OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2019 – 19 U 131/18

Oktober 10, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2019 – 19 U 131/18

Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.06.2018 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (31 O 84/17) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung, die Kurzbezeichnung „A“ zu führen.

Die Klägerin ist die im Februar 2013 gegründete Partei „B“, die deutschlandweit auch unter ihrer satzungsmäßig festgelegten Kurzbezeichnung „B“ auftritt.

Die Beklagte ist die im Juni 2016 gegründete, bundesweit auftretende Partei „A“, die die satzungsmäßig festgelegte Kurzbezeichnung „A“ führt.

Mit Schreiben vom 13.01.2017 (Anlage 4, Bl. 50-54 GA) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Verwendung der Kurzbezeichnung „A“ ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zum Ausgleich von Abmahnkosten in Höhe von 2.348,94 Euro auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2017 ab (Anlage 5, Bl. 55 GA).

Die Klägerin erwirkte daraufhin gegen die Beklagte am 08.02.2017 vor dem Landgericht Köln (Az.: 31 O 44/17) eine einstweilige Verfügung, in der der Beklagten antragsgemäß die Führung der Kurzbezeichnung „A“ untersagt wurde (Anlage 6, Bl. 56-58 GA).

Mit Schreiben vom 28.02.2017 (Anlage 7, Bl. 59-61 GA) forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung sowie zum Ausgleich der Kosten des Abschlussschreibens in Höhe von 2.348,94 Euro auf. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 01.03.2017 (Anlage 8, Bl. 62 GA) zurück.

Am 25.03.2017 traf die Beklagte mit der am 13.07.2006 gegründeten „C“ (kurz „C“) eine Vereinbarung über die Nutzung des Kürzels „C“. Diesbezüglich unterzeichnete der Vorsitzende dieser Partei am 25.03.2017 eine Erklärung, worin er sich mit der Nutzung des Kürzels „C“ durch die Beklagte einverstanden erklärte und ihr zugleich jegliche Lizenz- und Namensrechte an diesem Kürzel einräumte. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Vereinbarung vom 25.03.2017 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 95 GA). Die „C“ nahm letztmals im September 2011 an einer Landtagswahl teil.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, die Kurzbezeichnung „A“ zu führen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.186,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2017 sowie 2.348,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, zwischen den Kurzbezeichnungen „B“ und „A“ bestehe eine deutliche Unterscheidbarkeit. Zudem stelle die Bezeichnung „B“ eine Verletzung der prioritätsälteren Bezeichnung „C“ dar. Da sie aufgrund der Vereinbarung vom 25.03.2017 Inhaberin dieses Namensrechts sei, könne sich die Klägerin ihr gegenüber nicht auf eine Namensverletzung berufen.

Mit Urteil vom 26.06.2018 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 12 BGB i.V. mit § 4 PartG zustehe. Dass und warum dieser Unterlassungsanspruch bestehe, habe die Kammer bereits in dem einstweiligen Verfügungsverfahren eingehend geprüft und bejaht. Hieran halte die Kammer fest. Da sich das Vorbringen der Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit mit den Ausführungen in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vollständig decke, werde auf die Ausführungen der Kammer vom 03.03.2017 sowie den zurückweisenden Beschluss des Senats vom 11.10.2017 – 19 U 77/17 – Bezug genommen. Ergänzend sei auszuführen, dass sich die Beklagte auch deshalb nicht auf ein etwaiges Namensrecht der „C“ berufen könne, da diese über kein eigenes Namensrecht (mehr) verfüge. Denn diese habe zuletzt im September 2011 an einer Landtagswahl teilgenommen und damit gemäß § 2 Abs. 2 PartG ihre Rechtsstellung als Partei im Oktober 2017 verloren. Der Wegfall der Parteieigenschaft führt dabei zugleich zum Erlöschen des Namensrechtes. Der Anspruch auf Ersatz der anwaltlichen Kosten für die Abmahnung vom 13.01.2018 sowie das Abschlussschreiben vom 28.02.2017 folgten auf §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB, die hierauf bezogenen Zinsansprüche seien nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem Urteil vom 26.06.2018 (Bl. 227 ff. GA) Bezug genommen.

