung bei zutreffendem Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes führen würde. Da nicht abzusehen sei, welcher der anderen Kandidaten bei einem rechtsfehlerfreien Bewertungsschlüssel hinter ihn zurückfalle, könne derzeit noch keine der sechs ausgeschriebenen Stellen besetzt werden.

Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung sei die Antragsgegnerin aufgrund einer Untergewichtung des Zweiten juristischen Staatsexamen und einer Übergewichtung des Fachinterviews von einer unzutreffenden Beurteilungsgrundlage ausgegangen. § 6 Abs. 3 S. 1 BNotO ordne für die Reihenfolge unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt eines Notars nach der persönlichen und fachlichen Eignung die „Berücksichtigung“ der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen an und konkretisiere in § 6 Abs. 3 S. 3 BNotO den Ansatz des Zweiten juristischen Staatsexamens mit 40 % bei der Beurteilung der fachlichen Eignung. Da die Anwärter für das Amt eines Notars im Allgemeinen noch keine besonderen Fachkenntnisse aufzuweisen haben, bestimme demgegenüber § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO, dass die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um die Aufnahme in den Anwärterdienst nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter „besonderer Berücksichtigung“ der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung vorzunehmen sei. Damit stelle das Ergebnis der Zweiten juristischen Staatsprüfung ein vorrangiges Auswahlkriterium dar, das mit 75 % oder 66 %, keinesfalls aber unter 50 % in die Entscheidung einfließen müsse. Demgegenüber dürfe dem Vorstellungsgespräch nicht nur aufgrund seiner geringen Aussagekraft als „Momentaufnahme“ nur eine geringe Bedeutung zukommen.

Weiter habe man nicht alle in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft und sich nicht mit den den getroffenen Feststellungen entgegenstehenden Umständen auseinandergesetzt. Soweit seine Bereitschaft angezweifelt worden sei, sich auf alle frei werdenden Notarstellen zu bewerben, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er bereits als Notarassessor in der Notarkammer Y, die von ihrer räumlichen Ausdehnung einen vergleichbaren Zuschnitt wie die Rheinischen Notarkammer habe, tätig sei. Insoweit verwahrte er sich dagegen, gesagt zu haben, er werde sich nur auf „attraktive“ Stellen bewerben. Die Stichwörter „attraktiv“ und „Vorrücken“ seien von ihm allein in Beantwortung der Frage genannt worden, warum er einen Wechsel von der Notarkammer Y in die Rheinische Notarkammer anstrebe. Hier habe er erläutert, dass er in einem Gebiet mit einer gewissen Mindestbevölkerungsdichte und Mindestverkehrsanbindung leben wolle, was bei allen Stellen in der Rheinischen Notarkammer, nicht aber in der Notarkammer Y ausreichend und zufriedenstellend der Fall sei. Weiter habe er erläutert, dass in der Rheinischen Notarkammer eine höhere Flexibilität bestehe, da er dort von einer kleinen über eine mittelgroße in eine Großstadt vorrücken könne. Dies sei aber nur eine von ihm angesprochene Möglichkeit für spätere Lebensphasen gewesen. Er habe aber nie zum Ausdruck gebracht, insoweit bereits einen festen Plan zu haben, sich von Stelle zu Stelle vor zu arbeiten. Dass sich Offenhalten einer Amtssitzverlegung sei darüber hinaus nicht verboten, sondern nach Ablauf einer fünfjährigen Mindestverweildauer zulässig, sodass es ihm nicht als Eignungsmangel angelastet werden könne. Bei der Wertung, er habe nicht in gleichem Maße seinen Berufswunsch, Notar werden zu wollen, darlegen können, wäre eine intensivere Auseinandersetzung mit dem Umstand zu erwarten gewesen, dass er bereits Notarassessor sei, sich sehr mit seinem derzeitigen Beruf identifiziere und es bislang keinerlei kritische Nachfragen oder Bedenken im Zusammenhang mit seiner Motivation, Notaranwärter bleiben zu wollen, gegeben habe. Weiter liege auch eine Verletzung der Chancengleichheit wegen Voreingenommenheit vor, da man einen Bewerber, der sich bereits einmal für den Anwärterdienst beworben habe, nicht schlechter stellen dürfe, als einen Bewerber, der sich bereits zum zweiten Mal auf den Anwärterdienst bewirbt, weil er beim ersten Mal unterlegen sei. Auch wenn die erste Befassung der Kommissionsmitglieder mit dem Altbewerbungsverfahren keine Befangenheitsgründe darstelle, hätte auf diesen Alteindruck nicht ausdrücklich Bezug genommen werden dürfen. Soweit ausgeführt worden sei, der diesbezügliche Eindruck aus dem ersten Vorstellungsgespräch sei bestehen geblieben, liege zudem ein Verfahrensfehler vor, weil die Richterin am Oberlandesgericht E als Kommissionsmitglied am ersten Bewerbungsgespräch nicht teilgenommen habe.

