OLG Köln, Urt. v. 08.07.2015 – 11 U 135/14 Erb- und Verwaltervertrag

August 16, 2018

OLG Köln, Urt. v. 08.07.2015 – 11 U 135/14

Erb- und Verwaltervertrag

(LG Köln, Urt. v. 20.08.2014 – 25 O 292/13)

Die Klägerin und der Beklagte sind Geschwister. Sie sind Neffe und Nichte der am 23.09.2011 kinderlos verstorbenen Erblasserin Frau M geb. N. Durch notariellen Erb- und Verwaltervertrag v. 14.05.2010 wurden die Parteien von der Erblasserin zu je 1/2 als Erben ihres Hausgrundstücks in W, L.straße 1 (nachfolgend Objekt W) und zu je ½ als Vorerben des Hausgrundstücks in G, H.weg 24 (nachfolgend Objekt H.weg) eingesetzt. Als Nacherben in Bezug auf den zweiten Grundbesitz wurden die Tochter des Beklagten und die Tochter der Klägerin bestimmt. Zur Sicherstellung der Versorgung der Erblasserin und zugleich zur Regelung der späteren Erbauseinandersetzung wurde der Beklagte für die Verwaltung des Grundbesitzes mit Wirkung über den Tod der Erblasserin hinaus eingesetzt.

Der in lit C. des notariellen Vertrages geregelte Verwaltervertrag enthält folgende Regelung zur Vertragsdauer (Lit C. 1.): „Das Vertragsverhältnis soll, soweit dies gesetzlich zulässig ist, nicht kündbar sein und erst am 08.06.2029 enden solle. Das Vertragsverhältnis kann während dieser Zeit von beiden Teilen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. § 627 BGB wird abbedungen.” Unter Lit C. 2. bis 5. finden sich Regelungen zur Verwaltungsführung, insbes. ist dort die Verpflichtung „zur ordentlichen Konto- und Buchführung und jährlichen Abrechnung der Grundstückseigentümerin bzw. den künftigen Grundstückeigentümern gegenüber” (Lit. C. 2 e.) vereinbart. Als Verwaltervergütung soll der Beklagte vor dem Erbfall 8 % und ab dem Erbfall 15 % der monatlichen Brutto-Mieteinnahmen erhalten (Lit C. 7.). Nach Lit. D Ziff. 1. ist der Verwalter verpflichtet, ein „Rücklagenkonto anzulegen, das auf einen Wert von 100.000,- €” aufgestockt werden und dem Werterhalt der Hausgrundstücke dienen soll. I.H.v. 30.000,00 € soll das Rücklagenkonto dem Werterhalt des Grundbesitzes W dienen. Bei Veräußerung dieses Grundbesitzes nach dem Ableben der Erblasserin soll der Anteil für W hälftig an die beiden Parteien ausgezahlt. Unter Lit. D Ziff. 2 ist bestimmt, dass ab dem Tod der Erblasserin die Mieterträge aus den Hausgrundstücken den Parteien zu je ½ abzgl. der monatlichen Verwaltervergütung von 15 % zustehen. Am 06.10.2014 hat das AG Frankfurt/M. (51 VI 907/12 L) einen Erbschein erteilt, in dem die Parteien als Miterben zu je 1/2 und Nacherbfolge der beiden Töchter hinsichtlich eines Anteils von 49/100 an den jeweiligen Erbanteilen mit Eintritt der Nacherbfolge am 08.06.2029 ausgewiesen sind (Anl. K 27).

Der Beklagte richtete als Verwalter der beiden Hausgrundstücke in W und H.weg zwei Konten bei der T ein. Auf einem Konto (Verwalterkonto) werden die Mieteinnahmen und Ausgaben der Hausgrundstücke (Konto Nr. 1xx2xxx8xx), auf dem anderen (Rücklagenkonto) die im Erb- und Verwaltervertrag unter Lit. D Ziff. 1 vorgesehen Rücklagen für Instandhaltungen und Renovierungen verwaltet (Konto Nr. 1xx6xxx2xx). Das Rücklagenkonto wies am 07.01.2014 einen Saldo von 166.622,98 € auf; nachdem der Beklagte einen Betrag von 60.000,00 € auf das Verwalterkonto überwiesen hat, weist das Rücklagenkonto zurzeit einen Bestand von knapp 100.000,00 € und das Verwalterkonto von etwa 130.000,00 € auf. Mieteinnahmen zahlte der Beklagte seit dem Erbfall bisher weder an die Klägerin noch an sich selbst aus. Der sonstige – aus Wertpapierdepots und Girokonten bestehende – Nachlass ist zwischen den Parteien verteilt worden.

