OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2020 – 22 W 1/20

Oktober 8, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2020 – 22 W 1/20

Eine etwaig ohne hinreichenden Grund unterbliebene Abhilfeentscheidung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren (§ 572 ZPO) berechtigt das Beschwerdegericht zwar dazu, verpflichtet es indes nicht, vor der eigenen Entscheidung eine Abhilfeentscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Zwingende Veranlassung zu einer Rückgabe der Akten an das Landgericht besteht insbesondere dann nicht, wenn im Beschwerdeverfahren keine neuen inhaltlichen Gesichtspunkte vorgebracht werden, die nicht bereits in der angefochtenen Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berücksichtigt wurden.

Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 23.12.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.11.2019 (16 O 3/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Die Kläger nehmen die Beklagte vor dem Landgericht Köln u.a. auf Räumung einer Wohnung klageweise in Anspruch. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln vom 31.07.2019 hat die Einzelrichterin Dr. A die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert und im Rahmen der Erörterung verschiedene, im Einzelnen streitige Äußerungen in Bezug auf einen von der Beklagten im Termin überreichten Beweisantrag sowie einen Widerklageschriftsatz getätigt, die die Beklagte zum Anlass für eine Befangenheitsablehnung genommen hat (Bl. 159 ff. d.A.).

Im Nachgang zum Verhandlungstermin beantragte die Beklagte die Übersendung des Sitzungsprotokolls sowie einer Abschrift der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin. Die abgelehnte Richterin nahm unter dem 08.08.2019 (Bl. 176 d.A.) dienstlich Stellung. Eine Abschrift des Sitzungsprotokolls wurde der Beklagten unter Hinweis darauf, dass dieses wegen der Befangenheitsablehnung noch nicht unterschrieben sei, von der Kammervorsitzenden Dr. B zunächst nicht übersandt. Mit Schriftsatz vom 29.08.2019 lehnte die Beklagte daraufhin auch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. B wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund der Nichtübersendung des Protokolls ab (Bl. 197 d.A.). Nach später noch erfolgter Übersendung einer Protokollabschrift und gewährter Akteneinsicht an die Beklagte hat das Landgericht sodann mit Beschluss vom 21.10.2019 das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 29.08.2019 gegen die Vorsitzende Richterin Dr. B zurückgewiesen (Bl. 234 ff. d.A.).

Mit Schriftsatz vom 08.11.2019 hat die Beklagte eine ergänzende Begründung ihres Befangenheitsantrages gegen die Richterin Dr. A übersandt (Bl. 246 ff. d.A.). U.a. rügt sie der Hinweis der Richterin im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass das Beweisangebot der Beklagten verspätet sein könnte, sei unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar; es spiele insoweit keine Rolle, ob die Richterin im Konjunktiv gesprochen habe, weil schon die bloße Möglichkeit, dass die Richterin in krasser Verkennung der Rechtslage das Beweisangebot zurückweisen konnte, die Besorgnis der Befangenheit rechtfertige; abgesehen davon habe die Beklagte fehlerhaft sachlich gebotene Hinweise unterlassen; auch sei willkürlich die Bezugnahme auf den Widerklageschriftsatz im Termin nicht gestattet worden.

Mit Beschluss vom 26.11.2019 (Bl. 262 ff. d.A.) hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 31.07.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Begründung des Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.

Gegen den ihr am 12.12.2019 zugestellten Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 23.12.2019 (Bl. 270 ff. der Akten). Gleichzeitig lehnt sie die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. B, den Vorsitzenden Richter am Landgericht C und die Richterin am Landgericht D wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil die genannten Richter das Befangenheitsgesuch gegen die Richterin Dr. A zurückgewiesen haben, worin die Beklagte einen Akt richterlicher Willkür erblickt.

II.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht das Befangenheitsgesuch vom 31.07.2019 zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen gibt Veranlassung nur zu folgenden weiteren Hinweisen:

1.

Soweit die Beklagte rügt, die Übersendung der Akten an das Beschwerdegericht ohne vorherige Durchführung eines Abhilfeverfahrens sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, kann der Senat entgegen der von der Beklagten geäußerten Rechtsauffassung in der Sache selbst entscheiden ohne eine vorherige Abhilfeentscheidung des Landgerichts herbeizuführen.

Es kann dahinstehen, ob das Absehen von einer eigenen Abhilfeentscheidung durch das Landgericht in einer Konstellation wie der vorliegenden als unaufschiebbare Amtshandlung im Sinne von § 47 ZPO anzusehen ist (so G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 46 ZPO Rdn. 17). Soweit eine Abhilfeentscheidung nämlich ohne hinreichenden Grund unterblieben sein sollte, würde dies den Senat zwar dazu berechtigten, nicht aber verpflichten, vor der eigenen Entscheidung eine Abhilfeentscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Gegenstand der Prüfung durch das Beschwerdegericht ist die angefochtene Entscheidung, mithin der Beschluss vom 26.11.2019, nicht aber eine – hier unterbliebene – Nichtabhilfeentscheidung. Der Sinn des Abhilfeverfahrens nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO besteht darin, dem Ausgangsgericht aus Gründen der Prozessökonomie Gelegenheit zur Selbstkorrektur zu geben. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist indes nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren oder für die Beschwerdeentscheidung selbst (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. März 2003 – 16 WF 40/03 -, juris). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sieht der Senat schon deshalb keine Veranlassung zu einer Rückgabe der Akten an das Landgericht, weil keine erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten inhaltlichen Gesichtspunkte von der Beklagten vorgebracht wurden, die Beklagte vielmehr lediglich ihren bereits zur Begründung des Ablehnungsgesuchs unterbreiteten Vortrag wiederholt und vertieft.

2.

In der Sache verweist die Beklagte insoweit ohne Erfolg darauf, dass nach ihres Erachtens allein in Betracht kommender Würdigung sowohl Widerklage als auch Beweisantritte nicht verspätet sein könnten, so dass abweichende Hinweise der abgelehnten Richterin die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigten.

Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist, wie es auch unerheblich ist, ob er sich für befangen hält oder nicht. Es kommen als Gründe nur solche in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtungen wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfG NJW 1993, 2230). Derartige Umstände sind den Beanstandungen der Beklagten nicht zu entnehmen.

Der Senat hat nach Aktenlage keinerlei Anlass zu der Annahme, dass die abgelehnte Richterin die Äußerung, Widerklage oder Beweisantritte „seien“ verspätet getätigt hat. Dies ist weder mit dem Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2019 noch dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme der Richterin vom 08.08.2019 überein zu bringen.

Aber selbst eine etwaig fehlerhafte Rechtsansicht zu prozessualer Verspätung von Vorbringen oder Angriffs-/ Verteidigungsmitteln, die durch einen Richter im Rahmen von Hinweisen und/oder dem Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung geäußert wird, ist für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Das Rechtsinstitut der Befangenheitsablehnung dient nicht zur Fehlerkorrektur und Überprüfung von der Endentscheidung vorgelagerten Zwischenentscheidungen oder Rechtsansichten des Gerichts. Aus den bereits vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen sind die Hinweise der Richterin im Streitfall selbst dann, wenn sie unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens sachlich falsch sein sollten, bei objektiver Betrachtungsweise kein Anzeichen für eine abseits rechtlicher Grundlagen sich in sachfremder Weise vernünftigen Gründen verschließende Haltung des Gerichts. Dasselbe gilt für die Rüge in Ansehung der verweigerten Bezugnahme auf den erst im Termin überreichten Schriftsatz.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: (Wert der Hauptsache)

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