OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2015 – 20 W 75/14

November 29, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2015 – 20 W 75/14

Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12. Januar 2015 wird die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 29. Dezember 2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.10.2014 – 26 O 442/13 – teilweise abgeändert, indem für den im landgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich zusätzlich ein Mehrwert nicht rechtshängiger Ansprüche in Höhe von 20.818,14 € festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig und führt im Rahmen der Selbstkontrolle des Senats zur teilweisen Abänderung der Beschwerdeentscheidung vom 29. Dezember 2014.

Die mit der Beschwerde angegriffene Streitwertfestsetzung durch das Landgericht und die Beschwerdeentscheidung vom 29. Dezember 2014 entsprechen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach der in einem Vergleich enthaltenen Vereinbarung darüber, dass der Versicherungsvertrag, dessen Bestand nicht Streitgegenstand des Verfahrens war, nunmehr beendet sei, kein über den Wert des Rechtsstreits hinausgehender eigener Wert beigemessen wurde. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Er schließt sich der mittlerweile wohl nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach ein Abfindungsvergleich über Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung dann einen Mehrwert hat, wenn im Rahmen des Vergleichs die Beendigung der Versicherung – selbst wenn diese nicht im Streit stand – geregelt wird. Dies lässt sich dadurch rechtfertigen, dass der Versicherungsnehmer mit einer solchen Vereinbarung auf etwaige denkbare Ansprüche aus einem künftigen Versicherungsfall verzichtet (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. März 2015 – 12 W 7/15 -, juris; KG, VersR 2015, 128; OLG Nürnberg, Beschl. v. 13. August 2014 – 8 W 1409/14 -, juris, und RuS 2014, 207; OLG Hamm, VersR 2013, 920 und Beschl. v. 16. Januar 2013, – 20 W 47/12 -, juris; s. ferner die Nachweise bei Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl., Rz. R 187 bei Fn. 248, und Münkel, jurisPR-VersR 12/2014 Anm. 3). Seine bisherige Rechtsprechung gibt der Senat auf. Der Mehrwert ist grundsätzlich mit 20% der 3,5-fachen Jahresleistungen (in der Regel Rente und Beitragsbefreiung) anzusetzen (OLG Karlsruhe, aaO; KG, aaO, OLG Nürnberg, aaO, OLG Hamm, aaO). Entgegen der Auffassung von Neuhaus (aaO, Rz. 189) kann der Mehrwert nicht mit 50% des Abfindungsbetrags bewertet werden, weil sich dieser auf den streitgegenständlichen Versicherungsfall bezieht, während der Mehrwert mögliche künftige Ansprüche erfassen soll und auch insoweit § 9 ZPO zur Anwendung kommen muss (so auch OLG Karlsruhe, aaO).

Vorliegend beträgt der Mehrwert des Vergleichs 20.818,14 € (= 20% von: 42 x [1.797,33 € + 204,83 €] + 20.000,00 €). Auch der mit dem Vergleich ebenfalls ausgeschlossene Anspruch auf Zahlung eines Einmalbetrages in Höhe von 20.000,00 € bei schwerer Erkrankung ist nicht in Höhe des Gesamtbetrages Wert erhöhend zu berücksichtigen, wie mit der Beschwerde geltend gemacht, sondern ebenfalls in Höhe von 20 %. Deswegen bleibt die Beschwerde teilweise ohne Erfolg.

Der Wert des Vergleichs beläuft sich damit auf insgesamt 130.818,14 €.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

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