Mit Anwaltsschreiben v. 05.06.2013 erklärte die Klägerin die Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Regelungen zum Verwaltungsvertrag seien wegen des Ausschlusses des Rechts zur ordentlichen Kündigung sowie wegen einer sittenwidrig Überhöhung der Vergütungen für die Verwaltung und etwaige Veräußerung der Hausgrundstücke nichtig. Außerdem würden mit ihnen in unzulässiger Weise die Vorschriften zur Testamentsvollstreckung umgangen. Jedenfalls habe sie den Verwaltervertrag wegen erheblicher Pflichtverletzungen des Beklagten aus wichtigem Grund wirksam gekündigt. Das unberechtigte Einbehalten der Hälfte der Nettomieterlöse sowie das Verweigern von hinreichenden Auskünften und von Rechenschaft sowie die Nichtherausgabe von Schlüsseln berechtige sie zur Kündigung aus wichtigem Grund. Der Kläger sei entweder nicht willens oder nicht in der Lage die Hausgrundstücke mit der Sorgfalt und dem Können eines erfahrenen und fachkundigen Verwalters (gem. Lit. C Ziff. 2 des Vertrags) zu verwalten. […]

Das LG hat die Kündigung des Verwaltervertrages für wirksam und das Auskunftsbegehren überwiegend für begründet erachtet. Durch Teilurteil – auf das in Bezug auf die weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verwiesen wird – hat es der Klage teilweise stattgegeben […]

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung […]. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und – im Wege der eigenen Berufung – unter Abänderung des angefochtenen Urteils, […]

  1. Die Berufungen sind zulässig. Das Rechtsmittel des Beklagten ist begründet, das der Klägerin unbegründet.
  2. Der Verwaltervertrag ist weder ganz oder teilweise unwirksam noch wirksam gekündigt worden (Berufung des Beklagten gegen den Urteilstenor zu B.):
  3. a) Die Klägerin hat geltend gemacht, der Verwaltervertrag sei unwirksam, weil eine Umgehung der Vorschriften der Testamentsvollstreckung vorliege. Dem ist nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass der Ausschluss der Widerruflichkeit bei einer Generalvollmacht weitgehend als unwirksam angesehen wird (etwa Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., Vor § 2197 Rn. 12). Die bei einer Generalvollmacht und bei einer „abstrakten” Vollmacht zwingend gegebene jederzeitige Widerruflichkeit kann vom Erblasser aber für die Zeit nach dem Erbfall wirksam ausgeschlossen – d.h. auf den stets zulässigen Widerruf aus wichtigem Grund beschränkt – werden, wenn der Vollmacht ein auf Gegenstände des Erblasservermögens bezogener Verwaltungsauftrag zugrunde liegt, in dem das von der Rechtsordnung anerkannte Interesse des Erblassers an postmortaler Vermögensvorsorge durch eine eigene Vertrauensperson zum Ausdruck kommt (so MünchKomm-BGB/Zimmermann, 6. Aufl., Vor § 2197 Rn. 17), was insbes. in Fällen treuhänderischer Bindung gilt (MünchKomm-BGB/Zimmermann, Vor § 2197 Rn. 20). Diese Voraussetzungen treffen auf den vorliegenden Verwaltervertrag zu. Im Übrigen wird der Verzicht auf das Widerrufsrecht als wirksam angesehen, wenn die Anordnung in der für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers geltenden Form – also durch Testament oder Erbvertrag (MünchKomm-BGB/Zimmermann, § 2197 Rn. 3; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2197 Rn. 1) – getroffen wird (Staudinger/Reimann, BGB, Neubearb. 2012, Vor § 2197 Rn. 71 unter Bezug auf RGZ 139, 41). Auch das ist hier geschehen, wobei die Vollmacht zudem nicht einmal als eine das gesamte Vermögen umfassende Generalvollmacht ausgestaltet ist.

