OLG Köln, Beschluss vom 25.04.2017 – 8 AR 13/17

Oktober 29, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 25.04.2017 – 8 AR 13/17

Tenor
Das Amtsgericht Köln wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Zwar sind diese Voraussetzungen hier nicht gegeben, weil die Beklagten einen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand im Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen haben. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann jedoch gleichwohl erfolgen, weil für die Beklagte zu 1) aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit beim Amtsgericht Köln besteht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.8.2014 – 11 SV 75/14).

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Köln bestimmt. Zur Begründung nimmt der Senat auf den o.g. Beschluss des OLG Frankfurt Bezug, auf den bereits das Amtsgericht die Parteien hingewiesen hat. Die Beklagte zu 2), die aus einer Bürgschaft für die Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen wird, hat die Gerichtstandsvereinbarung als deren Geschäftsführerin unterzeichnet, kannte diese also und muss die Beklagte zu 1) ohnehin in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln vertreten. Daher ist es ihr zumutbar, dass auch sie vor dem Amtsgericht Köln in Anspruch genommen wird.

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