OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2022 – 7 U 200/21

August 14, 2022

OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2022 – 7 U 200/21

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (5 O 214/21) vom 16.11.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe
I.

Ohne tatsächliche Feststellungen gemäß §§ 540 Abs. 2 i.V.m. 313a Abs. 1 ZPO.

II.

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 6.000,00 EUR, wegen Quarantäneanordnungen im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine mögliche Erkrankung/Ansteckung mit dem SARS-CoV2- Virus abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG – der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – nicht zu, da die Beklagte keine Amtspflicht verletzt hat.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 28.04.2022 Bezug genommen, in dem der Senat Folgendes ausgeführt hat:

„1.

Soweit der Kläger geltend macht, dass ein RT-PCR Test nicht für diagnostische Zwecke zugelassen sei, vermag dies schon deshalb keine Amtspflichtverletzung der Beklagten zu begründen, weil der vorgenannte Test gemäß § 1a Abs. 2 der Quarantäneverordnung vom 12.02.2021 (QuarantäneVO) bzw § 1 der Corona-Testund-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) vom 08.04.2021 die zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Quarantäneanordnungen vom 03.03.2021 und 06.06.2021 gültigen Anforderungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) erfüllte, die auf der Internetseite https://www.rki.de/tests veröffentlicht sind. Ausweislich der Empfehlungen des RKI auf den vorgenannten Internetseiten ist der RT-PCR-Test nach wie vor als labordiagnostische Untersuchung zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion entwickelt und validiert (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV .html;jsessionid=1F4FD7332734453FEB7F1B090932FB73.internet101?nn=1349088 8#doc13490982bodyText10, Abruf: 26.04.2022). Die Beklagte hat sich daher innerhalb der für sie rechtlich maßgeblichen Vorgaben bewegt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der PCR-Test lediglich Fragmente von Nukleinsäure zuverlässig feststellen könne. Die insoweit erhobenen Bedenken der Klägerin verfangen nicht, weil es sich beim PCR-Test um ein vom Großteil der Wissenschaft anerkanntes Instrument handelt. Er gilt nach wie vor als „Goldstandard“ für die Diagnostik von SARS-CoV-2 (vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. August 2021 – 13 B 991/21 -, juris Rn 7ff.). Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände, insbesondere dem im vom Kläger angeführten Verfahren des Amtsgerichts Weimar eingeholten Gutachten. Es drängt sich nicht auf, warum die kritisierte Identifikation von zwei Zielsequenzen des Virus durch einen PCR-Test (sog. Dual Target) nicht aussagekräftig sein sollte und zwingend drei Zielsequenzen verwendet werden müssten. Auch wenn bei zwei Zielsequenzen – je nach deren Auswahl – nur einzelne Teile des Virus identifiziert werden, ist ein Nachweis dieser nicht zur Normalflora des Körpers gehörender Fragmente ein deutlicher Hinweis darauf, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 stattgefunden hat (so auch OVG Münster, a.a.O. Rn 19).

2.

Ebenso wenig waren die Quarantäneanordnungen der Beklagten vom 03.03.2021 und 06.06.2021 amtspflichtwidrig. Die Einschätzung, dass der Kläger zu diesen Zeitpunkten jedenfalls ansteckungsverdächtig gemäß § 2 Nr. 7 IfSG war, weil er Kontakt zu einer positiv getesteten Person nach § 3 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung bzw. § 15 Abs. 1 CoronaTestQuarantäneVO vom 08.04.2021 hatte, ist nicht zu beanstanden. Die nach diesen Vorschriften erfolgten Einstufungen von Frau A B und C D, die jeweils bei einem PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, als mit SARS-CoV-2 infiziert anzusehen, ist aus den vorgenannten Gründen nicht amtspflichtwidrig. Das jeweils positive Ergebnis der PCR-Tests der vorgenannten beiden Personen ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Bestätigungen vom 28.02.2021 (Bl. 405f. LGA) und 08.06.2021 (Bl. 407 LGA).

Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Nach den Erkenntnissen des RKI kommen falsch positive Testergebnisse nur in extrem wenigen Einzelfällen vor (vgl. auch VG Regensburg, Beschluss vom 04. Dezember 2020 – RO 14 E 20.2978 -, juris Rn 56). Aufgrund des Funktionsprinzips von PCR-Tests und hohen Qualitätsanforderungen liegt die analytische Spezifität bei nahezu 100%. Im Rahmen von qualitätssichernden Maßnahmen nehmen diagnostische Labore zudem an Ringversuchen teil. Die bisher erhobenen Ergebnisse spiegeln insoweit nach den Erkenntnissen des RKI die sehr gute Testdurchführung in deutschen Laboren wider (vgl. auch VG Regensburg, a.a.O. Rn 58).

Soweit der Kläger einwendet, dass ein CT-Wert nicht angegeben worden sei, trifft dies jedenfalls in Bezug auf A B nicht zu, weil sich aus der vorgenannten Befundbestätigung ein CT-Wert von 25,45 ergibt. Soweit der Kläger weiter vorbringt, dass bei einem CT-Wert von mehr als 25, jedenfalls aber mehr als 30 eine zu geringe Viruslast vorliege, sodass die positiv getestete Person selbst nicht mehr ansteckend sei und nicht in Absonderung geschickt werden müsse, vermag auch dies keine Amtspflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich der angeordneten Quarantänen in Bezug auf den Kläger zu begründen, weil diese Werte im Untersuchungsmaterial für die Einleitung von Maßnahmen bei Kontaktpersonen oder bei der initialen Entscheidung über Maßnahmen nach den Hinweisen des RKI zur Testung zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Rolle spielten.

Dem steht auch nicht das als Anl. K7 vorgelegte Merkblatt des RKI entgegen, weil es dort um die Entlassungskriterien aus einer bestehenden Isolierung geht, während hier aber gerade die Anordnung von Quarantäne selbst streitgegenständlich ist. Unabhängig davon handelt es sich auch nach den Erkenntnissen des RKI keineswegs um starre Grenzwerte, weil in Studien auch bei einem CT-Wert über 35 noch in 8 % der Proben noch replikationsfähiges Virus nachgewiesen werden konnte (vgl. auch OVG Münster, a.a.O. Rn 31). Ungeachtet dessen kann von einer geringen Viruslast in einer Probe auch nicht stets darauf geschlossen werden, dass von dem Betroffenen keine Infektionsgefahren ausgehen. Die Viruslasten in der Probe und in der Person sind nicht immer identisch, weil die Virusmenge in der Probe u. a. von der Qualität des Abstrichmaterials beeinflusst ist. Ferner ist die Übertragungsfähigkeit einer Person von vielen weiteren Faktoren abhängig, wie etwa der Zeit seit Symptombeginn, dem klinischen Verlauf und den Verhaltensweisen der betroffenen Person, so dass die Einschätzung der Beklagten, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Erlasses der vorgenannten Anordnungen auf Grund seines engen Kontakts zu einer jeweils positiv getesteten Person jedenfalls ansteckungsverdächtig gewesen, nicht zu beanstanden ist.

3.

Auch das weitere Vorbringen des Klägers vermag eine Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht zu begründen. Soweit er vorträgt, dass die Quarantäneanordnungen unter Missachtung der UN-Kinderrechtskonvention erfolgt seien, weil Kinder als solche in der Regel nicht an Corona erkranken und keine schweren Verläufe aufzeigen würden, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil die streitgegenständliche Quarantänemaßnahmen weder wegen einer Erkrankung noch einer Ansteckung des Klägers selbst, sondern eines Ansteckungsverdachts angeordnet wurden. Unabhängig davon können nach den Hinweisen des RKI durchaus auch Kinder und Jugendliche entsprechend erkranken und insbesondere auch von gesundheitlichen Langzeitfolgen einer SARS-CoV-2-Infektion oder COVID-19-Erkrankung betroffen sein (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Abruf: 26.04.2022).