Mit ihrer am 25.07.2018 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Berufung richtet sich die Beklagte gegen das ihr am 18.06.2018 zugestellte Urteil des Landgerichts Köln. Sie meint, das Landgericht habe eine Begründung seiner Entscheidung unterlassen. Es habe vielmehr rechtsfehlerhaft auf sein Urteil in dem einstweiligen Verfügungsverfahren Bezug genommen. Bekanntlich erfolge in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage. Daher sei schon rechtsfehlerhaft, die Klage in der Hauptsache unter Verweise auf die Ausführungen im einstweiligen Verfügungsverfahren stattzugeben. Zudem sei im Hauptsacheverfahren, anders als im einstweiligen Verfügungsverfahren, von der Beklagten Beweis angeboten worden. Das Landgericht habe es versäumt, diesen Beweisangeboten nachzugehen, jedenfalls habe es in den Entscheidungsgründen nicht dargelegt, weshalb es diesen nicht nachgekommen sei. Zwischen den Kurzbezeichnungen „B“ und „A“ bestehe eine deutliche Unterscheidbarkeit, auch im Hinblick auf die Interessen potentieller Wähler. Auch im Gesamtvergleich unter Heranziehung von Schriftbild, Klang und Sinngehalt der beiden Kurzbezeichnungen sei nicht einmal eine abstrakte Verwechslungsfähigkeit gegeben. Auch in Ansehung des § 4 Abs. 1 PartG sei eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben, zumal die Parteinamen als solche völlig unterschiedlich seien. Die von der Klägerin erstinstanzlich aufgestellte Behauptung, die Klägerin sei deutschlandweit unter ihrer Kurzbezeichnung „B“ jedermann bekannt, schließe per se schon eine Verwechslungsgefahr aus. Wenn jedermann die Kurzbezeichnung „B“ kenne und diese der Klägerin zuordne, könne schon denklogisch keine Verwechslungsgefahr mit der von der Beklagten geführten Kurzbezeichnung „A“ bestehen. Es bestehe weder die Gefahr, dass Wähler, die eigentlich die Klägerin unterstützen und wählen wollten, getäuscht würden und sich stattdessen der Beklagten zuwendeten, noch bestehe eine Gefahr, dass Wähler Wahlwerbung der Beklagten fälschlicherweise der Klägerin zuordnen könnten und daher über die politischen Ziele der Klägerin getäuscht würden. Diese bloße Behauptung der Klägerin reiche nicht aus, um eine Namensrechtsverletzung zu belegen. Die Klägerin und die Beklagte hätten nur eines gemeinsam, sie benutzten beide zulässigerweise lateinische Buchstaben als Abkürzung. Eine weitere Gemeinsamkeit sei nicht gegeben. Auch wenn man Schriftbild (u.a. Groß- und Kleinschreibung sowie Kursivschreibens einzelner Buchstaben, Klang und Sinngehalt heranziehe, bestehe keine Verwechslungsgefahr. Auch bei der Aussprache der Kurzbezeichnungen bestehe keine Verwechslungsgefahr. Auch die Aussprache der beiden Buchstaben „D“ und „f“ sei völlig unterschiedlich und klinge nicht ansatzweise ähnlich.