Der Verwaltervertrag ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Verwaltervergütung nach § 138 BGB sittenwidrig überhöht wäre und dies – wie die Beklagten ebenfalls geltend gemacht hat – nach § 139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrage führe. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die verabredete Vergütung das Doppelte der übliche Verwaltervergütung überschreitet und ob die Vereinbarung einer solchen Vergütung im Rahmen eine einfachen Verwaltervertrages als sittenwidrige Überhöhung zu werten wäre. Die Vereinbarung über die Verwaltervergütung ist Teil des Erbvertrages und daher als Teil der erbrechtliche Zuwendung an den Beklagten einzuordnen. Die Höhe einer erbrechtlichen Zuwendung findet ihre Grenze lediglich im Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB). Ein Pflichtteilsberechtigter ist im vorliegenden Fall indes nicht betroffen.

b) Ein zur Kündigung der Verwalterstellung des Beklagten berechtigender wichtiger Grund liegt nicht vor.

aa) Der Vertrag bestimmt nicht ausdrücklich nach welchen Maßstäben sich der wichtige Grund beurteilt. Allerdings wird in C. 1 des Verwaltervertrages 627 BGB ausgeschlossen, so dass es nahe liegen könnte, die gesetzliche Vorschrift des § 626 BGB heranzuziehen. Da der Beklagte in Bezug auf die Verwaltung des Grundbesitzes aber eine dem Testamentsvollstrecker gleichkommende Stellung innehat, ist für die Auslegung des wichtigen Grundes als Kündigungsvoraussetzung jedenfalls auf die passenderen Anforderungen zurückzugreifen, die nach § 2227 BGB für die Entlassung des Testamentsvollstreckers gelten, und zwar selbst dann, wenn man im Ansatz auf § 626 BGB zurückgreift. Nach dieser Vorschrift kann der Testamentsvollstrecker entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbes. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Hierfür gelten folgende Grundsätze (zusammenfassend MünchKomm-BGB/Zimmermann, § 2227 Rn. 7 ff. m.w.N.): Ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der dem Testamentsvollstrecker gestellten Aufgabe und der persönlichen Verhältnisse des Testamentsvollstreckers zu besorgen ist, dass das weitere Verbleiben im Amt zu einer Schädigung oder erheblichen Gefährdung der von der Verwaltung betroffenen Interessen führt. Das ist (wie stets) unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu entscheiden und dabei zwischen dem Interesse an der Beibehaltung der nach dem Willen des Erblassers amtierenden Vertrauensperson und dem entgegengesetzten Entlassungsinteresse abzuwägen.

Eine grobe Pflichtverletzung setzt regelmäßig Verschulden des Testamentsvollstreckers voraus. Mit dem Wort „grob” wird gesagt, dass nicht jeder Fehler, etwa Verspätung oder Unvollständigkeit beim Nachlassverzeichnis oder bei der Abrechnung, ohne weiteres ein Entlassungsgrund ist. Namentlich Untätigkeit, eigennützige Amtsführung, Ungleichbehandlung der Miterben, Nichtbefolgung von Erblasseranordnungen, völlig unwirtschaftliche Verwaltung oder ungerechtfertigte Prozessführung, Verletzung der Anhörungspflicht, Nichtvorlegen des Nachlassverzeichnisses, pflichtwidrige Amtsübertragung oder Bevollmächtigung, Verlangen einer unverhältnismäßig übersetzten Vergütung können – je nach Lage des Falles – als grobe Pflichtverletzung gewertet werden.

Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung ist i.w.S. zu verstehen und setzt kein Verschulden des Testamentsvollstreckers voraus. Sie kann auch schon bei Lebzeiten des Erblassers bestanden haben und die Entlassung selbst dann rechtfertigen, wenn der die Unfähigkeit begründende Umstand dem Erblasser bekannt war; denn ein zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähiger Testamentsvollstrecker kann den Beteiligten auf keinen Fall zugemutet werden. Unfähig ist der durch Krankheit, Abwesenheit, Verschollenheit oder Haft für dauernd oder längere Zeit verhinderte Testamentsvollstrecker. Die Unfähigkeit kann sich aber auch aus völliger Nichteignung, Untätigkeit, Insolvenz oder Vermögensverfall des Testamentsvollstreckers oder Ableistung der eidesstattlichen Versicherung ergeben, desgleichen wegen Unsachlichkeit aus verhaltensbedingten Gründen.