4.

Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG vor. Quarantänemaßnahmen wie die streitgegenständlichen Absonderungsanordnungen setzen die „Freiwilligkeit“ des Betroffenen voraus und stellen mangels physischer Zwangswirkungen keinen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit dar (vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2020 – 13 B 968/20.NE -, juris Rn 41 m.w.N.).

5.

Weiterhin war auch die Anordnung von 14-tägigen Quarantänemaßnahmen in den konkreten Fällen nicht amtspflichtwidrig. Diese entsprachen gemäß §§ 4 Abs. 3 S. 1 bzw. 5 Abs. 2 S. 1 QuarantäneVO sowohl der der am 03.03.2021 als auch gemäß § 17 Abs. 2 CoronaTestQuarantäneVO der am 06.06.2021 geltenden Regeldauer einer Quarantäneanordnung. Die Einschätzung der Beklagten, dass der Kläger an diesen Tagen jedenfalls nach § 2 Nr. 7 IfSG ansteckungsverdächtig war, ist nicht zu beanstanden, da anzunehmen war, dass er Krankheitserreger aufgenommen hatte, ohne selbst krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Im Fall eines hochansteckenden Krankheitserregers wie dem Coronavirus, der bei einer Infektion zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen kann, gegen die eine wirksame medikamentöse Therapie nicht zur Verfügung steht, genügt auch eine vergleichsweise geringe Übertragungswahrscheinlichkeit (vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 31. August 2020 – 7 L 1540/20 -, juris Rn 12). So liegt hier der Fall. Der Kläger wurde in der Zeit vom 22. bis 24.02.2021 in seiner Kindergartengruppe von der durch PCR-Test positiv getesteten Frau A B betreut, die daher gemäß § 3 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung als infiziert anzusehen war, wobei weder Abstände von 1,5 m eingehalten noch Masken getragen wurden. Ebenso wurde Anfang Juni 2021 mit C B ein Kind aus der gleichen Gruppe wie der Kläger durch PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet, so dass dieses ebenfalls als infiziert anzusehen war. Auch mit ihm befand sich der Kläger länger als 10 Minuten in einem Raum, ohne dass Masken getragen wurden. Ein Bestreiten des gemeinsamen Aufenthalts in einem Raum sowie dessen Dauer mit Nichtwissen ist insoweit gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, weil dies Gegenstand eigener Wahrnehmung ist.

Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, dass die Quarantäne nicht verkürzt wurde. Entgegen der Ansicht des Klägers haben die Empfehlungen des RKI für die Beklagte Relevanz. Nach §§ 4 Abs. 3 S. 4 bzw. 5 Abs. 2 S. 6 der Quarantäneverordnung soll keine Verkürzung der Quarantäne erfolgen, wenn gemäß den Empfehlungen des RKI hiervon abzusehen ist. Diese sahen bis September 2021 bei engen Kontaktpersonen ausdrücklich vor, dass keine Verkürzung der Quarantäne erfolgen soll. Dass die Beklagte den Kläger auf Grund der vorgenannten Umstände als enge Kontaktperson angesehen hat, ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht zu beanstanden. Auf den negativen PCR-Test des Klägers vom 06.06.2021 sowie den negativen POC-Test vom 14.06.2021 kommt es daher nicht an.

Unabhängig davon kann der Kläger mit den Tests auch keinen Nachweis führen, dass er sich nicht infiziert hat. Ein negatives PCR-Ergebnis schließt die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht aus (vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 31. August 2020 – 7 L 1540/20 -, juris Rn 35). Gleiches gilt für die behauptete Symptomfreiheit. Anders als Erwachsene zeigen Kinder häufiger keine oder nur milde Krankheitssymptome. Zudem erfolgten die Quarantäneanordungen auch lediglich wegen eines Ansteckungsverdachts des Klägers.

