OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2019 – 9 U 125/19

Oktober 8, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2019 – 9 U 125/19

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 10 O 230/18 – wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 6.115,94 € festgesetzt.

Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagte Versicherungsleistungen in Höhe von 6.115,94 € aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag wegen angeblicher Beschädigung seines Transporters A mit dem amtlichen Kennzeichen B am 05.10.2017.

Mit Urteil vom 25.06.2019 – 10 O 230/18 -, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.07.2019 zugestellt worden ist, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und einen Entschädigungsanspruch des Klägers aus der bei der Beklagten unterhaltenen Vollkaskoversicherung wegen der angeblichen Beschädigung des versicherten Fahrzeugs in Höhe von 6.115,94 € verneint. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Beklagte mit Einwendungen in diesem Rechtsstreit nicht ausgeschlossen sei, weil der nicht zur Akte gereichten Reparaturfreigabe aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht die rechtliche Wirkung eines Anerkenntnisses bezüglich der Einstandspflicht des Versicherers zukomme und die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu der notwendigen Überzeugung eines Versicherungsfalles in versicherter Zeit gelangt sei.

Gegen dieses am 06.07.2019 zugestellte (Bl. 196 d.A.) Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einem per Fax übersendeten Schriftsatz vom 26.07.2019, der beim OLG Köln am gleichen Tag um 11.24 Uhr eingegangen ist (Bl. 203 d.A.), rechtzeitig Berufung eingelegt. Aufgrund seines ebenfalls rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 22.08.2019 eingegangenen Antrags ist die Berufungsbegründungsfrist mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 23.08.2019 antragsgemäß um einen Monat d.h. bis Montag 07.10.2019 verlängert worden (Bl. 212 d.A.). Nachdem bis zum Ablauf des 07.10.2019 keine Berufungsbegründung eingegangen war, ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit gerichtlichem Schreiben vom 14.10.2019 auf den Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.10.2019 sowie auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung als unzulässig mangels fristgerechter Berufungsbegründung hingewiesen worden (Bl. 213 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 17.10.2019, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tag, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berufungsbegründung vom 01.10.2019 übersandt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wurde ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berufungsbegründung bereits am 01.10.2019 diktiert und ihre Übermittlung an das OLG Köln veranlasst habe. Die Rechtsanwaltsfachangestellte, Frau C, versichere an Eides statt, die vorbezeichnete und vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterschriebene Berufungsbegründung noch am selben Tag zur Post gegeben zu haben. Beigefügt war eine von Frau C unterzeichnete eidesstattliche Versicherung vom 16.10.2019, wegen deren Inhalt auf Bl. 223 d.A. verwiesen wird.

II.

Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist gemäß § 520 II ZPO begründet worden ist.

Das angefochtene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dem in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnis am 06.07.2019 zugestellt worden (Bl. 196 d.A.). Nach fristgerechter Einlegung der Berufung am 26.07.2019 vor Ablauf der am 07.07.2019 beginnenden und am 06.08.2019 endenden Berufungsfrist ist die Berufungsbegründungsfrist aufgrund des ebenfalls rechtzeitig eingegangenen Antrags des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch gerichtliche Verfügung vom 23.08.2019 um einen Monat bis zum 07.10.2019 verlängert worden (Bl. 212 d.A.). Die Berufungsbegründung vom 01.10.2019 ist allerdings erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 17.10.2019 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen (Bl. 216 d.A.), nachdem der Kläger mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 14.10.2019 darauf hingewiesen worden ist, dass die Berufung bislang nicht begründet worden sei, die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen sei und der Senat beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen (Bl. 213 d.A.).

Dem Kläger kann nach dem Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 17.10.2019 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt werden. Danach ist weder schlüssig dargetan noch hinreichend glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war.

Schriftsätzlich wird nur vorgetragen, dass die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01.10.2019 unterschriebene Berufungsbegründung von der Rechtsanwaltsfachangestellten, Frau C, noch am gleichen Tag zur Post gegeben worden sein soll (Bl. 221 d.A.). Daraus ist nicht zu entnehmen, wie die Aufgabe zur Post erfolgte, insbesondere wird nicht vorgetragen, dass Frau C die Berufungsbegründung persönlich in den Postkasten oder zu einer Poststelle gebracht hat.

Dies ergibt sich auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung von Frau C vom 16.10.2019 (Bl. 223 d.A.). Sie versichert darin zwar zunächst, die Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht vom 01.10.1029 versandt zu haben. Ferner bekundet sie, sie habe am gleichen Tag – gemeint sein soll wohl der 01.10.2019 – die von Herrn Rechtsanwalt D über das Spracherkennungssystem DRAGON erstellte Berufungsbegründung in 3-facher Ausfertigung ausgedruckt, zur Unterschrift vorgelegt und in den Postausgang übergeben, wo sie am gleichen Tag über den sich in der Nähe befindlichen Briefkasten zur Post aufgegeben worden sei.

Diese Erklärung ist so zu verstehen, dass Frau C die Berufungsbegründung nur in den Postausgang übergeben, nicht aber selbst zum Briefkasten gebracht und dort eingeworfen hat. Unklar ist zunächst, was mit „Postausgang“ gemeint ist. Ebenso wenig ist daraus zu entnehmen, wer für die Weiterbeförderung der abgelegten Schriftstücke aus diesem „Postausgang“ in den in der Nähe befindlichen Briefkasten zur Post zuständig ist und inwieweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der ihm obliegenden Büroorganisation sichergestellt hat, dass im Postausgang befindliche fristwahrende Schriftstücke rechtzeitig bei einer Poststelle zur Versendung aufgegeben oder in den nahe gelegenen Briefkasten verbracht werden.

Mangels weiterer Angaben dazu ist nicht auszuschließen, dass von Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen seiner Büroorganisation nicht sichergestellt war, dass die von Frau C am 01.102019 im sog. Postausgang abgelegte Berufungsbegründung anschließend vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den nahe gelegenen Briefkasten verbracht oder direkt bei einer Poststelle zur Versendung aufgegeben worden ist.

Das darin liegende Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten, das zur Versäumung der Berufungsbegründung geführt hat, muss sich der Kläger gemäß § 78 II ZPO zurechnen lassen.

Im Übrigen hat die Berufung auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

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