Die Beklagte rügt weiter, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft die vorgelegte Vereinbarung vom 25.03.2017 bewertet habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne die Benutzung eines Namens schuldrechtlich gestattet werden. Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden habe, dass diese Rechtsprechung es einem Verletzer nicht ermögliche, sich mit einer Lizenz an einem noch älteren Zeichen zu verteidigen, sei diese Frage durch den Bundesgerichtshof noch nicht geklärt, im Übrigen werde bestritten, dass die Lizenz allein zu Zwecken der Rechtsverteidigung erfolgt sei. Jedenfalls habe sich das Landgericht mit diesen aufgeworfenen Rechtsfragen überhaupt nicht auseinandergesetzt, weshalb die Berufung auch aus diesem Grunde begründet sei und die Sache nach Auffassung der Beklagten sogar an das Landgericht zurückverwiesen werden müsse.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 26.06.2018, Az. 31 O 84/17 die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Die Klägerin habe im Hauptsacheverfahren keine neuen Tatsachen vorgetragen, die eine abweichende rechtliche Beurteilung begründen könnten. Soweit die Beklagte Sachverständigenbeweis angeboten habe, verkenne sie, dass es sich bei der Frage der Unterscheidbarkeit um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage handele. Der Hinweis auf die Parteinamen gehe fehl, da es ausschließlich um die Kurzbezeichnungen gehe. Der Verweis auf das Schriftbild überzeuge schon deshalb nicht, weil die Kurzbezeichnungen auch mündlich bzw. im Rundfunk genannt würden. Im Übrigen gelte auch im Markenrecht, dass geringe Unterschied im Schriftbild, wie etwa eine Kursivschreibweise oder Groß- und Kleinschreibweisen für die Frage der Verwechslungsgefahr irrelevant seien. Schließlich sei eine Kursivschreibung der Kurzbezeichnung nicht in der Satzung der Beklagten geregelt. Im Übrigen reiche bereits eine abstrakte Gefahr von Verwechslung, weshalb ein konkreter tatsächlicher Nachweis nicht erforderlich sei. Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht auf eine etwaige Gestattung der „C“ berufen, da diese ihre Rechtsstellung als Partei verloren habe. Soweit die Beklagte nunmehr erstmals und damit verspätet bestreite, dass die Lizenz allein zu Zwecken der Rechtsverteidigung erfolgt sei, sei kein Grund vorgetragen, warum es mehrere Monate nach Gründung und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung zu dieser Vereinbarung gekommen sei. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Vereinbarung nicht ausschließlich sowie nicht zum Zweck der Rechtsverteidigung geschlossen worden sei.

Der Senat hat durch Beschluss vom 08.11.2018 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses gegeben. Der Beschluss ist der Beklagten am 15.11.2018 zugestellt worden. Die Stellungnahmefrist wurde zuletzt bis zum 15.01.2019 verlängert.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird auf die nachfolgend wiedergegebenen Hinweise in dem Beschluss des Senats vom 08.11.2018 verwiesen:

„1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht. Dieser ist bereits Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens sowie des in dem dortigen Berufungsverfahren ergangenen Hinweisbeschlusses des Senats vom 28.08.2017 – 19 U 77/17 – gewesen. Dort hat der Senat ausgeführt:

„…2. Richtigerweise hat das Landgericht auch einen Verfügungsanspruch bejaht. Dieser folgt aus § 12 BGB i. V. m. § 4 PartG. Der Senat schließt sich hinsichtlich der Frage, ob die seitens der Verfügungsbeklagten verwendete Kurzbezeichnung sich von der Kurzbezeichnung der Verfügungsklägerin hinreichend deutlich unterscheidet den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen in dem angegriffenen Urteil an. Insoweit zeigt die Berufungsbegründung auch diesbezüglich keine neuen Aspekte auf, die zu einer anderweitigen Bewertung führen.

a. Auch der Senat verkennt nicht, dass die Schreibweise der beiden Kurzbezeichnungen sich dergestalt unterscheidet, dass der mittlere Buchstabe bei der Verfügungsklägerin klein und bei der Verfügungsbeklagten groß geschrieben ist. Indes ist dies zum einen lediglich dann erkennbar, wenn die Kurzbezeichnungen schriftlich wiedergegeben werden, da bei der gesprochenen Wiedergabe in diesem Fall kein sprachlicher Unterschied zwischen Groß- und Kleinschreibung wahrnehmbar ist. Vielmehr werden für beide Kurzbezeichnungen jeweils die drei Buchstaben ausgesprochen. Zum anderen richtet sich der (flüchtige) Blick jedenfalls auf die beiden Großbuchstaben am Anfang und Ende der jeweiligen Kurzbezeichnung, welche die Kurzbezeichnungen optisch dominieren.

b. Auch der Einwand der Verfügungsbeklagten, dass sie die Kurzbezeichnung „A“ in Alleinstellung nicht verwende, sondern das Logo den Zusatz „A“ in ausgeschriebener Form enthalte, verfängt nach Auffassung des Senates nicht: Zum einen hat die Verfügungsbeklagte in ihrer Satzung die Bezeichnung A als Kurzbezeichnung gewählt – und zwar ohne entsprechenden Zusatz – zum anderen wird dieser Zusatz bei der schriftlichen Berichterstattung z. B. in Zeitschriften oder Onlinemedien oder aber bei mündlichem Gebrauch nicht verwendet werden. Dass der erste Buchstabe insoweit bei dem Logo kursiv gesetzt wird, steht der Verwechslungsgefahr aus denselben Gründen nicht entgegen. Auch bei der Aussprache der Kurzbezeichnung können – darauf verweist das Landgericht zu Recht – die mittleren Buchstaben undeutlich ausgesprochen werden, so dass sich die Gefahr einer klanglichen Verwechslung ergibt. Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine Verwechslungsgefahr, so dass die deutliche Unterscheidung i. S. d. § 4 PartG nicht gegeben ist.