6.

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich eine Amtspflichtverletzung der Beklagten vorliegend auch nicht aus einem Ermessensfehler, insbesondere nicht im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Quarantänemaßnahmen. Diese waren zur Unterbindung einer weiteren Ausbreitung der Infektionskrankheit geeignet und angesichts der Gefahr weiterer Ansteckungen auch bei Symptomfreiheit erforderlich. Aufgrund der Umstände, dass der Kläger in seiner gewohnten Umgebung mit seinen Eltern verbleiben konnte und eine häusliche Absonderung auch nicht mit einer stationären Unterbringung zu vergleichen ist, waren die getroffenen Anordnungen schließlich auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Einschränkungen für den Kläger angemessen.“

Die hiergegen nach Fristverlängerungen erhobenen Einwendungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 21.06.2022 greifen nicht durch.

1.

Soweit der Kläger geltend macht, dass die Nutzung der RT-PCR Testsequenzen voraussetze, dass die Beklagte zumindest ein einziges Mal zur Validierung der getesteten Sequenzen ein reines Laborisolat des SARS-CoV2- Virus besitze und mit den PCR-Testsequenzen abgleiche, vermag dies schon deshalb keine Amtspflichtverletzung der Beklagten zu begründen, weil nicht sie, sondern ein Labor die Tests ausgewertet hat. Konkrete Anhaltspunkte für eine Amtspflichtverletzung der Beklagten ergeben sich zudem auch deshalb nicht, weil der PCR-Test die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Anforderungen erfüllte, insbesondere gemäß § 1a Abs. 2 QuarantäneVO bzw § 1 CoronaTestQuarantäneVO. Vor diesem Hintergrund ist es auch unbehelflich, wenn der Kläger nunmehr mit Nichtwissen bestreitet, dass nur das Corona SARS-CoV2-Virus miterfasst werde, weil mit Beginn der PCR-Testungen im März 2020 das Influenzavirus schlagartig ausgestorben und weltweit keine Influenza mehr festgestellt worden sei. Auch wenn zutrifft, dass das Robert-Koch-Institut kein Weisungsrecht gegenüber der Beklagten hat, war es jedenfalls nicht amtspflichtwidrig, dass die Beklagte nach seinen Hinweisen und Empfehlungen gehandelt hat. Insbesondere war es nicht amtspflichtwidrig, auf der Grundlage der jeweils positiven PCR-Tests sowohl Frau A B als auch C D als mit SARS-CoV-2 infiziert einzustufen, da ein solches Testergebnis eine Infektion der getesteten Person mit SARS-CoV-2 aus den im vorgenannten Beschluss genannten Gründen deutlich indiziert.

2.

Soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit der Anordnungen geltend macht und zur Begründung erneut auf sein Bestreiten eines ununterbrochenen Aufenthalts im selben Raum verweist, ist dies aus den vorgenannten Gründen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unerheblich und unabhängig davon auch ungeeignet, eine Amtspflichtverletzung durch seine Einstufung als jedenfalls ansteckungsverdächtig zu begründen. Nach den zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gültigen Richtlinien des Robert-Koch-Instituts bezüglich der Anordnung von Quarantänen für enge Kontaktperson wurde diese unter anderem bereits dann empfohlen, wenn mit der Kontaktperson ein Gespräch ohne adäquaten Schutz geführt wurde oder sich die Kontaktperson mit der infizierten Person bereits für länger als 10 Minuten im selben Raum aufgehalten hat. Selbst wenn zutreffen sollte, dass der Raum im Kindergarten regelmäßig gelüftet wurde, und sich der Kläger auch nie etwas hat vorlesen lassen und schließlich auch in einer anderen Freundesgruppe als C D gewesen ist, vermögen auch diese Umstände die Amtspflichtwidrigkeit der streitgegenständlichen Anordnungen nicht zu begründen, weil der Kläger sich jedenfalls für länger als 10 Minuten mit den jeweils vorgenannten Indexpersonen im gleichen Gruppenraum seiner Kindertagesstätte aufgehalten hat, wobei keine der vorgenannten Personen durchgängig einen das Risiko einer Ansteckung in ausreichendem Maße minimierenden Mund-Nasen-Schutz, wie beispielsweise eine korrrekt verwendete FFP2 Maske, getragen hat.

