OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2017 – 23 WLw 2/17

Oktober 29, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2017 – 23 WLw 2/17

Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 19.01.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Waldbröl vom 16.01.2017 (20 Lw 10/16) wird zurückgewiesen.

Gründe
I.

Die gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist unbegründet. Das Landwirtschaftsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Kostenansatz vom 06.10.2016 zu Recht aufgehoben. Denn entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. ist nicht nur die Eintragung bzw. Löschung des Hofvermerks im Grundbuch gerichtskostenfrei, sondern auch das vorgeschaltete Verfahren des Landwirtschaftsgerichts.

Der Beteiligten zu 2. ist zuzugeben, dass die Entgegennahme einer (negativen) Hoferklärung durch den Hofeigentümer und das hierdurch veranlasste Eintragungs- oder Löschungsersuchen des Landwirtschaftsgerichts (§§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO) aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen bei einer streng am Wortlaut orientierten Auslegung die Gebühr nach Ziff. 15112 auslösen könnte. Der Senat folgt jedoch ebenso wie schon das Landwirtschaftsgericht der im Beschluss vom 31.05.2016 (60L WLw 22/15 = JurBüro 2016, 478 f.) überzeugend begründeten Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig, dass ein solches Ergebnis dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspricht und deshalb der Korrektur bedarf (zustimmend auch OLG Celle, MDR 2017, 178 f.; Hartmann, KostG, 47. Aufl. 2017, Nr. 15112 KV GNotKG Rdn. 1). Denn nach der bis zum Inkrafttreten des GNotKG maßgeblichen Regelung des § 18 HöfeVfO a.F. wurden für die „Eintragung und Löschung eines Hofvermerks“ Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wobei hierzu trotz der einschränkenden Formulierung anerkannt war, dass die Kostenfreiheit nicht nur für das Eintragungsverfahren des Grundbuchamtes galt, sondern auch für das Verfahren des Landwirtschaftsgerichts, das zum Eintragungs- oder Löschungsersuchen führt (so etwa Steffen/Ernst, Höfeordnung, 3. Aufl. 2010, § 18 HöfeVfO Rdn. 4). An dieser Rechtslage wollte der Gesetzgeber erkennbar nichts ändern. Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren übersehen, dass für das landwirtschaftsgerichtliche Verfahren eine Gebühr nach Ziff. 15112 KV GNotKG anfallen könnte, aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aber eindeutig, dass die Kostenfreiheit im bisherigen Umfang fortbestehen sollte. Dort ist unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 18 HöfeVfO a.F. und unter wörtlicher Übernahme der dort verwendeten Formulierung „Eintragung und Löschung eines Hofvermerks“ die Rede davon, dass die bisherige Gebührenfreiheit im Hinblick auf die geplante Fassung der Nr. 14160 KV GNotKG „nicht mehr explizit geregelt werden“ müsse (BT-Drucks. 17/11471, S. 210). Vor diesem Hintergrund verbietet sich aus Sicht des Senats die Annahme, der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung an der unter Geltung des § 18 HöfeVfO a.F. maßgeblichen Rechtslage etwas ändern wollen. Dies gilt umso mehr, als die sachlichen Gründe, die schon für die Schaffung des § 18 HöfeVfO maßgeblich waren, auch unter Geltung des GNotKG fortgelten (OLG Schleswig, JurBüro 2016, 478 f.).

Die in der Kommentarliteratur vertretene Gegenauffassung, auf die sich die Beteiligte zu 2. in der Beschwerdebegründung bezieht (Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, Nr. 15112 KV Rdn. 2; Fackelmann/Heinemann/Giers, GNotKG, Vorbem. KV 1.5.1.1. Rdn. 2; ebenso wohl auch Steffen/Ernst, Höfeordnung, 4. Aufl. 2015, GNotKG Rdn. 28) überzeugt den Senat aus den dargelegten Gründen nicht. Hinzu kommt, dass schon die frühere Regelung des § 18 HöfeVfO zu eng gefasst war und mit Rücksicht auf den erkennbaren Willen des Gesetzgebers erweiternd ausgelegt werden musste (vgl. Steffen/Ernst, Höfeordnung, 3. Aufl. 2010, § 18 HöfeVfO Rdn. 4 f.). Weshalb eine solche am Willen des Gesetzgebers orientierte Auslegung, deren Richtigkeit in Bezug auf § 18 HöfeVfO auch von den Vertretern der Gegenauffassung nicht in Frage gestellt wird, unter Geltung des GNotKG nicht mehr möglich sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht.

Schließlich sei angemerkt, dass die Gegenauffassung – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung nicht mehr vertreten wird. Insbesondere hat – worauf schon im amtsgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss hingewiesen ist – der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle seine entgegenstehende Auffassung ausdrücklich aufgegeben (Beschl. vom 17.10.2016 – 7 W 35/16 (L) = MDR 2017, 178 f.; ausdrücklich offen gelassen hat die Frage das OLG Hamm: Beschl. vom 11.08.2016 – 10 W 23/16, juris-Rz. 10). Vor diesem Hintergrund ist auch der in der Beschwerdebegründung enthaltene Hinweis auf die frühere Entscheidung des OLG Celle vom 28.01.2015 (7 W 1/15 (L) = AUR 2015, 181 f.) überholt.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).

Der Senat hat gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVfG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entschieden.

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