OLG Köln, Urteil vom 02.03.2017 – 7 U 134/16

Oktober 31, 2021

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2017 – 7 U 134/16

Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.06.2016 – 2 O 327/14 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.

II.

Die prozessual bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden steht der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) bis 3) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB auf Grund einer für die behaupteten Schäden ursächlich gewordenen Verkehrssicherungspflichtverletzung hinsichtlich des umgestürzten Baumes besteht nicht, selbst wenn zu Grunde gelegt wird, dass die Beklagte zu 1) Eigentümerin des Grundstücks ist, auf dem der Baum wurzelte.

Das Eigentum an dem Baum ist nämlich nur dann haftungsbegründend, wenn sich insofern vor dem Unfalltag für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Gefahr ergab, dass Rechtsgüter eines Dritten verletzt werden könnten und der Schadensfall daher nicht allein in den Risikobereich der Klägerin fiel.

Es ist schon nicht schlüssig dargelegt, dass der Baum erkennbar gefährlich war, es also Anzeichen für seine fehlende Standfestigkeit gab, die bei einer – von der Beklagten zu 1) unstreitig nicht durchgeführten – Kontrolle hätten erkannt werden können und müssen und für die Beklagte zu 1) sodann Veranlassung zu Sicherungsmaßnahmen gegeben hätten.

Dass der Baum, wie nunmehr von der Klägerin vorgetragen, mit einer Neigung von 45 ° gewachsen und damit als Solitär besonders windanfällig gewesen sei, lässt sich mit den bei der Akte befindlichen Lichtbildern, etwa den im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zum Az. 116 UJs 990/13 StA Bonn zeitnah gefertigten, nicht vereinbaren. Sie geben allenfalls einen Neigungswinkel von 35° her (Bl. 20 der Ermittlungsakte). Dabei handelt es sich jedoch nicht um den Winkel, den die Beklagte zu 1) vor dem Sturz hätte feststellen können. Denn wie aus den Lichtbildern, Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 04.05.2016 (Bl. 340 bis 342 d.A.), zu ersehen ist, ist der Baum beim Sturz z.T. entwurzelt worden, wodurch sich der Neigungswinkel deutlich verstärkt hat. Dann aber lag zuvor keine ungewöhnlich stark ausgeprägte Schrägstellung vor, die Veranlassung zu Sicherungsmaßnahmen gegeben hätte.

Andere erkennbare Zeichen für eine fehlende Standfestigkeit des Baumes sind ebenfalls nicht dargelegt. Konkret stellt die Klägerin insoweit allein auf die Verfärbung im Stammesinneren ab. Ob es sich dabei um farblich abgesetztes Kernholz handelt oder schadhaftes, etwa faules, Holz kann dahinstehen, weil jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass diese Verfärbung der Beklagten zu 1) erkennbar war. Ein Anscheinsbeweis kommt der Klägerin nicht zu gute, weil es insofern keinen typischen Geschehensablauf gibt. Ob ein Baum, bevor er umstürzt, bei einer normalen Sichtkontrolle Krankheitssymptome aufweist, ist vielmehr durch keine Erfahrung vorgezeichnet (OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.12.1993 – U 5/93 Bsch, NZV 1994, 317 f.; Senat, OLG Köln, Urteil vom 28.01.1993 – 7 U 136/92- , NZV 1993, 434). Auch völlig gesunde Bäume können vom Sturm, selbst bei nicht außergewöhnlicher Windstärke entwurzelt werden (BGH, III ZR 352/13, Urt. v. 06.03.2014, Rdn. 7).

Im Hinblick auf die Entsorgung des Baumes durch den Beklagten zu 3) können sich im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter zu 1) ebenso keine Beweiserleichterungen zu Gunsten der Klägerin ergeben, zumal der Unfall unstreitig erst nach der Entsorgung angezeigt worden ist.

Hinzu kommt, dass es sich bei der Unfallstelle um einen völlig untergeordneten und abgelegenen Weg handelt, der ohne weiteres gemieden werden kann, so etwa auch, indem die angrenzende, außerhalb der Reichweite der Bäume liegende Freifläche anstatt des Weges beschritten wird. Die Beklagte zu 1) schuldete zudem nur Schutz vor den Gefahren, die die Klägerin selbst ausgehend von der sich ihr konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihr in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden konnte (Palandt/Sprau, 75. Aufl. Rdn. 51 zu § 823 BGB). Dass der Baum als vereinzelt stehender bei Sturm erkennbar eine Gefahr dargestellt habe, trägt die Klägerin jedoch selbst vor.

2.

Die Beklagte zu 2) haftet ebenfalls nicht für die der Klägerin entstandenen Schäden. Denn die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 2) bezieht sich – grundsätzlich – nur auf den Schotterweg selbst, der über das in ihrem Eigentum stehende Grundstück verläuft und auf dem sich der Unfall ereignet hat. Eine Ausnahme für von einem angrenzenden, im Eigentum eines Dritten stehenden Grundstück ausgehende Gefahren kommt nur in Betracht, wenn diese für den in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer selbst deutlich erkennbar sind (Staudinger/Hager, Neub. 2009, E 145 zu § 823 BGB). Wie unter Ziffer 1 ausgeführt, war dies hier nicht der Fall.

3.

Eine Haftung des Beklagten zu 3) gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG scheidet schon deshalb aus, weil die lediglich aus der Gewässerunterhaltungspflicht folgende, auf Gewässer bezogene allgemeine Verkehrssicherungspflicht wasserwirtschaftlich geprägt ist und sich auf die Gefahren beschränkt, bei denen eine Beeinträchtigung dieser wasserwirtschaftlichen Belange zu besorgen ist. Sie begründet keine umfassende Verantwortung für einen gefahrlosen Zustand des Gewässers und seiner Uferböschungen in jeder Hinsicht (ebenso OVG NRW, Beschl. v. 09.06.2011 – 20 B 151/11).

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch sonst nicht erforderlich.

Streitwert für die Berufung: bis 19.000 €

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