Jedenfalls seien aber Dokumentationspflichten bezogen auf seine persönliche und fachliche Eignung verletzt worden, die eine Neubescheidung seiner Bewerbung notwendig machten. Es habe keine aussagekräftige Dokumentation seiner Antworten im Auswahlverfahren zumindest in Grundzügen oder in Stichworten stattgefunden, wobei sich das Gespräch überhaupt nicht – wie später wiedergegeben – auf eine „notarielle Beurkundungssituation“ bezogen habe. Im Besetzungsvermerk fehlten Angaben zu den jeweils vergebenen Punkten, die eine Überprüfung, wie viel besser ein anderer Kandidat gewesen sein soll, unmöglich machten. Woraus bei der persönlichen Eignung seine angeblich fehlende Bereitschaft, sich auf jede freiwerdende Notarstelle zu bewerben, bzw. seine im Vergleich zu anderen Bewerbern geringere Motivation, Notar werden zu wollen, hergeleitet worden sei, sei dort ebenfalls nicht schriftlich festgehalten worden. Auf den Eindruck aus dem vorherigen Vorstellungsgespräch hätte nicht abgestellt werden dürfen, da die damals getroffenen Wertungen nie dokumentiert worden seien. Zudem fehle eine Auseinandersetzung mit dem ganz erheblichen Notenunterschieden bei den Examina zu den anderen Bewerbern. Derartige Informationen ergäben sich auch nicht aus dem Schreiben des Kommissionsvorsitzenden C vom 24.08.2020. Soweit in diesem Schreiben darüber hinaus ausgeführt worden sei, er habe die Begriffe „Nießbrauch“ und „Vermächtnis“ nicht hinreichend laienverständlich erläutern können, handele es sich um einen neuen Aspekt, der nicht berücksichtigt werden dürfe, da er im Besetzungsvermerk nicht angesprochen worden sei.

Der Antragsteller beantragt,

1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die sechs im Justizministerialblatt vom 15.03.2020 ausgeschriebenen Stellen als Notarassessoren oder Notarassessorinnen zu besetzen, bevor nicht über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist,

hilfsweise,

2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, mindestens eine der sechs im Justizministerialblatt vom 15.03.2020 ausgeschriebenen Stellen als Notarassessoren oder Notarassessorinnen zu besetzen, bevor nicht über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass weder der Hauptantrag noch der Hilfsantrag des Antragstellers begründet seien. Es bestehe bereits kein Anordnungsanspruch, der voraussetzen würde, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft gewesen wäre und sich dies dahingehend ausgewirkt hätte, dass die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erschienenen wäre. Beides sei vorliegend aber nicht der Fall. Die Überprüfung der Auswahlentscheidung im Rahmen von § 123 VwGO unterliege zwar nach den Grundsätzen für ein Konkurrentenstreitverfahren nicht lediglich einer summarischen Prüfung, sondern bleibe im Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurück. Gleichwohl bestehe für das Gericht aber nur eine beschränkte Kontrolldichte, da die Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien im pflichtgemäßen Ermessen der Justizverwaltung liege und deren Beurteilungsspielraum nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes seien keine Fehler bei der grundsätzlichen Gestaltung des Auswahlverfahrens, insbesondere der Festlegung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung, sowie bei der konkreten Durchführung des Verfahrens und der Auswahl unter den Bewerbern erkennbar. Insbesondere sei das Zweite juristische Staatsexamen für die Beurteilung der fachlichen Eignung im Sinne von § 7 BNotO wie auch der fachlichen Leistung gemäß Art. 33 GG ausreichend berücksichtigt und das Auswahlgespräch in zulässigem Maße zur Bewertung herangezogen worden. Der zu beurteilende Tatbestand sei verfahrensfehlerfrei festgestellt worden. Insbesondere sei durch das Auswahlgespräch in zulässiger Weise ein Eindruck sowohl von der praktischen Tauglichkeit in fachlicher Hinsicht als auch von der persönlichen Eignung gewonnen worden. Daneben seien auch alle Erkenntnisquellen hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Eignung berücksichtigt worden. Allgemein gültige Wertmaßstäbe seien beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen worden. Insbesondere habe keine Voreingenommenheit der Auswahlkommission vorgelegen. Schließlich seien auch die wesentlichen Auswahlerwägungen im Auswahlvermerk ausreichend dokumentiert worden. Im Auswahlvermerk sei allein insoweit ein Übertragungsfehler aufgetreten, als zwischen den einleitenden Passagen, nach der die Bewerber an 7., 8. und 9. Stelle „für das Notaramt sehr gut geeignet“ seien, und der Beurteilung am Ende der jeweiligen Passagen der Bewerber, wonach der Bewerber an 7. Stelle für das Amt des Notars „gut geeignet“ und die Bewerber an 8. und 9.Stelle „geeignet“ sei, ein Widerspruch bestehe. Dieser beruhe darauf, dass zunächst eine Verschriftlichung der Bewertungen der einzelnen Bewerber in sogenannten Einzelvoten erfolgt sei und bei dem im zweiten Schritt zusammengestellten Besetzungsvermerk bei der hinzugefügten Eingangsformulierung die Steigungsform „sehr gut“ verwendet wurde, obwohl sich diese in keinem der Einzelvoten der Kandidaten wiederfindet. Die Bewertung der Bewerber sei aber ersichtlich unter Berücksichtigung der verschriftlichten Einzelbewertungen „gut geeignet“ bzw. „geeignet“ erfolgt. Ansonsten seien die textlichen Bewertungen ausreichend gewesen, da in der Auswahlentscheidung lediglich zu begründen und herauszuarbeiten sei, warum Abstufungen im Verhältnis und im Vergleich zu den anderen Kandidaten erfolgen. Hierbei greife der Besetzungsvermerk, der sich auf eine unbestimmte Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während der Fragerunde begründe und zurückhaltend formuliert werde, um die Bewerber nicht zu desavouieren, hauptsächlich negative Aspekte auf, die für die Bewertung im Vergleich zu den übrigen Bewerbern von Bedeutung seien.

Einem Erfolg der vom Antragsteller geltend gemachten Anträge stehe auch entgegen, dass er bei einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung mit anderer Gewichtung der Auswahlkriterien keine Aussicht habe, für die ausgeschriebenen Stellen ausgewählt zu werden. Selbst wenn man im Rahmen der fachlichen Eignung einzig die Note des Zweiten juristischen Staatsexamens berücksichtige, verbliebe der Antragsteller auf dem letzten Platz des Bewerberfeldes.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ansonsten auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsniederschrift vom 21.09.2020 und den Besetzungsvorgang 3830 NotAss. 56 (7) sowie die Bewerbungsunterlagen des Antragstellers und der Beigeladenen verwiesen.

