OLG Köln, Beschluss vom 26.08.2019 – 2 Wx 248/19

Oktober 9, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 26.08.2019 – 2 Wx 248/19

Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 29.05.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 03.05.2019 – 33 II 9/19 – wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe
1.

Mit Schriftsatz vom 03.04.2019 hat die Beteiligte zu 1. die öffentliche Bekanntmachung einer beigefügten Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde vom 01.09.2007 gemäß § 176 BGB beantragt. Dem Antrag hat das Amtsgericht mit einem nicht förmlich erlassenen Beschluss vom 03.05.2019 entsprochen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 29.05.2019 bei dem Amtsgericht eingelegte Beschwerde, des Beteiligten zu 2., die am 31.05.2019 eingegangen ist. Er macht geltend, beschwerdeberechtigt zu sein, weil die Vollmacht zur Umsetzung und Erfüllung familienrechtlicher Ansprüche erteilt worden sei. Es handele sich angesichts dessen, dass die Beteiligten bei Vollmachtserteilung im Iran gelebt hätten und die Vollmacht nach iranischem Recht nicht widerruflich sei, um einen Fall mit Auslandsberührung, wobei § 176 BGB nicht anwendbar sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.

2.

Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist das Oberlandesgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG berufen. Denn auf das vom Amtsgericht auf der Grundlage des § 176 BGB eingeleitete Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung (Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb. 2014, § 176 Rz. 6; MünchKomm/Schubert, BGB, 8. Aufl. 2018, § 176 Rz. 2).

Es bestehen bereits Bedenken, ob dem Beteiligten zu 2. die erforderliche Beschwerdeberechtigung zukommt. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Daran mangelt es hier. Die Vertretungsmacht allein ist kein subjektives Recht des Bevollmächtigten. Mit Vollmachtserteilung erhält der Bevollmächtigte keine eigene, sondern lediglich eine aus dem Recht des Vollmachtgebers abgeleitete Rechtsstellung, die Vertretungsmacht ist nichts weiter als die Legitimation, für einen anderen durch Handeln in dessen Namen für ihn gültige rechtsgeschäftliche Regelungen zu treffen (OLG Köln, Beschluss vom 06.12.2010, 16 Wx 96/10 – juris- ; OLG Hamm FGPrax 2014, 121; KG FGPrax 2015, 95). Ob im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vollmacht sei zur Durchsetzung familienrechtlicher Ansprüche erteilt worden, etwas anderes gilt, kann aber letztlich offenbleiben, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist:

Die internationale Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte ist gegeben (§ 105 FamFG), da sich die örtliche Zuständigkeit hier aus § 176 Abs. 2 BGB ergibt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um einen Fall der Auslandsberührung, der eine Prüfung von Regeln des Internationalen Privatrechts veranlassen würde. Bei § 176 BGB handelt es sich um reines Verfahrensrecht, wobei das Gericht ausschließlich darüber befindet, ob die vom Vollmachtgeber abgegebene Kraftloserklärung, bei der es sich um ein privates Gestaltungsgeschäft handelt (Staudinger/Schilken, a.a.O. Rz. 2; MünchKomm/Schubert, a.a.O.), im Inland durch öffentliche Zustellung bekanntzumachen ist. Welches Recht auf die Vollmacht und deren Widerruf Anwendung findet, spielt für die Frage, ob die im Inland zu bewirkende Zustellung der Erklärung des Vollmachtgebers zu bewilligen ist, keine Rolle. Ebenso wenig ist im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um das verfahrensrechtliche Ob der öffentlichen Zustellung geht, zu prüfen, nach welchem Recht sich deren Wirkungen richten.

Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass die von der Beschwerde im Zusammenhang mit der Vollmachtserteilung geltend gemachten Gesichtspunkte vom Amtsgericht bei der Entscheidung über die öffentliche Zustellung nicht zu prüfen waren (vgl. zum Prüfungsmaßstab Staudinger/Schilken, a.a.O. Rz. 6).

3.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die vorliegende Entscheidung des Senats (§ 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG) sind nicht erfüllt. Gegen diese Entscheidung ist somit kein Rechtsmittel gegeben.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,– €

(Regelwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG)

4.

Für künftige Verfahren weist der Senat das Amtsgericht darauf hin, dass Beschlüsse in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG – in ihrer Urschrift – mit einem Erlassvermerk zu versehen sind, der von der Geschäftsstelle zu unterschreiben ist. Unzulässig ist die Verfahrensweise des Amtsgerichts, lediglich in Ausfertigungen/Abschriften den Text eines Erlassvermerks aufzuführen, wenn die Urschrift einen solchen nicht enthält (zur Verfahrensweise s. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 38 Rz. 93 und 95).

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