OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2015 – 20 U 93/15

November 14, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2015 – 20 U 93/15

Tenor
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Mai 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 373/14 – wird das unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe
I.

Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung ist nach § 233 ZPO nicht zu gewähren, denn aus seinem Vortrag und den zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seines Prozessbevollmächtigten und dessen Angestellter, Frau Q, ergibt sich nicht, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Frist des § 520 Abs. 2 ZPO einzuhalten. Die aus der versehentlichen Versendung der Berufungsbegründungsschrift an das Landgericht resultierende Fristversäumnis hat der Kläger zu verantworten. Zwar muss er sich ein Verschulden des Büropersonals seines Anwalts nicht zurechnen lassen, aber ein nicht auszuschließendes Verschulden des Anwalts selbst steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO eigenem Verschulden des Klägers gleich.

Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Fristversäumnis kann hier nicht ausgeschlossen werden. Zwar hat der Kläger vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei Frau Q, der die Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift an das Oberlandesgericht Köln übertragen war, um eine erfahrene und zuverlässige Kraft handelt. Ebenso ist vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers die allgemeine Anweisung besteht, nach Absendung eines Telefaxes zu überprüfen, ob der Schriftsatz an das richtige Gericht gerichtet war und die Faxnummer des Gerichts korrekt ist. Es gibt nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten ein Arbeitshandbuch, in dem die allgemeinen Anweisungen insbesondere auch in Bezug auf den Postausgang und den Umgang mit dem Fristenkalender festgehalten sind und das für jeden Mitarbeiter zugänglich in der EDV abgespeichert ist und jedem Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz als Ausdruck zur Verfügung steht. Dem vorgelegten Ausdruck aus dem Arbeitshandbuch lassen sich im Falle einer Versendung vorab per Fax folgende abzuprüfende Arbeitsschritte entnehmen:

a) Der Schriftsatz ist an das richtige Gericht gerichtet.

b) Die Faxnummer des Gerichtes ist korrekt.

c) Ausweislich des Sendeberichtes ist das Telefax ordnungsgemäß übermittelt worden.

d) Die Seitenangabe des Sendeberichtes entspricht dem Seitenumfang des Schriftsatzes.

e) Dieser Prüfungskatalog ist durch Anbringen des Namenskürzels auf dem Sendebericht zu bestätigen.

Diese Anweisungen genügen nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts bei der Versendung fristwahrender Schriftsätze per Fax zu stellen sind.

Zwar steht es in Einklang mit dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, dass der Kläger vertritt, ein Rechtsanwalt dürfe sich bei der Übermittlung eines fristgebundenen Antrags per Fax hinsichtlich der Richtigkeit der Telefaxnummer des Gerichts auf sein zuverlässiges Personal verlassen (vgl. BGH NJW 1995, 2105). Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch, dass ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist, wobei sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken darf, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschrieben, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses vorgenommen werden, um Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (BGH, Beschl. v. 24.10.2013 – V ZB 155/12, BeckRS 2013, 20510 mwN.).

Dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers Vorkehrungen getroffen wären, um sicherzustellen, dass gerichtliche Faxnummern aus zuverlässigen Quellen ermittelt werden, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen oder dem eingereichten Auszug aus dem Arbeitshandbuch. Das Fehlen einer solchen Vorkehrung lässt sich daher als Ursache für das geschehene Missgeschick nicht ausschließen.

II.

Demnach ist die Berufung des Klägers unzulässig. Die Frist zur Begründung der Berufung, die gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO zwei Monate beträgt und mit Zustellung des landgerichtlichen Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. Mai 2015 zu laufen begann, ist nicht gewahrt. Denn die Berufungsbegründungsschrift vom 13. Juli 2015 ging erst am Donnerstag, den 16. Juli 2015, beim zuständigen Oberlandesgericht Köln ein. Da § 520 Abs. 3 ZPO die Einreichung der Berufungsbegründung in einem Schriftsatz beim Berufungsgericht vorschreibt, konnte die Frist durch Eingang des Schriftsatzes beim Landgericht am 15. Juli 2015 nicht gewahrt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 37.974,85 €

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