II.

Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine Besetzung der sechs im Justizministerialblatt vom 15.03.2020 ausgeschriebenen Stellen für Notarassessorinnen und Notarassessoren vorzunehmen, bevor über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, ist gemäß den § 111b Abs. 1 S. 1 BNotO i.V.m. § 123 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO gerechtfertigt, da der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs auf Neubescheidung wegen einer verfahrensfehlerhafter Auswahlentscheidung sowie das Bestehen einer Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines seiner Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert wird, hinreichend aufgezeigt hat.

A. Es ist von einer fehlerhaften Auswahlentscheidung auszugehen, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzt und einen Anspruch auf Neubescheidung rechtfertigt. Zum einen ist die Benotung der persönlichen Eignung des Antragstellers mit lediglich acht Punkten für den Senat nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Zum anderen entspricht die Berücksichtigung des Zweiten juristischen Staatsexamens der Bewerber bei der getroffenen Auswahlentscheidung nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO. Dies führt in der Summe dazu, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller infolge einer Neubescheidung doch noch mit seiner Bewerbung Erfolg haben wird.

1. Bei der Überprüfung der vom Antragsteller angegriffenen Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn bei den ausgeschriebenen Notarassessorenstellen nicht zu berücksichtigen, ist zunächst zu beachten, dass die Entscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stellen grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin obliegt. Diese hat sich bei der Ermessensausübung aber an den durch Art. 33 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verbürgten und in § 7 Abs. 2 BNotO einfachgesetzlich geregelten Grundsatz der Bestenauslese zu orientieren. § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO und § 4 Abs. 1 S. 2 AVNot regeln insoweit inhaltsgleich, dass die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um die Aufnahme in den Anwärterdienst nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung vorzunehmen ist.

Bei der konkreten Auswahlentscheidung steht der Antragsgegnerin ein Beurteilungsspielraum zu, der einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Das angerufene Gericht hat bei der Rechtskontrolle den Charakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis zu beachten. Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (BGH, Beschluss vom 13.11.2017 – NotZ (Brfg) 2/17 -, DNotZ 2018, 469, juris Rn. 20 m.w.N.).

Zur Gewichtung des persönlichen Eindrucks aus einem Vorstellungsgespräch hat der Bundesgerichtshof in Zusammenhang mit der Bewerberauswahl für eine ausgeschriebene (Nur-)Notarstelle durch Beschluss vom 14.03.2005 (NotZ 27/04 -, NJW-RR 2006, 55, juris Rn. 26/27) zwar ausgeführt, dass solche Gespräche nur eine „Momentaufnahme“ von den Fähigkeiten des jeweiligen Bewerbers vermitteln können und in besonders hohem Maße einer subjektiven Wertung unterliegen. Gleichwohl hat er aber auch hervorgehoben, dass der Dienstherr dem Vorstellungsgespräch etwa dann eine ausschlaggebende Bedeutung beimessen dürfe, wenn keine schriftlichen Leistungsbeurteilungen vorliegen, die wegen ihres sachlichen Gehaltes aussagekräftige Erkenntnisquellen zur persönlichen Eignung des Bewerbers darstellen, und insoweit ausdrücklich auf die Bewerbung um den Anwärterdienst hingewiesen. Bei der Auswahl um die Aufnahme in den Anwärterdienst liegen anders als bei der Besetzung einer Notarstelle keine dienstlichen Beurteilungen über die vorangegangene Tätigkeit als Amtsanwärter oder Prüfungen der Amtstätigkeit des Notars vor. Dies gilt auch für den Antragsteller, denn zum Zeitpunkt des Auswahlgesprächs gab es noch keine Beurteilung seiner Leistungen im Anwärterdienst bei der Notarkammer Y, diese hat der Antragsteller erst im Laufe dieses Verfahrens vorgelegt. Aufgrund dessen ist die Durchführung eines Vorstellungsgesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern für die zu treffende Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung im Sinne von § 7 Abs. 2 BNotO nach § 5 Abs. 2 AVNot – ebenfalls anders als bei der Bestellung zum Notar – sogar zwingend vorgeschrieben. Durch diese Vorschriften wird zum Ausdruck gebracht, dass dem Auswahlgespräch nicht nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann.

2. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht hat der Senat keine grundlegenden Bedenken gegen die Verwertung der erfolgten Benotungen der fachlichen und persönlichen Eignung der Bewerber aus den am 18. und 19.05.2020 durchgeführten Vorstellungsgesprächen.

a. Dass bei der Auswahlentscheidung verfahrensfehlerhaft nicht alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft worden wären, ist nicht erkennbar. Bereits aus dem dem Antragsteller mit Schreiben vom 24.07.2020 übersandten Auszug aus dem Besetzungsvermerk vom 01.07.2020 ergibt sich, dass nicht nur der Eindruck in den Auswahlgesprächen berücksichtigt wurde, sondern – neben den eingereichten Bewerbungsunterlagen mit entsprechenden Lebensläufen und Zeugnissen – auch die beigezogenen Personalakten studiert worden sind. Ersichtlich hatte eine Gesamtabwägung aller Umstände stattgefunden.

