OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2015 – 19 W 15/15

November 29, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2015 – 19 W 15/15

Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.3.2015 (13 O 268/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
Die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 567 bis 572 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs ist unbegründet. Ob die Beklagte schon gemäß oder analog § 44 Abs. 4 ZPO gehindert ist, sich zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs auf Äußerungen der abgelehnten Richterin im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2014 zu stützen, kann dahinstehen. Jedenfalls ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass keine Besorgnis der Befangenheit von Richterin P besteht. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 13.4.2015 verwiesen werden. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Besorgnis der Befangenheit ist nach § 42 Abs. 2 ZPO dann gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Hierfür ausreichend, aber auch erforderlich ist nach allgemeiner Auffassung ein Sachverhalt, der aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei bei Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass gibt, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16.2.1995 – 2 BvR 1852/94, in: BVerfGE 92, 138, 139; BGH, Beschluss vom 21.2.2011 ? II ZB 2/10, in: NJW 2011, 1538; Musielak/Heinrich, Zivilprozessordnung, 9. Auflage 2012, § 42 ZPO Rn 5; Thomas/Putzo/Hüßtege, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2011, § 42 ZPO Rn 9; Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 29. Auflage 2011, § 42 ZPO Rn 9; jeweils m.w.N.). Rein subjektive unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden reichen dafür nicht aus (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30.12.2008 -2 W 127/08, in: JMBl. NW 2009, 89 ff. Musielak/Heinrich, a.a.O., § 42 ZPO Rn 6).

Darauf, wie der abgelehnte Richter die Sach- und Rechtslage beurteilt, kann ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht gestützt werden. Dass ein Richter eine von der Auffassung der Partei abweichende Rechtsansicht vertritt, muss von der Partei hingenommen werden, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass der Richter nur eine der unterschiedlichen Ansichten der streitenden Parteien für richtig halten kann. Die Überprüfung der Richtigkeit einer Entscheidung ist deshalb grundsätzlich einem Rechtsmittel in der Sache selbst vorbehalten. Das Ablehnungsverfahren ist weder dazu bestimmt noch geeignet, die Rechtsauffassung des Richters zur Überprüfung durch andere mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befasste Richter zu stellen; es ist kein Instrument zur Fehler- oder Verfahrenskontrolle (vgl. BAG, Beschluss vom 29.10.1992 – 5 AZR 377/92, in: NJW 1993, 879; KG, Beschluss vom 21.8.1998 – 28 W 6180/98, in: KGR Berlin 1998, 359; Musielak/Heinrich, a.a.O., § 42 ZPO Rn 10 m.w.N.).

Auch tatsächliche oder behauptete Verfahrensfehler, die einem Richter bei der Verfahrensleitung unterlaufen, sind deshalb grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich das prozessuale Verhalten des Richters so sehr von der normalerweise geübten Verfahrensweise entfernt, dass sich der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung einer Partei geradezu aufdrängt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9.2.1998 – 1Z BR 10/98, in: NJW-FER 1996, 256; OLG Köln, a.a.O.; KG, Beschluss vom 12.4.2004 – 15 W 2/04, in: NJW 2004, 2104, 2105; Musielak/Heinrich, a.a.O., § 42 ZPO Rn 11 m.w.N.).

Nach der somit maßgeblichen Betrachtungsweise liegen keine Gründe vor, welche eine Ablehnung von Richterin P wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Die vorgetragenen Umstände begründen nicht die Annahme, dass die von ihr abgelehnte Richterin der Beklagten nicht unvoreingenommen gegenüber stehen könnte. Insbesondere sind weder die Äußerungen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2014 noch der bisherige Verfahrensablauf zu beanstanden und geben aus der nach dem oben Gesagten maßgeblichen Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten keine Veranlassung, an der Unvoreingenommenheit von Richterin P zu zweifeln:

Aus den als Reaktion auf die (verärgerte) Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten, keinen Cent zu zahlen, nach Ankündigung einer Beweiserhebung erfolgten Aussagen der abgelehnten Richterin am 23.12.2014, die nach der im Kern übereinstimmenden Darstellung in ihrer dienstlichen Äußerung vom 30.3.2015 und der Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsatz vom 2.4.2015 darauf hingewiesen hat, dass sie nicht glaube, dass er (d.h. der Geschäftsführer der Beklagten) keinen einzigen Cent mehr zahlen müsse, sondern die Beweisaufnahme ergeben werde, welchen Ausgang der Rechtsstreit nehmen werde, bzw. davon auszugehen sei, dass die Beklagte noch Zahlungen zu leisten haben werde, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine sachwidrige, auf Voreingenommenheit beruhende Benachteiligung der Beklagten durch die abgelehnte Richterin. Vielmehr handelte es sich ersichtlich um eine in einer Diskussionssituation gefallene Äußerung, mit der lediglich der mögliche Prozessausgang dargestellt wurde, ohne diesen in für die Beklagte nachteiliger Weise zu prognostizieren oder als sicher darzustellen.

Auf die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch Verfügung der abgelehnten Richterin vom 24.2.2015 und den damit verbundenen Hinweis zu einer geänderten Betrachtungsweise, aufgrund derer von der Ausführung des Beweisbeschlusses vom 30.1.2015 abgesehen werden soll, kann die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch aus den in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegten Gründen nach dem oben dargestellten Beurteilungsmaßstab ebenfalls nicht stützen. Hiergegen wurden in der Beschwerdebegründung vom 26.3.2015 auch keine Einwendungen erhoben, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe i.S.d. § 574 ZPO, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.

Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar.

Beschwerdewert: 7.791,95 €

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.