OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2017 – 7 U 22/175

Oktober 29, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2017 – 7 U 22/175

Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe
I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da eine Haftung der Beklagten wegen einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Form eines Verstoßes gegen die Räum- und Streupflicht nicht anzunehmen ist.

Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer „allgemeinen Glätte“ und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Vereinzelte Glättestellen sind nur dann relevant, wenn erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr bestehen (BGH, Urt. v. 14.02.2017 – VI ZR 254/16, juris Rn. 7, 10). Dabei müssen Räum- und Streumaßnahmen erst dann eingeleitet werden, wenn Glättebildung aufgetreten ist. Eine Verpflichtung zu vorbeugenden Räum- und Streumaßnahmen besteht nicht (OLG Hamm, Urt. v. 13.09.2002 – 9 U 49/02, juris Rn. 14). Allerdings sind die Wettervorhersagen zu beachten und die Straßen ggf. auf das Auftreten von Glätte hin zu kontrollieren. In dem vorliegenden Fall wies die von der N am 14.12.2014 um 12.00 Uhr ausgegebene und für den Zeitraum bis zum 15.12.2014 um 10.00 Uhr geltende spezifische Glättevorhersage für L zwar darauf hin, dass für die zweite Nachthälfte „vereinzelt Reifglätte“ auftreten könne und die Wahrscheinlichkeit „in exponierten Lagen“ als „mittel“ einzustufen sei (Bl. 78 GA). Die von der N am 15.12.2014 um 05.00 Uhr ausgegebene spezifische Glättevorhersage für L enthielt einen solchen Hinweis dagegen nicht mehr. Vielmehr wurde ausdrücklich vermerkt: „Keine Glätte“. Selbst für die Sbrücken wurde eine Temperatur von 0,4 Grad um 06.00 Uhr und von 1,7 Grad um 09.00 Uhr angegeben, wobei der Taupunkt bei – 1,0 Grad und 0,6 Grad liegen sollte (Bl. 75 GA). Bei dieser Vorhersage lag die Möglichkeit einer Glättebildung auf innerstädtischen Brücken, die sich an deutlich weniger exponierten Stellen als die Sbrücken befinden, nicht auf der Hand. Es sind zudem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich gerade bei der Fußgängerbrücke zur L2-Haltestelle „Cstraße“ – auch unter Berücksichtigung ihres baulichen Zustands – um eine besonders gefährliche Stelle handelt, an der sich in der Vergangenheit selbst bei Temperaturen im Plusbereich regelmäßig Glatteis gebildet hat, oder dass die Beklagten in anderer Weise von der seitens der Klägerin behaupteten Glätte Kenntnis erlangt haben. Vor diesem Hintergrund waren die Beklagten zu einer besonderen Überprüfung dieser Brücke auf die Notwendigkeit von Räum- und Streumaßnahmen am frühen Morgen des 15.12.2014 nicht verpflichtet.

Aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt L ergeben sich entgegen der Ansicht der Klägerin keine weitergehenden Verpflichtungen. Eine solche Satzung muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung vielmehr regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen (BGH, Urt. v. 14.02.2017 – VI ZR 254/16, juris Rn. 9).

Das Landgericht hat schließlich zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin für das Vorliegen einer (allgemeinen) Glättebildung und damit für das Bestehen einer Räum- und Streupflicht nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen kann (BGH, Urt. v. 26.02.2009 – III ZR 225/08, juris Rn. 4).

II.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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