b. Auch kann weder von einer Verletzung der Chancengleichheit noch einer Voreingenommenheit der Auswahlkommission ausgegangen werden, nur weil angesprochen worden ist, dass der Antragsteller bereits einmal ein Bewerbungsverfahren durchlaufen hatte. Soweit im Zusammenhang mit dem Eindruck bezüglich der Motivation, den Beruf des Notars im Bezirk der Rheinischen Notarkammer zu ergreifen, das zuvor bereits einmal vom Antragsteller absolvierte Vorstellungsgespräch angesprochen worden war, wird aus dem Gesamtzusammenhang des Besetzungsvermerks ohne weiteres deutlich, dass lediglich der Eindruck aus dem Vorstellungsgespräch vom 18.05.2020 Grundlage der getroffenen Entscheidung war. Mit dem Hinweis auf den Umstand, dass der Antragsteller bereits einmal an einem derartigen Vorstellungsgespräch teilgenommen hatte, ist lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass man überrascht war, dass der Antragsteller beim Vorstellungsgespräch vom 18.05.2020 nicht besser abgeschnitten hat; anders als bei einzelnen Mitbewerbern, die ebenfalls zum wiederholten Mal an dem Vorstellungsgespräch teilgenommen hatten, wurde bei ihm eine positive Entwicklung nicht festgestellt. Von daher kommt es auch nicht darauf an, dass Richterin am Oberlandesgericht E an diesem ersten Vorstellungsgespräch nicht teilgenommen hat. Darüber hinaus ist insoweit anzumerken, dass unabhängig davon Frau E durch Vermittlung der anderen Mitglieder der Auswahlkommission einen hinreichend deutlichen Eindruck von dem ersten Vorstellungsgespräch gewinnen konnte, um sich der Beurteilung der anderen Kommissionsmitglieder auch insoweit anschließen zu können.

Ausgehend davon, dass die Beurteilung eines jeden Bewerbers seiner individuellen Persönlichkeit gerecht werden muss und die im Rahmen des Vorstellungsgesprächs gestellten Fragen auf der Grundlage der jeweiligen Biografie des Bewerbers gestellt werden, ist daraus, dass seine erfolglose Teilnahme an einem vorangegangenen Vorstellungsgespräch angesprochen worden ist, genauso wenig ein Umstand herzuleiten, der unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit zu beanstanden wäre, wie aus der Berücksichtigung seiner derzeitigen Tätigkeit als Notarassessor im Bezirk der Notarkammer Y. Maßgeblich ist allein, dass nicht festgestellt werden kann, dass dem Antragsteller nicht gleichwohl die gleichen Chancen bei seiner Bewerbung um die ausgeschriebenen Notarassessorenstellen eingeräumt worden sind.

3. Auch eine erhebliche Verletzung von Dokumentationspflichten ist nicht erkennbar. Wie der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12.07.2004 – NotZ 4/04 -, ZNotP 2004, 449, juris Rn. 7) im Zusammenhang mit der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle deutlich gemacht hat, ist die Protokollierung eines Auswahlgesprächs nicht erforderlich. Der Inhalt des Vorstellungsgesprächs kann auch noch später zum Zwecke der gerichtlichen Überprüfung schriftlich niedergelegt werden. Auswahlgespräche, die nicht die eigentliche Auswahlentscheidung darstellen, sondern lediglich dieser vorangehen und deren Grundlage bilden, müssen lediglich den Gegenstand sowie die Bewertungen in Grundzügen nachvollziehbar wiedergeben (OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2019 – 6 B 344/19 -, NVwZ-RR 2020, 264, juris Rn. 9). Ausgehend davon, dass sich Art und Umfang der Dokumentationspflicht nach den Umständen des Einzelfalls richten (BVerwG, Beschluss vom 27.01.2010 – 1 WB 52/08 -, BVerwGE 136, 36, juris Rn. 34), muss aber auch beachtet werden, dass eine Dokumentation der Auswahlerwägungen bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung erfolgen muss und nicht – erstmalig oder in ausgewechselter Form – im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden kann; denn für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es (unter anderem) auf die Erwägungen an, die die personalbearbeitende Stelle in Ausübung ihres Ermessens und ihres Beurteilungsspielraums definitiv als wesentlich angesehen hat (BVerwG, Beschluss vom 27.01.2010, a.a.O., juris Rn. 37).

Da die vom Antragsteller angegriffene Entscheidung der Antragsgegnerin vom 06.07.2020, ihn bei der Besetzung der im Justizministerialblatt vom 15.03.2020 ausgeschriebenen Stellen für Notarassessorinnen und Notarassessoren nicht zu berücksichtigen, auf der Grundlage des Besetzungsvermerk zum 01.07.2020 getroffen worden war, hat dies zur Folge, dass die Ausführungen im Schreiben des Kommissionsvorsitzenden C vom 24.08.2020 zwar insoweit zu berücksichtigen sind, wie sie bereits im Besetzungsvermerk zumindest grob angesprochene Aspekte ergänzen und substantiieren, nicht aber soweit durch dieses Schreiben neue Gesichtspunkte angeführt werden.

a. Ausgehend hiervon sind die Benotungen der fachlichen und persönlichen Eignung der Beigeladenen, wie sie auf Seite 5 des im Einvernehmen mit den weiteren Mitgliedern der Auswahlkommission Notar Dr. D und Notarassessor Dr. A gefertigten Schreibens des Kommissionsvorsitzenden C vom 24.08.2020 wiedergegeben sind, aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Die Grundlagen dieser Benotungen sind bereits hinreichend im Besetzungsvermerk vom 01.07.2020 zum Ausdruck gebracht worden und konnten daher insoweit konkretisiert werden. Hierbei ist entsprechend den Erläuterungen der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass grundsätzlich nur die Umstände dokumentiert worden sind, die bei der Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung der Bewerber negativ aufgefallen sind, während in den Bereichen, in denen die Antworten der Kandidaten der Erwartungshaltung der Auswahlkommission entsprachen, eine Dokumentation – nachvollziehbar – für nicht erforderlich gehalten wurde, da es insoweit folgerichtig nichts zu erläutern gab. Die geringfügigen Differenzierungen im Bereich zwischen 13 und 16 Punkten wurden unter Berücksichtigung des der Auswahlkommission zustehenden Beurteilungsermessens nachvollziehbar dargelegt, indem die einzelnen Kandidaten im jeweiligen Verhältnis zueinander bewertet worden sind. Eine darüberhinausgehende weitere Dokumentation und Erläuterung der vergebenen Noten hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Interessen unterlegener Bewerber, die Entscheidung nachvollziehen zu können, nicht für erforderlich.

