OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2020 – 17 W 89/19

Oktober 8, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2020 – 17 W 89/19

Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aachen, wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
I.

Die Gläubigerin, die Stadt A, betrieb die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, Frau B. In dem Ersuchen vom 26. Oktober 2017 beauftragte sie den Obergerichtsvollzieher, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bestimmen und die Schuldnerin zu laden. Mit der Einziehung von Teilbeträgen erklärte sich die Gläubigerin gleichzeitig unter der Bedingung einverstanden, dass die Forderung voraussichtlich binnen 12 Monaten getilgt würde, § 802b Abs. 2 ZPO. Die Schuldnerin wurde am 3. November 2017 durch den Obergerichtsvollzieher schriftlich geladen. Darin wurde ihr die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen Zahlung zu leisten. Zugleich wurde ihr mitgeteilt, dass Vollstreckungsaufschub gewährt oder Tilgung durch Ratenzahlung gestattet werden könne. Noch am selben Tage zahlte die Schuldnerin die komplette Forderung nebst Kosten auf das Dienstkonto des Obergerichtsvollziehers ein.

In seiner Kostenrechnung setzte dieser eine Gebühr nach Nr. 208 GvKostG in Höhe von 8,00 € nebst anteiliger Auslagenpauschale über 1,60 € an. Hiergegen hat sich der Bezirksrevisor mit seiner Erinnerung gewandt. Der Obergerichtsvollzieher hat dieser nicht abgeholfen und sie dem zuständigen Amtsgericht vorgelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Angebot einer Ratenzahlung gemäß § 802b ZPO in der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft reiche bereits für die Entstehung der Gebühr nach Nr. 208 KV-GvKostG aus.

Das Amtsgericht Eschweiler hat die Erinnerung mit Beschluss vom 16. November 2018 zurückgewiesen. Es hat ebenfalls die Ansicht vertreten, auch die mit der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft bloß formell ausgesprochene Zahlungsaufforderung verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer gütlichen Erledigung der Sache im Sinne von § 802b ZPO sei für die Entstehung der in Rede stehenden Gebühr ausreichend. Die Gläubigerin habe in ihrer Beauftragung ihr Einverständnis mit der Tilgung der Forderung in Raten erklärt gehabt. Trotz sofortiger Vollzahlung sei die Gebühr deshalb entstanden.

Hiergegen hat sich der Bezirksrevisor unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes mit seiner vom Amtsgericht zugelassenen Beschwerde gewandt. Er ist der Ansicht, dass bei Vollzahlung binnen der gewährten Frist die in Rede stehende Gebühr nicht entstehen könne. So sehe § 59 GvGA vor, dass der Gerichtsvollzieher vor Beginn des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft den Schuldner zur Zahlung der zu vollstreckenden Forderung aufzufordern habe. In Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift heiße es zudem: „Die Vorschrift des § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO,…bleiben hiervon unberührt.“ Des Weiteren sei der BT-Drs. 16/10069, S. 24 ff., zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass ein gewährter Zahlungsaufschub (Vereinbarung eines Zahlungsziels bzw. einer Ratenzahlung) eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung unterbreche. Entscheidend sei damit die Beantwortung der Frage, ob eine Vollzahlung durch den Schuldner auf die per Zwangsvollstreckung beizutreibende Forderung innerhalb der in § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgegebenen zweiwöchigen gesetzlichen Zahlungsfrist bereits als Versuch einer gütlichen Erledigung gesehen werden könne und damit die in Rede stehende Gebühr ausgelöst werde.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Aachen vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vollzahlung binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist stehe dem Gebührenanfall nicht entgegen, da die Vollzahlung nach Zahlungsaufforderung die umfassendste Art der gütlichen Erledigung darstelle.

Mit Beschluss vom 21. März 2019 hat das Landgericht die Beschwerde des Bezirksrevisors zurückgewiesen und dies damit begründet, der Obergerichtsvollzieher habe die Schuldnerin in seinem Anschreiben nicht lediglich im Sinne des § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Zahlung aufgefordert, sondern er habe dieser – schon vor der Vollzahlung – die Möglichkeit einer gütlichen Einigung durch Vollstreckungsaufschub oder Ratenzahlung binnen eines Zeitraums von 12 Monaten angeboten gehabt. Darin sei bereits ein Versuch zur gütlichen Einigung zu sehen, die der später erfolgten Vollzahlung vorausgegangen sei.

Hiergegen richtet sich der Bezirksrevisor mit seiner vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde. Dieser hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Stellungnahmen des Obergerichtsvollziehers und des Bezirksrevisors sowie die Entscheidungen des Amtsgerichts A sowie des Landgerichts Aachen Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.

Zu Recht hat der Obergerichtsvollzieher eine Gebühr gemäß § 9 GvGKostG i. V. m. Nr. 208 KV in Höhe von 8,00 € nebst anteiliger Pauschale von 1,60 € in Ansatz gebracht. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor, da der Obergerichtsvollzieher in seinem Anschreiben an die Schuldnerin zwecks Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nur auf die Möglichkeit der Vollzahlung binnen zwei Wochen hingewiesen hat, sondern dieser zugleich Vollstreckungsaufschub und Ratenzahlung als Möglichkeit in Aussicht gestellt hatte (ebenso: OLG Braunschweig DVGZ 2019, 43; LG Duisburg DVGZ 2018, 122; LG Flensburg, Beschluss vom 11. Oktober 2019 – 5 T 124/19 -; Richter/Zuhn DVGZ 2017, 29, 33, linke Sp., 1. Abs., auf die sich der Bezirksrevisor zur Stützung seiner Rechtsansicht zu Unrecht beruft). Die gegenüber Nr. 207 KVGvKostG ermäßigte Gebühr entsteht für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache, der hier stattgefunden hat.

1. Gemäß § 802b Abs. 1 ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Erhält er den Auftrag, gemäß § 802a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO im Wege der Zwangsvollstreckung tätig zu werden, dann beinhaltet das zugleich den Auftrag zum Versuch der gütlichen Einigung jedenfalls dann, wenn der Gläubiger Solches in seiner Beauftragung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Bestimmt der Gerichtsvollzieher sodann Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und fordert er den Schuldner in demselben Schreiben nicht nur zur Vollzahlung binnen zwei Wochen auf, § 802f Abs. 1 ZPO, sondern bietet er ihm die Möglichkeit an, einen Zahlungsaufschub zu gewähren oder in Raten zu zahlen, dann fällt die Gebühr nach Nr. 208 KVGvKostG an. Das stellt einen Mehraufwand des Gerichtsvollziehers dar, der es rechtfertigt, den vorgenannten Gebührentatbestand als erfüllt anzusehen. Dabei ist es gleichgültig, ob der Gerichtsvollzieher den Schuldner aufsucht oder schriftlich kontaktiert. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob der Gerichtsvollzieher den Versuch der gütlichen Einigung in dem Schreiben unternimmt, mit dem er den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft lädt oder dieses in einem separaten Anschreiben erfolgt. Wie groß der Aufwand des Gerichtsvollziehers ist, spielt für die Erfüllung des Gebührentatbestandes keine Rolle, da dort eine entsprechende Differenzierung nicht vorgesehen ist, sondern es erfolgt eine pauschale Abgeltung seiner Bemühungen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG.

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