OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2017 – 12 U 86/16

Oktober 29, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2017 – 12 U 86/16

Tenor
1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 20.07.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 3 O 36/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 27.04.2017 Stellung zu nehmen. Sie mögen innerhalb der Frist mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

Gründe
Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).

Es kann dahinstehen, inwieweit die formulierten Feststellungsanträge im Hinblick auf den grundsätzlichen Vorrang einer Leistungsklage nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits als unzulässig anzusehen sein könnten (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.2.2017, XI ZR 467/15). Denn auch bei fehlendem Feststellungsinteresse kann die Klage aus Sachgründen abgewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 1.7.2014, XI ZR 247/12, juris Rn. 18), weil das Feststellungsinteresse nur für das zusprechende Urteil eine echte Sachurteilsvoraussetzung darstellt (BAG, Urteil vom 12.2.2003, 10 AZR 299/02, juris Rn. 47 f.).

Der Senat erachtet die Klage in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet. Die erteilte Widerrufsbelehrung (S. 7 der Klageerwiderung, Bl. 58 d. A., S. 7 der Anlage B 1, Anlagenheft) ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) als den gesetzlichen Anforderungen genügend zu behandeln, weil sie dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 1 Abs. 2 EGBGB a. F. entspricht.

Mittels der Regelung einer Gesetzlichkeitsfiktion in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB wird die dem Muster entsprechende Widerrufsbelehrung einem Streit über ihre Gesetzmäßigkeit entzogen (BGH, Urteil vom 15.8.2012, VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238, zitiert nach juris, Rn. 15 f. unter Verweis auf BT-Drucks. 14/7052, S. 208). Durch Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB a. F. wurde dem Unternehmer zugestanden, in Format und Schriftgröße von dem Muster abzuweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anzubringen, womit die für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen definiert worden sind. Dementsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen der Gesetzlichkeitsfiktion berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 EGBGB sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 10.3.2009, XI ZR 33/08, zitiert nach juris, Rn. 13, vom 12.11.2015, I ZR 168/14, zitiert nach juris, Rn. 18). Unterzieht der Unternehmer dagegen das Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion. Dementsprechend lassen Anpassungen, die den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB unschädlichen Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt (BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15, zitiert nach juris, Rn. 23).

Eine unbedenkliche Anpassung ist auf dieser Grundlage etwa anzunehmen, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15, zitiert nach juris, Rn. 23). Der Senat sieht deshalb in der Hinzusetzung der Worte „für Darlehen 1“ bei der Bezeichnung des pro Tag zu entrichtenden Zinsbetrages übereinstimmend mit dem Landgericht keine relevante Abweichung vom Text der Musterbelehrung.

Soweit die Kläger unzureichende Bezeichnung des Fristbeginns rügen, sowie eine inhaltliche Unrichtigkeit beanstanden, die ihrer Ansicht nach darin bestehe, dass dahin belehrt werde, dass für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung Zinsen zu zahlen seien, geht dies ins Leere, weil die Beklagte die Formulierungen der Anlage 6 zu Art. 247 § 1 Abs. 2 EGBGB a. F. übernommen hat und ihr deshalb auch hinsichtlich etwaiger Ungenauigkeiten oder Unrichtigkeiten die Wirkungen der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zugutekommen.

Der Tageszins ist auch korrekt berechnet und in der Belehrung dargestellt worden. Die Beklagte hat sich der deutschen kaufmännischen Zinsberechnungsmethode bedient. Hierbei handelt es sich um eine in Deutschland anerkannte und verbreitete Berechnungsmethode (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.1.2013, 6 U 64/12, zitiert nach juris, Rn. 46-52; Omlor in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2016, § 246 BGB, Rn. 79), welche insbesondere in Deutschland vor allem von den Geschäftsbanken gegenüber ihren Kunden angewandt wird (Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl 2014, § 246 BGB, Rn. 37), weswegen das Ergebnis ihrer Anwendung als zur Information im Rahmen einer Widerrufsbelehrung genügend anzusehen ist, was weder zu Verwirrung noch mangelnder Deutlichkeit hat führen können.

Übereinstimmend mit dem Landgericht ist der Senat auch der Ansicht, dass es dahinstehen kann, ob den Klägern jeweils ein Exemplar des Darlehensvertrages mit Widerrufsbelehrung überlassen worden ist oder lediglich ein Exemplar für beide Kläger. Sowohl für die Belehrung als auch für die Frage der Erteilung von Abschriften kommt es auf den Zugang nach § 130 BGB an (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.8.2007, 6 U 60/07, zitiert nach juris, Rn. 21; Kaiser in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, § 355 Rn. 58). Wenn daher – wie vorliegend – zwei Verbraucher einen Darlehensvertrag abschließen, die in häuslicher Gemeinschaft leben und Mitbesitz an einer Belehrung und/oder Vertragsabschrift erlangen, bedarf es keiner zweifachen Belehrung oder Aushändigung von Vertragsinformationen oder – abschriften (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.1.2016, 23 U 42/15, zitiert nach juris Rn. 25 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015, 31 U 56/15, zitiert nach juris, Rn. 92-97; LG Köln, Urteil vom 9.12.2014, 21 O 266/14, zitiert nach juris, Rn. 31; Martis/Meinhof, MDR 2004, 4, 6).

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