b. Auch bei der Bewertung der fachlichen Leistung des Antragstellers mit zehn Punkten sind für den Senat Beurteilungsfehler nicht zu erkennen. Bereits im Besetzungsvermerk vom 01.07.2020 ist insoweit dargelegt worden, dass der Antragsteller die ihm im fachlichen Teil des Vorstellungsgesprächs gestellten Fragen zu den geschilderten Fällen nicht in demselben Maße souverän und fehlerfrei beantworten konnte wie die ihm vorgehenden Bewerber, sodass es ihm nicht in gleichem Maße wie den ihm vorgehenden Bewerbern gelang, sein Vorgehen in der notariellen Beurkundungssituation stringent und plausibel zu begründen. Diese Bewertung war im Schreiben des Kommissionsvorsitzenden C vom 24.08.2020 dahingehend konkretisiert, dass der Antragsteller bei der Beantwortung des ihm schriftlich gestellten Falles zunächst nur eher ambivalente Vorschläge im Lichte der Wünsche der Beteiligten unterbreitete, aber im Gegensatz zu seinen Mitbewerbern keine stringenten Lösungsangebote unterbreiten konnte. Nur auf Nachfrage kam der Antragsteller auf den entscheidenden Punkt, dass ein konkreter Ratschlag in Form einer alltagspraktischen Lösung gegeben werden sollte. Der hieraus von der Auswahlkommission gewonnene Eindruck, der Antragsteller tue sich in der Beratungssituation im Umgang mit lösungsoffenen Beteiligten schwer, wurde nachvollziehbar damit begründet, dass er mehrere, im Sachverhalt angelegte und für die Entscheidung wichtige Fragen (Prüfung der Alleinerbenstellung der Erschienenen, Prüfung von Pflichtteilsansprüchen der Kinder) an die Beteiligte nicht erkannt hat. Soweit der Antragsteller diesen Ausführungen entgegengehalten hat, es sei vertretbar, dass er von einem feststehenden Sachverhalt ausgegangen sei sowie keine Fragen gestellt oder Tatsachen hinzugedacht habe, übersieht er, dass bei der Bearbeitung des Falls unmissverständlich vorgegeben worden war, dass er in der Rolle eines Notars einer um Rat bittenden Witwe gegenübersteht. In einer derartigen Beratungssituation eines Notars mit einem neuen Mandanten gehört jedoch die Hinterfragung des ihm von einem in der Regel rechtlich nicht geschulten Mandanten unterbreiteten Sachverhaltes ersichtlich zu den Grundvoraussetzungen eines jeden Beratungsgesprächs. Auch wenn bei der Bearbeitung dieses Falles sicherlich mehrere mögliche Lösungen vertretbar sind, lässt diese unterschiedliche Herangehensweise aus Sicht des Senats die Bewertung des fachlichen Teils des Vorstellungsgesprächs mit einer gegenüber den Mitbewerbern deutlich geringeren Punktzahl vertretbar erscheinen.

4. Die der Besetzungsentscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegende Beurteilung der persönlichen Eignung des Antragstellers, die deutlich schlechter ausgefallen ist als die bei allen Mitbewerbern – der Abstand beträgt mindestens sechs Punkte -, begegnet demgegenüber Bedenken. Nach dem Besetzungsvermerk wird diese Beurteilung auf zwei Gesichtspunkte gestützt, nämlich zum einen auf die im Verhältnis zu den Mitbewerbern geringere Bereitschaft, „sich auf jede freie Notarstelle im Gebiet der Rheinischen Notarkammer zu bewerben“ und zum anderen darauf, dass ihm die „Begründung des Berufswunsches Notar trotz seiner derzeitigen Tätigkeit als Notarassessor nicht in jeder Hinsicht gelang“. Diese beiden Aspekte sind für sich genommen geeignet, um die persönliche Eignung des Antragstellers zu beurteilen. Es fehlt jedoch an der Darlegung der für die Auswahlkommission maßgeblichen Umstände, die eine Bewertung der persönlichen Eignung des Antragstellers mit lediglich acht Punkten rechtfertigen.

a. Aus dem Besetzungsvermerk selbst ergibt sich nicht, auf welche tatsächlichen Äußerungen des Antragstellers die vorstehend zitierten Bewertungen zurückzuführen sind. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich nur, wenn man – was aus Sicht des Senates vertretbar erscheint – ergänzend die Ausführungen des Notars C in dessen Schreiben vom 24.08.2020 heranzieht.

b. Für die fehlende Bereitschaft, sich auf jede freie Notarstelle im Gebiet der Rheinischen Notarkammer zu bewerben, ergibt sich aus dem Schreiben des Notars C, dass es hier um die Bewertung der Vorstellungen des Antragstellers geht, sich im Bereich der Rheinischen Notarkammer eher als im Bezirk der Notarkammer Y von einer kleinen über eine mittelgroße in eine Großstadt fortentwickeln zu können und dort auch das Gesellschaftsrecht bearbeiten zu können.