c. Des Weiteren scheidet eine Verwechslungsgefahr nicht deswegen aus, weil die Verfügungsklägerin nach eigenem Bekunden jedermann bekannt sei und potentielle Wähler durch die mediale Berichterstattung über dieses Verfahren hinreichend über die Unterschiede der Parteien informiert seien, wie die Verfügungsbeklagte meint: Die Verwechslungsgefahr beruht schließlich nicht darauf, dass ein Wähler die beiden Parteien nicht einordnen kann, sondern dass er z. B. mediale Berichterstattung über die Verfügungsbeklagte fälschlicherweise der Verfügungsklägerin zuordnet und umgekehrt. Insoweit ist zu bedenken, dass bei dem Hören von Nachrichten oder aber auch beim Durchlesen von Schlagzeilen, der potentielle Wähler nicht immer vollständig aufmerksam ist und daher aufgrund der gesprochenen oder geschriebenen Kurzbezeichnungen der Parteien, diese falsch zuordnet. Gerade dies begründet die Verwechslungsgefahr. Denn bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist die Sicht des flüchtig aufmerksamen Durchschnittsannehmers maßgebend (Staudinger/Norbert Habermann (2013) BGB § 12, Rn. 311).

d. Zutreffend hat das Landgericht zudem ausgeführt, dass der Umstand, dass andere Parteien mit ähnlichen Kurzbezeichnungen existieren, einem Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte nicht entgegen steht. Es bleibt dem einzelnen Namensträger überlassen, ob und gegen welche Namensnutzungen anderer Parteien er vorgeht. Selbst wenn die Verfügungsklägerin mit ihrer Kurzbezeichnung gegen die Namensrechte anderer verstoßen würde, so kann sich die Verfügungsbeklagte wie das Landgericht zutreffend ausführt, gerade nicht berufen. Ob daher die seit 2006 existierende Partei C unter dem Grundsatz der Priorität namensrechtliche Ansprüche gegen die Verfügungsklägerin geltend machen kann, ist daher worauf das Landgericht zu Recht hinweist für sich genommen unerheblich (vgl. BGH, I ZR 95/55 – Urteil vom 14. Mai 1957 – I ZR 94/55 – zitiert nach juris – Rn. 16).

An dieser Bewertung ändert sich auch nichts durch die seitens der Verfügungsbeklagten dargelegte „Übertragung der Namensrechte“ durch die C. Ob diese tatsächlich gegen die Verfügungsklägerin erfolgreich Unterlassungsansprüche geltend machen kann, kann dahinstehen, denn jedenfalls kann die Verfügungsbeklagte sich hierauf nicht mit Erfolg berufen. Ein Namensrecht als solches kann nicht übertragen werden, allerdings kann schuldrechtlich dessen Benutzung gestattet werden. In diesem Fall ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 986 Abs. 1 BGB auch möglich, sich auf die Priorität des Namensrechtes des Dritten zu berufen (BGH, I ZR 178/91, Urteil vom 18.03.1993, LS 2 – „Decker“ – zitiert nach juris). Allerdings eröffnet diese Rechtsprechung einem Verletzer nicht die Möglichkeit, sich mit einer Lizenz an einem noch älteren Zeichen zu verteidigen, die er allein zu Zwecken der Rechtsverteidigung genommen hat (OLG Düsseldorf, 20 U 61/99, Urteil vom 14.03.2000, Rn. 45 ff.; Martinek in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 12 BGB Rn. 62). Dies beruht auf dem Gedanken, dass ein außenstehender Dritter nicht in die Vertragsbeziehung zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer eingreifen soll, wenn er zwar gegenüber dem Lizenznehmer, nicht aber gegenüber dem Lizenzgeber die Prioriät hat. Hieraus folgt jedoch, dass es schon eine Vertragsbeziehung zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer geben muss, zu deren Schutz sich der Lizenznehmer auf das bessere Recht seines Lizenzgebers beziehen darf (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 46). Dass eine solche vertragliche Beziehung zwischen der Verfügungsbeklagten und der C vor der Erklärung vom 25.03.2017 bestanden hat, ist seitens der Verfügungsbeklagten nicht dargelegt und auch ansonsten nicht ersichtlich. Vielmehr erfolgte die Übertragung der Namensrechte erst im Laufe des Rechtsstreites und unter Bezugnahme auf die Parteien dieses Rechtsstreits.“