3.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf einen Freiheitsentzug durch die Anordnungen. Eine Freiheitsentziehung liegt nur dann vor, wenn die Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 -, BVerfGE 149, 293-345, juris Rn 67 m.w.N.). Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil durch die bloße Anordnung, lediglich die Wohnung nicht zu verlassen, die Bewegungsfreiheit allenfalls teilweise, jedoch nicht nach jeder Richtung hin beschränkt, geschweige denn aufgehoben wird, zumal ein sich an die Häuslichkeit oder Unterkunft anschließender Balkon, eine Terrasse oder ein Garten betreten werden dürfen.

Aus der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vermag der Kläger für ihn nichts Günstiges herzuleiten. Unabhängig davon, dass sie schon vom Sachverhalt her nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar ist, weil es dort um eine Anordnung der häuslichen Absonderung gegen einen Soldaten ging, der lediglich aus einem Auslandseinsatz zurückgekehrt war, während es hier gerade um einen Ansteckungsverdacht des Klägers auf Grund eines Kontakts mit den konkreten vorgenannten Indexpersonen ging, wurde auch dort die angeordnete Anordnung keineswegs als Freiheitsentziehung angesehen und im Übrigen deshalb für rechtswidrig erklärt, weil sie nicht vom zuständigen örtlichen Amt angeordnet wurde (BVerwG, Beschluss vom 31.03.2022 – 1 WB 37/21 -, juris Rn 27ff.). Letzteres war aber hier der Fall, weil die Beklagte nach §§ 20 Abs. 1 OBG i.V.m. 28 und 30 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 i.V.m. 16 IfSchG und 5 QuarantäneVO NRW für die streitgegenständlichen Anordnungen zuständig war.

4.

Soweit der Kläger schließlich meint, eine Amtspflichtverletzung liege darin, dass es der vollständigen Isolation und Entziehung der Fortbewegungsfreiheit nicht bedurft habe, weil die erforderliche Compliance im Wege der Anweisungen und Betreuung durch die Eltern des Klägers habe gesichert werden können, vermag auch dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch unter Berücksichtigung einer mit dem Erlass der Anordnungen verbundenen Einschränkung der Bewegungsfreiheit waren sie im konkreten Fall jedenfalls nicht unverhältnismäßig, weil sie ausweislich ihrer Begründung gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG dazu dienten, Infektionsketten zu unterbrechen und so mögliche Erkrankungen einer unüberschaubaren Anzahl weiterer Personen durch Kontakte außerhalb der Wohnung und des häuslichen Umfelds zu verhindern. Die bloße Anweisung zur Betreuung durch die Eltern ist zur Erreichung dieses Ziels angesichts der Möglichkeit des Empfangs von Besuchen sowie von Kontakten des Klägers außerhalb der Wohnung schon nicht geeignet, jedenfalls aber nicht genauso wirksam wie die getroffenen Anordnungen. Dass die Beklagte das Interesse des Klägers, sich den angeordneten häuslichen Absonderungen nicht unterziehen zu müssen, in den konkreten Fällen nicht höher gewichtet hat als das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst wirksamen Schutz von Leib und Leben und der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems, ist schließlich angesichts der Bedeutung der vorgenannten Rechtsgüter auch nicht unangemessen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 48 GKG i.V.m. 3 ZPO.

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