aa. Insoweit ist zunächst einmal anzumerken, dass hier zwei unterschiedliche Gesichtspunkte miteinander vermischt werden. Die Angabe des Antragstellers, im Bezirk der Rheinischen Notarkammer eher auf eine für ihn interessante Stelle „vorrücken“ zu können, bezieht sich auf die an ihn gerichtete Frage, warum er den Wunsch hat, vom Bezirk der Notarkammer Y in den Bezirk der Rheinischen Notarkammer zu wechseln. Dies ist eine Frage, die sich allein für den Antragsteller gestellt hat, nicht aber für die anderen Bewerber, die sämtlich noch nicht Notarassessoren in einem anderen Bezirk sind. Von daher ist diese Aussage schon vom Grundsatz her gänzlich ungeeignet für eine vergleichende Beurteilung zwischen dem Antragsteller und den Mitbewerber, wie sie jedoch in dem Besetzungsvermerk zum Ausdruck kommt, wenn es dort heißt

„… dazu sich auf jede freie Notarstelle im Gebiet der Rheinischen Notarkammer zu bewerben, allerdings nicht im gleichen Maße wie die ihm vorhergehenden Bewerber begründen.“

bb. Darüber hinaus ist aber auch nicht erkennbar, warum sich aus der Aussage, im Bezirk der Rheinischen Notarkammer beständen größere Entwicklungsmöglichkeiten, ergeben soll, dass der Antragsteller nicht bereit sei, sich auf jede freie Stelle im Gebiet der Rheinischen Notarkammer zu bewerben. Entwicklungsmöglichkeiten im Sinne eines „Vorrücken“ bestehen überhaupt nur dann, wenn eine erste Stelle angetreten worden ist. Zudem setzt ein „Vorrücken“ auf attraktivere Stellen denknotwendig voraus, dass man zunächst auf einer unattraktiveren Stelle zum Notar bestellt worden ist. Der Umstand, dass ein Bewerber nicht von vornherein ausschließt, vielleicht sogar die Möglichkeit ernsthaft ins Auge fasst, nicht auf einer ersten Stelle zu verharren, sondern sich möglicherweise im Laufe seines Lebens später auf eine andere, aus seiner Sicht attraktivere Stelle zu bewerben, besagt nichts über seine grundsätzliche Bereitschaft, jedenfalls zunächst einmal eine in seinen Augen auch weniger attraktive Stelle anzutreten. Von daher ist auch die später auftretende Würdigung seiner Aussage, er „könne sich ein ländlich ebenso wie ein städtisches geprägtes Amt vorstellen“ als „insoweit nicht ganz stringent“ eine so nicht nachvollziehbare Wertung. Zutreffend wäre diese nur, wenn der Antragsteller zum Ausdruck gebracht hätte, dass er sich von vornherein nur auf eine Stelle im großstädtischen Bereich bewerben würde, bei der er vorzugsweise im Bereich des Gesellschaftsrechts arbeiten könnte. Eine solche Erklärung hat der Antragsteller nach den vorliegenden Unterlagen jedoch weder wörtlich noch sinngemäß abgegeben. Nach seiner eigenen, unwidersprochen gebliebenen Darstellung hat er überhaupt nur über die größeren Veränderungsmöglichkeiten im Bezirk der Rheinischen Notarkammer und die damit einhergehende Möglichkeit einer Spezialisierung als aus seiner Sicht vorzugswürdig gesprochen, ohne damit für sich selbst schon eine entsprechende konkrete Lebensplanung verbunden zu haben.

cc. Es bleibt damit allein der Umstand, dass der Antragsteller sich bereits in dieser Phase mit der Möglichkeit befasst, nach seiner Ernennung zum Notar einen Amtssitzwechsel vorzunehmen. Es ist jedoch nicht erkennbar, warum ihn dies in seiner persönlichen Eignung gegenüber Mitbewerbern als weniger qualifiziert erscheinen lassen könnte. Zum einen ist dem gesamten Vorgang nicht zu entnehmen, ob die Mitbewerber auch mit der Frage eines möglichen späteren Amtssitzwechsels konfrontiert worden sind, sodass von daher unklar bleibt, wie sie sich dazu verhalten haben bzw. hätten. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit des Amtssitzwechsels nicht nur im Gesetz vorgesehen ist, sondern auch durchaus häufiger in der Praxis der Rheinischen Notarkammer anzutreffen ist.

dd. Soweit in der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung angeklungen ist, dass der Wunsch des Antragstellers, aus dem Bezirk der Notarkammer Y in den Bezirk der Rheinischen Notarkammer zu wechseln, die Besorgnis begründen könne, dass er auch in diesem Bezirk nicht dauerhaft verbleiben werde, ergeben sich hierfür weder aus dem Besetzungsvermerk noch aus dem Schreiben von Herrn C irgendwelche Anhaltspunkte. Es handelt sich damit um eine reine Spekulation, die allerdings vor dem Hintergrund erfolgt sein mag, dass es jüngst im Bezirk der Rheinischen Notarkammer den Fall einer Assessorin gegeben hat, die in den Bezirk der Notarkammer Hamburg gewechselt ist.

ee. Ebenfalls als eine durch Tatsachen nicht begründete Spekulation stellt sich die in dem Schreiben von Herrn C mitgeteilte Auffassung dar, „dass der Kandidat im falschen Beruf am falschen Ort gebunden zu sein scheint statt im richtigen Beruf am falschen Ort zu sein“. Ungeachtet des Umstandes, dass nicht nachvollziehbar offengelegt worden ist, auf welche Tatsachengrundlage diese Vermutung gestützt wird, erschließt sich dem Senat bereits nicht, wieso die Auswahlkommission und ihr folgend die Antragsgegnerin den Antragsteller als für den Beruf des Notars geeignet ansieht und ihn als Nachrücker in Betracht zieht, wenn denn die Auffassung besteht, er befinde sich „im falschen Beruf“.

c. Für die weitere (Be-)Wertung, dem Antragsteller sei „die Begründung des Berufswunsches Notar … nicht in jeder Hinsicht“ gelungen, findet sich weder in dem Besetzungsbericht vom 01.07.2020 noch in dem Schreiben von Herrn C vom 24.08.2020 eine tatsächliche Grundlage. Mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte für diese Bewertung ist dieser bei der Bewertung der persönlichen Eignung des Antragstellers berücksichtigte Aspekt damit für den Senat nicht nachvollziehbar.

