OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2017 – 20 U 119/17

Oktober 29, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2017 – 20 U 119/17

Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. März 2017 – 10 O 481/16 – ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrages gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. August 1996 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 23. Juni 2016 erklärte Widerspruch war verfristet.

Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.

Auszugehen ist davon, dass der Kläger im Jahr 1996 (neben den Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation) den Versicherungsschein mit der im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Widerspruchsbelehrung erhalten hat. Das hat das Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten in der Klageerwiderung vom 3. Februar 2017, dem der Kläger erstinstanzlich nicht entgegengetreten ist, als unstreitig, weil gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zustanden, festgestellt. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden.

Der Kläger kann mit dem erstmals in der Berufung erhobenen Einwand, ihm liege der Versicherungsschein nicht vor, nicht mehr gehört werden. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag nicht die Behauptung umfasst, er habe den Versicherungsschein im Jahr 1996 nicht erhalten, wäre ein etwaiges Bestreiten jedenfalls verspätet, nachdem der Kläger den erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten, ihm sei der Versicherungsschein mit der Widerspruchsbelehrung übersandt worden, nicht bestritten hat.

Bindend festgestellt ist auch, dass die Belehrung vollständig in Fettdruck gehalten war. Sie war damit drucktechnisch hinreichend hervorgehoben.

Die Belehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, wie der Senat bereits vielfach entschieden hat. Der Kläger erhebt insoweit auch keine Einwendungen.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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