Der Senat hält hieran auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und in der für die vorliegende Entscheidung zuständigen Besetzung fest.

2. Die von der Beklagten gegen das angegriffene Urteil des Landgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat es das Landgericht nicht rechtsfehlerhaft unterlassen, seine Entscheidung zu begründen. Das Landgericht hat verfahrensfehlerfrei zur Begründung seines Urteils auf das in dem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil vom 04.04.2017 Bezug genommen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren eine „summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage“ stattfinde, dringt sie hiermit nicht durch. Ob im einstweiligen Verfügungsverfahren bezogen auf den Verfügungsanspruch eine volle oder lediglich eine eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung erfolgen muss, ist umstritten (vgl. hierzu Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 922 Rn. 6, § 935 Rn. 7 m.w.Nachw. zum Streitstand). Hierauf kommt es aber vorliegend nicht an, da das Landgericht in dem einstweiligen Verfügungsverfahren den zugrunde liegenden Rechtsanspruch umfassend und nicht lediglich eingeschränkt geprüft hat. Jedenfalls aber hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil und damit im Hauptsacheverfahren ausdrücklich die Sach- und Rechtslage nochmals geprüft und an der bereits in dem einstweiligen Verfügungsverfahren geäußerten Rechtsauffassung festgehalten. Damit begründet die Bezugnahme des Landgerichts auf die Begründung in dem Urteil vom 04.04.2017 unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt einen Verfahrens- oder Rechtsfehler.

b) Das Urteil des Landgerichts begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als nicht im Einzelnen dargelegt worden ist, weshalb das Landgericht dem von der Beklagten bereits erstinstanzlichen angebotenen Sachverständigenbeweis nicht nachgegangen ist. Bei der zugrunde liegenden Frage, ob sich die von der Beklagten verwendete Kurzbezeichnung „A“ von der von der Klägerin verwendeten Kurzbezeichnung „B“ deutlich unterscheidet i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 PartG, handelt es sich – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – ersichtlich nicht um eine Tatsachen-, sondern um eine reine Rechtsfrage, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Unter Berücksichtigung dessen begegnet es jedenfalls im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht hierzu keine weiteren Ausführungen gemacht hat.

c) Soweit die Beklagte nach wie vor der Auffassung ist, dass eine deutliche Unterscheidbarkeit der von den Parteien verwendeten Kurzbezeichnungen vorliegt, vermag der Senat dem auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift vom 26.09.2018 nicht zu folgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit vollumfänglich Bezug auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in seinem o. g. Hinweisbeschluss.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht entscheidungserheblich auf die Unterscheidbarkeit der Parteinamen an, weil Gegenstand des Rechtsstreits ausschließlich die von der Beklagten verwendete Kurzbezeichnung und nicht deren Parteiname ist.

Es kommt auch nicht darauf an, dass die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen hat, sie sei deutschlandweit unter ihrer Kurzbezeichnung „B“ jedermann bekannt. Dies steht insbesondere der vom Landgericht und vom Senat angenommenen fehlenden Unterscheidbarkeit i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 PartG nicht entgegen. Es wird auch insoweit auf die dahingehenden Ausführungen in dem o. g. Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen. Unerheblich ist zudem, ob zwischen den Parteien weitere Gemeinsamkeiten bestehen, insbesondere was die von ihnen vertretenen politischen Inhalte angeht.

Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob eine konkrete Interessenverletzung der Klägerin durch den Gebrauch der Kurzbezeichnung der Beklagten vorliegt. Entsprechend musste die Klägerin eine solche auch nicht konkret darlegen. Seit dem Inkrafttreten des Parteiengesetzes ist der materielle Umfang des Namensschutzes politischer Parteien im Verhältnis zu neu auftretenden Parteien nicht mehr auf den einer Partei allgemein nach § 12 BGB zukommenden Schutz beschränkt. Nach § 4 PartG genießt eine politische Partei Namensschutz gegenüber einer später gegründeten Partei über die allgemein geltenden Grundsätze hinaus auch dann, wenn ihr Name weder von Natur aus eine individualisierende Eigenart aufweist noch als Bezeichnung der Partei Verkehrsgeltung erlangt hat. Entsprechendes gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 PartG für Kurzbezeichnungen (vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 28.01.1981 – IVb ZR 581/80, BGHZ 79, 265 = NJW 1981, 914, juris Rn. 21 ff.). Unter Berücksichtigung dessen kommt es für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs allein darauf an, ob sich die von der Beklagten verwendete Kurzbezeichnung von derjenigen der Klägerin deutlich unterscheidet i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 PartG, was nach dem Gesagten zu verneinen ist.

d) Das angegriffene Urteil erweist sich auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht davon ausgegangen ist, die Beklagte könne sich trotz der Vereinbarung vom 25.03.2017 nicht auf ein etwaiges Namensrecht der „C“ berufen.

Wie bereits in dem o. g. Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, eröffnet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur schuldrechtlichen Gestattung der Nutzung eines Namensrechts einem Verletzer nicht die Möglichkeit, sich mit einer Lizenz an einem noch älteren Zeichen zu verteidigen, die er allein zu Zwecken der Rechtsverteidigung genommen hat. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungsbegründungsschrift bestritten hat, dass die Lizenz allein zu Zwecken der Rechtsverteidigung erfolgt sei, kann dahinstehen, welche der Parteien insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist. Die Beklagte ist in jedem Fall (sekundär) darlegungsbelastet dafür, dass zwischen ihr und der „C“ vor der Erklärung vom 25.03.2017 eine vertragliche Beziehung bestanden hat. Entsprechendes hat die Beklagte aber auch im streitigen Verfahren weder dargetan, noch ist dies sonst ersichtlich. Vielmehr erfolgte die Übertragung der Namensrechte erst im Laufe des einstweiligen Verfügungsverfahrens und unter Bezugnahme auf die Parteien desselben. Hierauf hatte der Senat bereits in seinem oben zitierten Beschluss vom 28.08.2017 hingewiesen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten erweist sich das Urteil des Landgerichts damit jedenfalls im Ergebnis als richtig, auch wenn es sich mit den vorgenannten Rechtsfragen nicht im Einzelnen, sondern lediglich durch eine Bezugnahme auf den die Berufung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren zurückweisenden Beschluss des Senats vom 11.10.2017 – 19 U 77/17 – befasst hat.

Darüber hinaus kann sich die Beklagte auf ein etwaig vorrangiges Namensrecht der „C“ jedenfalls deshalb nicht berufen, weil dieser kein eigenes Namensrecht mehr zusteht. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat die „C“ zuletzt im September 2011 an einer Landtagswahl teilgenommen und damit gemäß § 2 Abs. 2 PartG ihre Rechtsstellung als Partei im Oktober 2017 verloren. Damit ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – zugleich ihr Namensrecht erloschen.

Nach dem Gesagten kann dahinstehen, ob – wie die Klägerin erstinstanzlich angeführt hat – die Vereinbarung vom 25.03.2017 gemäß § 134 BGB i.V. mit § 4 PartG nichtig ist. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagte der Klägerin abgeleitete Rechte der „C“ auch aufgrund der überragenden Bekanntheit der Klägerin bzw. im Hinblick auf den Schutzzweck des § 4 PartG nicht entgegenhalten kann.

3. Weitergehende Einwendungen gegen das Urteil hat die Beklagte nicht erhoben, solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit die Beklagte erstinstanzlich darauf abgestellt hat, dass die Kurzbezeichnung „A“ noch von anderen Vereinigungen bzw. Institutionen verwendet werde, kommt es hierauf schon deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil sich die Beklagte nicht auf (vermeintliche) ältere Rechte Dritter berufen kann.“

An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage.

Die Beklagte hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der dazu gesetzten und zuletzt bis zum 15.01.2019 verlängerten Frist keinen Gebrauch gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO (i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO).

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 100.000 Euro

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.