Zur Verwaltungsunfähigkeit kann auch ein Interessenkonflikt zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben führen, der so grundlegend ist und die Verwaltungsaufgabe in solchem Umfang betrifft, dass eine ordnungsmäßige Geschäftsführung auf die Dauer nicht erwartet werden kann. Das trifft aber nicht schon dann zu, wenn der Testamentsvollstrecker zugleich Miterbe oder Nachlassgläubiger ist oder dem Nachlass etwas schuldet. Ebenso begründet es (für sich genommen) noch keinen die Entlassung rechtfertigenden Interessengegensatz, wenn der Testamentsvollstrecker in einer strittigen Auslegungsfrage eine ihm günstige Testamentsauslegung vertritt. Überhaupt begründet die rechtliche Behinderung bei einzelnen Verwaltungsmaßnahmen noch keine Unfähigkeit. Zwar darf sich der Testamentsvollstrecker im Rahmen des ihm zustehenden Verwaltungsermessens nicht grundlos über die Interessen und Vorstellungen des Erben und der anderen Beteiligten hinwegsetzen und muss auch nur den begründeten Anschein eines durch Eigensinn oder sogar Eigennutz bestimmten Verhaltens vermeiden. In der Rechtsprechung wird aber an diesen Entlassungsgrund mit Recht ein strenger Maßstab angelegt, damit der Erbe nicht durch feindseliges Verhalten in der Lage ist, den ihm lästigen Testamentsvollstrecker loszuwerden. Andererseits kann der Entlassungsgrund im Einzelfall durchgreifen, wenn Feindschaft und Misstrauen durch Tatsachen begründet sind, die bei einem objektiven Betrachter die begründete Besorgnis hervorrufen, dass der Testamentsvollstrecker seine Aufgabe nicht ordnungsmäßig erfüllt und dadurch die von ihm zu berücksichtigenden Interessen schädigt oder erheblich gefährdet.

bb) Nach diesen Maßstäben sind weder die am 05.06.2013 noch die mit Schriftsatz v. 23.01.2015 ausgesprochene Kündigung berechtigt.

Der Kern des Streits liegt darin, dass der Beklagte bislang keine Mietanteile ausgezahlt hat, obwohl das Rücklagenkonto einen erheblichen Überschuss aufwies (Stand 07.01.2014: 166.622,98 €) und auch nach der Überweisung von 60.000,00 € auf das Verwalterkonto noch einen Gesamtüberschuss verbleibt. Der Beklagte hält sie im Hinblick auf eine Reihe von Sanierungsmaßnahmen zurück, die er für erforderlich hält. Die Klägerin sperrt sich dagegen nicht grds., meint aber, diese Maßnahmen müssten abgesprochen – was wiederum der Beklagte konzediert – und aus dem Nachlass beglichen werden.