d. Grundsätzlich geeignet, die persönliche Eignung des Antragstellers in Zweifel zu ziehen wäre allerdings die im Schreiben von Herrn C zum Ausdruck gekommene mangelnde Fähigkeit zur Erklärung juristischer Sachverhalte gegenüber Laien. Dies ist eine Aufgabe, der sich ein Notar in seiner täglichen Praxis stellen muss. Insoweit bestehen aber in zweifacher Hinsicht Bedenken. Zum einen ist unklar, ob auch die anderen Bewerber mit einer entsprechenden Fragestellung konfrontiert worden sind. Nur wenn das der Fall wäre, wäre die „Minderleistung“ des Antragstellers bei dieser Frage geeignet, im Rahmen einer vergleichenden Betrachtungsweise, wie sie im Besetzungsvermerk angestellt worden ist, zu begründen, warum andere Bewerber für die ausgeschriebenen besser Stellen geeignet sind. Zum anderen klingt diese Kritik an der persönlichen Eignung des Antragstellers aus dem Schreiben des Kommissionsvorsitzenden C vom 24.08.2020 weder im Besetzungsvermerk der Antragsgegnerin vom 01.07.2020 noch in dem diesem Vermerk zugrunde liegenden Bericht der Auswahlkommission vom 24.06.2020 an. Von daher kann der Senat nicht nachvollziehen, ob und in welchem Umfang gerade diesem Umstand für die Beurteilung der persönlichen Eignung des Antragstellers bei der von der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stellen maßgebliche Bedeutung beigemessen worden ist.

5. Neben dieser nicht nachvollziehbar erläuterten Benotung der persönlichen Eignung des Antragstellers entspricht auch das Maß der Berücksichtigung des Zweiten juristischen Staatsexamens der Bewerber bei der getroffenen Auswahlentscheidung nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO.

a. Bei der nach § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO „nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung“ vorzunehmenden Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um die Aufnahme in den Anwärterdienst differenziert das Gesetz zum einen zwischen der „fachlichen“ und zum anderen zwischen der „persönlichen“ Eignung. Diese beiden Aspekte als gleichwertig anzusehen und mit jeweils 50 % in die Auswahlentscheidung einfließen zu lassen, ist daher im Rahmen des grundsätzlich bestehenden Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin ebenso vertretbar, wie eine geringere Gewichtung der Beurteilung der persönlichen Eignung und damit korrespondierend eine höhere Gewichtung der Beurteilung der fachlichen Eignung rechtlich nicht zu beanstanden wäre.

b. Da das bei der Auswahlentscheidung besonders zu berücksichtigende Ergebnis der Zweiten juristischen Staatsprüfung keinen konkreten Aussagewert für die Beurteilung der persönlichen Eignung eines Bewerbers für den Notaranwärterdienst hat, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Note des Zweiten juristischen Staatsexamens allein im Rahmen der fachlichen Eignung Berücksichtigung gefunden hat. Dies entspricht im Übrigen auch der aus § 6 Abs. 3 S. 3 BNotO zu entnehmenden rechtlichen Wertung, wonach die Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung bei der Bestimmung der Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt eines Anwaltsnotars mit 40 % ebenfalls nur bei der Bewertung der fachlichen Eignung einfließt, soweit nicht bei einem Bewerber, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind.

c. Die Berücksichtigung der Noten aus den Zweiten juristischen Staatsexamen mit lediglich einem Drittel und des Ergebnisses des Vorstellungsgesprächs mit zwei Dritteln bei der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber wird der vom Gesetz vorgegebenen „besonderen“ Berücksichtigung der Leistungen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung dagegen nicht mehr gerecht.

Bereits aus § 6 Abs. 3 S. 3 BNotO ergibt sich, dass für die Beurteilung der fachlichen Eignung eines Notarbewerbers das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu 40% in die Beurteilung der fachlichen Eignung eines Bewerbers einzufließen hat. Umso höher ist aber das Gewicht der Staatsprüfung in der hier vorliegenden Konstellation der Bewerbung um eine Notarassessorenstelle anzusetzen. Dafür spricht zunächst einmal schon, dass das Gesetz in § 6 Abs. 3 S. 1 BNotO lediglich die „Berücksichtigung“ des Ergebnisses der abschließenden Staatsprüfung verlangt, während in § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO von „besonderer Berücksichtigung“ die Rede ist. Aus dieser Betonung im Gesetz ergibt sich, dass dem Ergebnis der Staatsprüfung im Fall der Einstellung in den Anwärterdienst ein höheres Gewicht beizumessen ist als bei der Bestellung zum Notar, wo der Gesetzgeber für die Besetzung von Stellen für nebenberufliche Notare in § 6 Abs. 3 S. 3 BNotO eine Gewichtung von 40 % ausreichen lässt. Diese geringere Gewichtung findet ihre Rechtfertigung aber dadurch, dass das mit 60% zu gewichtende Ergebnis der notariellen Fachprüfung auf einer in seiner Ausgestaltung der Staatsprüfung vergleichbaren Prüfung beruht (vgl. §§ 7b, 7c BNotO), in der zudem spezifische Fachkenntnisse eines Notars bewertet werden. Damit ist der fachliche Teil des Vorstellungsgesprächs aber nicht im Ansatz vergleichbar. Zum einen können bei diesem, der Ausbildung noch vorgelagerten Gespräch spezifische Fachkenntnisse noch gar nicht erwartet werden. Zum anderen ist die Ausgestaltung dieses Gesprächs nicht geeignet, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Bewerbers in gleicher Weise zu ermitteln, wie die notarielle Fachprüfung. Der Erkenntnisgewinn eines solchen Gesprächs kann hier zwangsläufig über einen Eindruck nicht hinausgehen.

