OLG Köln, Beschluss vom 24.05.2018 – 17 U 3/17

Oktober 21, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 24.05.2018 – 17 U 3/17

Tenor
Das gegen „Richter T vom Oberlandesgericht Köln“ bzw. „Richter T vom 17. Zivilsenat“ gerichtete, als gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht T sowie den Richter am Oberlandesgericht T2 vorgebracht gewertete Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 16.05.2018 wird als unzulässig verworfen.

Gründe
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 16.05.2018 ist unzulässig, weil zu dem Ablehnungsverfahren fremden Zwecken eingesetzt und rechtsmissbräuchlich; unter den Umständen des gegebenen Falls kann es ausnahmsweise durch die abgelehnten Richter selbst als dem mit der Sache befassten Senat verworfen werden:

1. Zwar sehen die in den §§ 44 Abs. 3, 45 Abs. 1 ZPO getroffenen Regelungen vor, dass das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters berufen ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen kann, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste. Allgemein anerkannt ist allerdings auch, dass diese Regelung in bestimmten, eng definierten Fallkonstellationen Ausnahmen zulässt: Abweichend von dem eingangs dargestellten Grundsatz und vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO kann der Spruchkörper ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über rechtsmissbräuchliche Ablehnungen entscheiden, wozu etwa die Fälle zählen, in denen die Ablehnung offenbar grundlos ist und nur der Verschleppung dient oder als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke eingesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007 – 1 BvR 2228/06 = NJW 2007, 3771 – RdNr. 19 gem. Juris; BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007 – 1 BvR 3084/06 = NJW-RR 2008, 72 ff – RdNr. 17 f; BGH, Beschluss vom 12.10.2011 – V ZR 8/10 = NJW-RR 2012, 61 f – RdNr. 8 gemäß Juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2013 – 17 U 221/12 – RdNr. 12; Stackmann in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Auflage, § 45 RdNr. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, § 42 RdNr. 6 und § 45 RdNr. 4 – jeweils mit weiteren Nachweisen). Die vorbezeichneten Konstellationen, in denen eine Selbstentscheidung ausnahmsweise zulässig ist, sind geprägt von der Erwägung, dass in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Gesuchs, nämlich dann, wenn es zur Beurteilung der vorgebrachten Ablehnung überhaupt nicht des Eingehens auf den Verfahrensgegenstand bedarf, ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden soll (vgl. BVerfG, NJW-RR 2008, 72 ff – RdNr. 18 mit weiteren Nachweisen). Der abgelehnte Richter darf sich über eine bloß formale Prüfung hinaus nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Es soll ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren nur für „echte Formalentscheidungen“ und/oder zur Verhinderung offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsrechts zur Verfügung gestellt werden, das hingegen ausscheidet, sobald ein – auch nur geringfügiges – Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich wird (vgl. BVerfG, a.a.O.- RdNr. 19 f gem. Juris; BVerfG Beschluss vom 02.06.2005 – 2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01 = NJW 2005, 3410 ff – RdNr. 54 – jeweils mit weiteren Nachweisen).

2. An diesen Grundsätzen gemessen ist das von dem Beklagten mit Schreiben vom 16.05.2018 vorgebrachte Ablehnungsgesuch durch den Senat unter Mitwirkung seiner ablehnten Richter als unzulässig zu verwerfen:

Da ein „Richter T“ weder an dem den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung des Beklagten betreffenden Beschluss des Senats vom 07.05.2018 noch an dem unter demselben Datum nach Maßgabe von § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss des Senats beteiligt war, geht der Senat davon aus, dass sich das in der Eingabe des Beklagten vom 16.05.2018 angebrachte Ablehnungsgesuch sowohl gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht T als auch gegen den Richter am Oberlandesgericht T2, welche beide an den vorgenannten Beschlüssen des Senats mitwirkten, richtet. Über die in Bezug auf die deutsche Justiz bzw. das deutsche Justizwesen vorgebrachten Schmähungen hinaus hat der Beklagte jedoch hinsichtlich der ablehnten Richter keinerlei individualisierten Befangenheitsgrund vorgebracht. Er behauptete lediglich, dass diese ihm gegenüber voreingenommen, parteiisch und nicht objektiv seien. Eine nähere Darlegung und Konkretisierung, auf Grund welcher Umstände er zu dieser Annahme gelange, stellt er nicht dar. Im Kontext mit den gegenüber der „deutschen Justiz“ bzw. dem „deutschen Justizwesen“ generalisierend vorgebrachten Schmähungen (vgl. S. 2 der Eingabe: „…tiefrassistischen und rechtbeugenden deutschen Justiz…“; „amtswillkürlichen rechtswidrigen Handlungen des deutschen Justizwesens…“) spricht danach alles dafür, dass der Beklagte seine Ablehnungen allein auf Grund der Tatsache vorgebracht hat, dass die abgelehnten Richter der Justiz angehören und seinem Rechtsbegehren in der Sache nicht entsprechende Entscheidungen getroffen bzw. angekündigt haben. Dieser Hintergrund und insbesondere die Pauschalität der Begründung der Ablehnung bzw. das Fehlen jeglichen individuellen Bezugs zu dem Verfahren lässt erkennen, dass es dem Beklagten letztlich nicht darum geht, eine Entscheidung durch andere, nicht der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzte „neutrale“ Richter zu erhalten, sondern darum, mit dem Mittel der Ablehnung eine Entscheidung in seinem Sinne zu erwirken, zumindest aber eine zu seinen Ungunsten ergehende Entscheidung zu verschleppen. Eine solche Einflussnahme auf Entscheidungen in der Sache ist aber dem Verfahren der Ablehnung fremd, bei dem es um die Gewährleistung des Rechts des Einzelnen auf den gesetzlichen Richter sowie in materieller Hinsicht um die Gewährleistung einen unparteiischen und neutralen Richters geht. Das auf einen dem Verfahren der Ablehnung fremden Zweck abzielende Ablehnungsgesuch des Beklagten ist als rechtsmissbräuchlich einzuordnen und kann – da es hierfür des Eingehens auf den Verfahrensgegenstand bzw. der Befassung mit der Sache nicht bedarf – durch den Senat unter Mitwirkung seiner ablehnten Mitglieder als unzulässig verworfen werden (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771; BVerfG, NJW 2005, 3410).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO) liegen nicht vor.

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