Nach dem in dem Erbvertrag vereinbarten Verwaltervertrag bezieht sich die Verwaltung (wie auch der Erbvertrag als solcher, vgl. Vorbemerkung) ausschließlich auf den Grundbesitz. Der Beklagte hat nach Lit. C 2. bei der Verwaltung „im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist”. Dazu rechnen insbes. „Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung” (Lit. C 2. a) und der „Abschluss sonstiger Verträge mit Dritten im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, Wartungsverträge, Reparaturaufträge etc.” (Lit. C 2. d). Nach Lit. D 1. sollt der Beklagte eine Rücklagenkonto anlegen, dass noch zu Lebzeiten der Erblasserin auf 100.000,00 € aufgestockt werden sollte. Davon sollten 30.000,00 € dem Werterhalt des Grundbesitzes W dienen. Bei Veräußerung dieses Objektes nach dem Erbfall, sollte dieser Anteil anteilig an die Parteien als den Erben ausgezahlt werden. Der darüber hinaus angesparte Betrag sollte dem Werterhalt des Objektes H.weg dienen und im Nacherbfall hälftig an die Nacherben ausgezahlt werden. Ferner sieht der Erbvertag in D 2. vor, dass den Parteien ab dem Erbfall bis zum Nacherbfall die Mieterträge (nach Abzug der Verwaltervergütung) aus der Verwaltung beider oder nur noch der Immobilie H.weg zustehen. Letzteres ist als Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) zu verstehen. Was zur ordnungsgemäßen Verwaltung zählt, dürfte sich in Anlehnung an den Maßstab des § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB beurteilen, wobei allerdings möglicherweise auch noch die Interessen der Nacherben zu berücksichtigen sein können. Danach gehören Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten, die aus den Nachlassmitteln beglichen werden können, zur ordnungsgemäßen Verwaltung (MünchKomm-BGB/Gergen, 6. Aufl., § 2038 Rn. 32). Der Verwaltervertrag sieht insoweit vor, dass diese Maßnahmen in erster Linie aus dem Rücklagenkonto zu begleichen sind. Dem Vertrag lässt sich allerdings nicht ausdrücklich entnehmen, bis zu welchem Betrag das Konto aufgefüllt sein oder bleiben muss. Es liegt nahe, dass an ein Bestand in der Größenordnung von Mindestgrenze von 100.000,00 € gewahrt werden soll, zumal der auf das Objekt H entfallende Anteil im Nacherbfall an die Nacherben ausgezahlt werden soll. Sicher ist jedenfalls, dass die ordnungsgemäße Verwaltung nicht grundlegende Sanierungsmaßnahmen umfasst. Diese bedürfen der Abstimmung unter den Parteien als Miterben. Das sehen – wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde – auch beide Parteien so. Die Problematik liegt in der Abgrenzung. In Bezug auf das nicht der Nacherbenbindung unterfallende Objekt W besteht auch keine Verpflichtung, solchen über die ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehenden Sanierungsmaßnahmen zuzustimmen. Der Erbvertrag sieht insoweit vor, dass das Objekt verkauft und der Rücklagenanteil von 30.000,00 € verteilt werden kann. Das Objekt H.weg soll nach der Intention des Erbvertrages für die Nacherben erhalten werden. Ob damit auch grundlegende Sanierungsmaßnahmen aus dem Nachlass – d.h. notfalls auf Kosten der den Parteien eigentlich zustehenden Mieteinnahmen – zu begleichen sein müssen, wenn diese zum langjährigen Erhalt der Immobilie notwendig sind (etwa Dachsanierung und Wärmedämmung), ist zumindest fraglich (nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht jedenfalls keine Zustimmungspflicht). Für die zu entscheidende Frage, ob der Beklagte einen wichtigen Grund zur Kündigung geboten hat, kommt es auf diese Einzelheiten indes nicht an, sondern nur darauf, ob sein Verhalten vor dem Hintergrund der aufgezeigten Auslegungsproblematik als in einem solchen Maße unvertretbar erscheint, dass eine Fortführung der Verwaltung für die Klägerin schlechterdings unzumutbar ist.

Das ist nicht der Fall. Das Nichtauskehren der Mieterträge erscheint jedenfalls bislang nicht so unberechtigt, dass es eine Kündigung des Verwaltervertrages rechtfertigen könnte. Der Beklagte ist – wie noch auszuführen ist – auch seinen Auskunft- und Rechenschaftsverpflichtungen in letztlich hinreichendem Umfange nachgekommen. Die ihm vorgeworfenen Versäumnisse sind jedenfalls nicht grober Natur. Bei der Bewertung der vorgebrachten Kündigungsgründe ist insbes. zu berücksichtigen, dass es gerade der Wille der Erblasserin war, die Verwaltung des Grundbesitzes in die Hand des Beklagten zu legen. Seine Entlassung hätte zur Folge, dass eine – in Bezug auf das Objekt Hweg bis zum Eintritt des Nacherbfalls ggf. noch über zwanzig Jahre währende – gemeinschaftliche Verwaltung durch die beiden dann umso zerstritteneren Parteien als Miterbengemeinschaft erfolgen müsste. Dies widerspräche offenkundig dem Willen der Erblasserin, so dass an das Vorliegen eines Kündigungsgrundes ein umso strengerer Maßstab anzulegen ist. Unter diesem Gesichtspunkt vermag auch der Umstand, dass das persönliche Verhältnis der Parteien zueinander stark belastet ist, eine Kündigung nicht zu begründen.

