OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2017 – 19 W 36/17

Oktober 27, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2017 – 19 W 36/17

Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 08.08.2017 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30.06.2017 – 15 O 140/17 -, der Beklagten zugestellt am 08.07.2017, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.08.2017, wird zurückgewiesen.

Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ihr Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht der Beklagten die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, §§ 114 Abs. 1 S. 1, 115 ZPO. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Angaben im Vordruck nach § 117 ZPO schon insofern unplausibel sind, als daraus nicht abzuleiten ist, wovon die Beklagte überhaupt ihren Lebensunterhalt bestreitet, da zum einen nicht erklärlich ist, dass sie über kein Einkommen verfügen will, zum anderen aber gleichzeitig erklärt wird, dass sie für ihre Unterkunft 300,00 € im Monat zahlt. Daran ändert das Beschwerdevorbringen nichts. Soweit sie den Erhalt von durch Klage „zurückerlangte Reisekosten-Vorauslagen“ aus einem Verfahren beim Verwaltungsgericht Sigmaringen – 8 K 2446/16 – anführt, fehlt es hierzu an einer näheren Konkretisierung, woran auch die Bezugnahme auf eine „Anlage B“ nichts ändert. Die angeführten Zuwendungen von Freunden und Bekannten werden weiterhin nicht erläutert. Die unzureichenden Angaben lassen auch unter Berücksichtigung der eingereichten Anlagen nach wie vor keinen hinreichend Schluss darauf zu, wie die Beklagte die Lebenshaltungskosten bestreitet.

Zudem ist die Beklagte rechtsschutzversichert. Prozesskostenhilfe könnte ihr daher allenfalls in Höhe von 150,00 € (zur Abdeckung der Selbstbeteiligung der bestehenden Rechtsschutzversicherung) gewährt werden. Auch dies scheidet indes angesichts des Vorstehenden aus.

Schließlich ist die von der Beklagten vorgelegte – insbesondere hinsichtlich der Angaben zur Selbstbeteiligung geschwärzte – Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen für das vorliegende Verfahren nicht bindend. Dies gilt gleichermaßen für den im Schreiben vom 02.07.2017 und 22.08.2017 angesprochenen weiteren, nicht vorgelegten Beschluss des Europäischen Gerichtshofs mit dem Aktenzeichen „EUG T-603/15 AJ“, der in anderer Sache dem Landgericht Bonn vorliegen soll.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 ZPO.

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