Es trifft zwar zu, dass den Noten aus dem Zweiten juristischen Staatsexamen bereits in einem ersten Schritt eine ganz besondere Bedeutung bei der Auswahl der Bewerber für die ausgeschriebenen Notarassessorenstellen beigemessen worden ist, die überhaupt zu den Vorstellungsgesprächen am 18./19.05.2019 eingeladen worden sind, indem bei der insoweit getroffenen Vorauswahl die Note aus dem Ersten juristischen Staatsexamen bzw. bei Ablegung einer Ersten juristischen Prüfung das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung mit ¼ und die Note des Zweiten juristischen Staatsexamens mit ¾ eingeflossen ist. Bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch handelt es sich aber nur um eine Vorauswahl, während die eigentliche Auswahlentscheidung erst nach dem Vorstellungsgespräch erfolgt. Nach der gesetzlichen Vorgabe hat aber gerade diese Entscheidung unter der „besonderen Berücksichtigung“ der Note aus der Zweiten juristischen Staatsprüfung zu erfolgen. Dieser Anforderung wird aber nicht mehr hinreichend Rechnung getragen, wenn diese nur noch zu einem Drittel in die fachliche Beurteilung und damit letztlich nur noch zu 16,6 % in die Gesamtbeurteilung einfließt.

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20.04.2004 – 1 BvR 838/01, 1 BvR 1303/01, 1 BvR 340/02, 1 BvR 1436/01, 1 BvR 1450/01 -, BVerfGE 110, 304, juris Rn. 70) hat zu der in § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um die Aufnahme in den Anwärterdienst nach der persönlichen und fachlichen Eignung angeordneten „besonderen Berücksichtigung“ der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anwärter im Allgemeinen noch keine besonderen Fachkenntnisse aufweisen, ausgeführt, dass die Auswahl „vorrangig“ anhand der Examensnoten getroffen werden muss. Auch der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 08.04.2019 – NotZ (Brfg) 9/18 -, WM 2019, 2038, juris Rn. 16) hat unter Betonung, dass die Gewichtung und Bewertung der einzelnen Auswahlkriterien im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung liegt, festgestellt, dass den Prüfungsergebnissen des Zweiten juristischen Staatsexamens bei der Bewerberauswahl nach § 7 Abs. 2 BNotO „herausragende“ Bedeutung zukommt.

Ausgehend davon, dass dem Ergebnis des Zweiten juristischen Staatsexamens deshalb eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber zukommt, weil es wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruht und von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist und weil darüber hinaus in der Zweiten juristischen Staatsprüfung nicht nur Kenntnisse, d.h. konkrete Inhalte, abgefragt werden, sondern durch die Examensnoten auch die Beurteilung des juristischen Grundverständnisses und der Fähigkeit der praktischen Rechtsanwendung, zum Denken in juristischen Kategorien und zur Lösung unbekannter Rechtsprobleme in vertretbarer Zeit zum Ausdruck kommt (BGH, Beschluss vom 14.03.2005 – NotZ 27/04 -, ZNotP 2005, 434, juris Rn. 19), muss der Note aus dem Zweiten juristischen Staatsexamen im Verhältnis zum Ergebnis des insgesamt nur ca. halbstündigen fachlichen Teils des Vorstellungsgesprächs eine deutlich höhere Bedeutung bei der Beurteilung der fachlichen Eignung eines Bewerbers um die Aufnahme in den Anwärterdienst beigemessen werden. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Fähigkeiten eines Notars nicht Voraussetzung für die Auswahl für den Anwärterdienst sind, sondern von den Bewerbern in der Assessorenzeit erst noch erworben werden sollen. In Anlehnung an § 6 Abs. 3 S. 3 BNotO sieht der Senat die Untergrenze für die Berücksichtigung der Note des Zweiten juristischen Staatsexamens bei 40% der Gesamtbeurteilung. Bei der derzeit praktizierten und vom Senat für vertretbar gehaltenen hälftigen Aufteilung zwischen fachlicher und persönlicher Eignung erfordert dies ein Gewicht der Staatsprüfung von 80% der fachlichen Eignung. Bei einer anderen, ebenfalls vertretbaren Gewichtung der Beurteilung von fachlicher oder persönlicher Eignung mag sich das relative Gewicht der Staatsprüfung für die Feststellung der fachlichen Eignung reduzieren, muss dabei aber für das Gesamtergebnis von herausgehobener Bedeutung bleiben.

d. Bei der anstehenden Neubescheidung wird die Antragsgegnerin auch zu bedenken haben, dass die zwischenzeitlich vorgelegte Beurteilung des Antragstellers aus Anlass des Wechsels seines Ausbildungsnotars Erkenntnisse über dessen persönliche und fachliche Eignung ergibt.

B. Der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund ist zu bejahen, da bei der vorliegenden Konkurrentenstreitigkeit die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 06.07.2020 angekündigte Ernennung der Mitbewerber dazu führen kann, dass ein effektiver Rechtsschutz des Antragstellers vereitelt wird. Die Ernennung der in einem Stellenbesetzungsverfahren erfolgreichen Bewerber wäre nämlich ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift und nur ausnahmsweise unter eingeschränkten Voraussetzungen wieder aufgehoben werden kann (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102).

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 111b BNotO i.V.m. § 154 Abs. 1. Gründe, die es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO unter Billigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen könnten, eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen durch die unterliegende Partei oder die Staatskasse anzuordnen, sind nicht ersichtlich, da sich die Beigeladenen nicht aktiv am Verfahren beteiligt haben .

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 111 g Abs. 2 Satz 1 BNotO i.V.m. § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.