Auskunftsanträge:

Diese sind Gegenstand beider Berufungen. Die Klägerin begehrt die Erweiterung der Auskunft auf „den Zeitraum v. 14.05.2010 bis heute”. Die Berufung des Beklagten zielt auf Klageabweisung.

a) Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, beschränkt sich ihr Auskunftsbegehren auf den Grundbesitz. Insoweit ist Grundlage für einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung die Bestimmung in der Lit C.

2.e des Verwaltervertrages, nach der der Beklagte zur „ordentliche(n) Konto- und Buchführung und jährliche Abrechnung” verpflichtet ist, i.V.m. §§ 666, 259 BGB (vgl. Palandt/Sprau, § 666 Rn. 12). Dabei gilt zu Art und Umfang der Rechenschaftslegung (zusammenfassend Palandt/Grüneberg, § 259 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Krüger, § 259 Rn. 23; Sarres, ZEV 2013, 312 [315]): Erforderlich ist eine übersichtliche und verständliche Zusammenstellung. Sie muss so detailliert und verständlich ist, dass sie ohne fremde Hilfe überprüfbar ist. Belege sind, soweit sie üblicherweise gegeben werden, vorzulegen, nur im Falle des § 667 BGB sind sie herauszugeben. Ein Anspruch auf Übermittlung von Kopien gegen Kostenerstattung oder Ablichten kann sich nur ausnahmsweise aus § 242 BGB ergeben. Sind alle auskunftspflichtigen Umstände in formal ordnungsgemäßer Weise mitgeteilt worden, so ist die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht erfüllt, ohne dass es auf die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft ankommt (MünchKomm-BGB/Krüger, § 259 Rn. 24 und § 260 Rn. 44).

Der Beklagte hat die ihm obliegenden Auskünfte vorprozessual und – soweit sie noch unvollständig waren – zumindest im Verfahren erteilt. Er hat namentlich den Stand des Verwalter- und des Rücklagenkontos mitgeteilt und belegt. Gleiches gilt für die Mieteinahmen und Nebenkostenabrechnungen, wobei der Abrechnungszeitraum 2014 bislang noch nicht fällig gewesen ist. Der Beklagte hat die Bereitschaft erklärt, der Klägerin Einsicht in die Abrechnungsunterlagen und Belege zu gewähren. Demgegenüber hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht dartun können, welche Auskünfte aus ihrer Sicht noch fehlen sollten. Die erteilten Auskünfte genügen im Übrigen auch den dargelegten Anforderungen an die Verständlich und Übersichtlichkeit.

b) Ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich des Zeitraums zwischen dem Abschluss des Verwaltervertrages am 14.05.2010 und dem Erbfall am 23.09.2011 steht der Klägerin nicht zu. Insoweit war der Beklagte zwar der Erblasserin zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet (Lit. C. 2. e des Verwaltervertrages). Soweit die Erblasserin, die unstreitig bis zum Tod uneingeschränkt zurechnungsfähig war, einen bis dahin schon fälligen, aber noch nicht erfüllten Abrechnungsanspruch nicht geltend gemacht haben sollte, ist davon auszugehen, dass sie ihn als höchstpersönliches, die Belange der späteren Erbengemeinschaft nicht berührendes Recht angesehen hat, das nicht auf die Erben übergehen sollte (dazu BGH, NJW-RR 1990, 131 [BGH 19.09.1989 – XI ZR 103/88]; Sarres, ZEV 2013, 312 [315]). Ein eigenes Auskunftsinteresse könnte die Klägerin im Übrigen nur in Bezug auf die Verwaltervergütung haben, die der Beklagte indes erst nach dem Erbfall entnehmen durfte (Lit. C. 7. des Verwaltervertrages) und nach seiner Auskunft in der Berufungsverhandlung bislang noch nicht entnommen hat. Dies kann einen umfassenden Auskunftsanspruch für den Zeitraum vor dem Erbfall nicht begründen.

Da die Kündigung des Verwaltervertrages unwirksam ist, ist die Berufung der Klägerin unbegründet, soweit sie die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten seit dem 06.06.2013 keine Verwaltervergütung zustehe.

 

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