OLG Köln, Urteil vom 02.07.2015 – 15 U 21/15

November 21, 2021

OLG Köln, Urteil vom 02.07.2015 – 15 U 21/15

Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.01.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 368/14) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung über zwei Immobilien der Kläger in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift „A“.

Der Kläger zu 1) war von Oktober 2008 bis Februar 2009 Generalsekretär der B sowie anschließend Bundesminister zunächst für Wirtschaft und Technologie, danach der Verteidigung, bis er im Jahr 2011 wegen einer Plagiatsaffäre um seine Doktorarbeit von seinen Ämtern zurücktrat und auch sein seit 2002 bestehendes Bundestagsmandat aufgab. Die Klägerin zu 2) ist seine Ehefrau und Eigentümerin der C Immobilie. Sie engagierte sich in der Vergangenheit karitativ für die Organisation „D“ gegen Kindesmissbrauch und -pornographie. Seit Sommer 2011 leben die Kläger mit ihren Kindern in den USA.

Am 17.04.2014 veröffentlichte die Beklagte in der Ausgabe Nr. 17 ihrer Zeitschrift „A“ den streitgegenständlichen Bericht „Sie tauscht die Vergangenheit gegen 5,5 Mio. Euro“. Auf der Titelseite wurde der Bericht mit der Schlagzeile „Die E – jetzt verkaufen sie sogar ihre Villa in C“ und einem Photo mit einer Außenansicht der C Villa der Kläger mit dem Zusatz „5,5 Mio. Euro“ angekündigt. Das gleiche Photo war in dem Artikel auf den Seiten 20 bis 22 der Zeitschrift abgedruckt, versehen mit der Bildbeschreibung „NOBEL-IMMOBILIE – Um 1913 wurde die Gründerzeitvilla in F erbaut. Der Garten ist etwa 1000 qm groß“. Auf Seite 22 war außerdem ein Photo der von den Klägern aktuell bewohnten Villa in G/USA mit dem Textzusatz: „NEUES ZUHAUSE: in H, G leben die E in dieser weißen Villa. Sie liegt in einem 17000 qm großen Park.“ abgebildet. Schließlich enthielt der Bericht mehrere Photos mit Innenansichten der C Villa mit Textbeschreibung. Wegen der Einzelheiten der streitgegenständlichen Veröffentlichung wird auf die Anlagen K 1 und K 2 verwiesen.

Nach erfolgloser Abmahnung der Beklagten erwirkten die Kläger am 15.05.2014 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (28 O 184/14; Anlage K 3), durch die der Beklagten die Veröffentlichung und/oder Verbreitung der Bilder und Textbeschreibungen sowohl bezüglich der Außen- als auch der Innenaufnahmen und die Angabe „5,5 Mio. Euro“ auf der Titelseite der Zeitschrift untersagt wurde. Hinsichtlich der Inneneinrichtung erkannte die Beklagte die einstweilige Verfügung an; hinsichtlich der die Außenansichten betreffende Untersagung nebst Textzusätzen und der Angabe „5,5 Mio. Euro“ stellte sie einen Antrag auf Fristsetzung nach § 926 ZPO (Anl. K 4).

Mit der nunmehr vorliegenden Hauptsacheklage begehren die Kläger die Untersagung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung der Außenaufnahmen ihrer Villen in C und G nebst der diesbezüglichen Textzusätze zu den Photos im Artikel sowie der Angabe „5,5 Mio. Euro“ auf der Titelseite.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 14.01.2015 (28 O 368/14, GA 44 ff.) stattgegeben und der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten,

1. das nachfolgend wiedergegebene Foto mit dem Hinweis „NOBEL-IMMOBILIE – Um 1913 wurde die Gründerzeitvilla in F erbaut.“ zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)

wie in A Nr. 17 vom 17. April 2014 auf den Seiten 20/21 geschehen,

2. das nachfolgend wiedergegeben Foto zu veröffentlichen und/oder verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)

und dabei zu äußern

„NEUES ZUHAUSE: In H, G leben die E in dieser weißen Villa. Sie liegt in einem 17000 qm großen Park.“

wie in A Nr. 17 vom 17. April 2014 auf Seite 22 geschehen,

3. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

a) „5,5 Mio. Euro“

wie geschehen auf der Titelseite A Nr. 17 vom 17. April 2014

b) „NOBEL-IMMOBILIE – Um 1913 wurde die Gründerzeitvilla in F erbaut. Der Garten ist etwa 1000 qm groß.“

wie geschehen in A Nr. 17 vom 17. April 2014, Seite 20.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu, weil die streitgegenständliche Veröffentlichung sie rechtswidrig in ihrem Recht auf Privatsphäre und Anonymität verletze. Die Darstellung der Außenansichten der beiden Villen unter Namensnennung der Kläger mit weiterer Beschreibung der Umgebung bzw. des Ortsteils berge auch ohne Nennung der konkreten Adresse die Gefahr, dass Schaulustige das Grundstück besuchen bzw. eine Erkennbarkeit und Zuordnung des Grundstücks zu den Klägern auch für Bewohner und zufällige Besucher des Stadtteils ermögliche und damit der Zweck der Grundstücke als Rückzugsort nicht mehr gewährleistet sei. Dass die Kläger derzeit bemüht seien, das Grundstück in C zu veräußern, und dieses somit nicht mehr ihren ständigen Lebensmittelpunkt darstelle, könne zwar die Intensität des Eingriffs verringern, ändere aber nichts daran, dass sie grundsätzlich immer noch die Möglichkeit hätten, die Immobilie als Rückzugsort zu nutzen. Ein diesen Eingriff in die Privatsphäre der Kläger rechtfertigendes überwiegendes Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit liege nicht vor. Die bloße Möglichkeit einer Rückkehr des Klägers zu 1) in die deutsche Politik sei hierfür nicht ausreichend; ein Zusammenhang seiner politischen Zukunft mit den persönlichen Lebensverhältnissen des Klägers oder deren Relevanz für die Wahlentscheidung eines potentiellen Wählers sei nicht ersichtlich. Da überdies allgemein bekannt sei, dass die Kläger sehr vermögend seien, komme der Information über ihr Eigentum an hochwertigen Immobilien kein zusätzlicher Informationsgehalt zu. Entsprechendes gelte für die von den Klägern angegriffene Textberichterstattung, mit deren weitergehender Beschreibung der Immobilien die durch die Bildveröffentlichung bereits erfolgte Aufhebung der Anonymität weiter verstärkt werde, ohne dass ein rechtfertigendes Berichterstattungsinteresse an der – nur der Darstellung der finanziellen Verhältnisse dienenden – Information ersichtlich sei. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsbegründung und des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil vom 14.01.2015 (GA 44 ff.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Sie wiederholt zum einen ihre bereits erstinstanzlich geltend gemachten Einwände gegen die Zulässigkeit der Anträge zu 1.a) und 1.c). Zum anderen wendet sie sich im Einzelnen dagegen, dass das Landgericht einen Eingriff in die Privatsphäre der Kläger angenommen und darüber hinaus ein rechtfertigendes überwiegendes öffentliches Informationsinteresse verneint hat.

Die Beklagte beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet.

1. Allerdings greifen die Einwände der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Anträge zu 1.a) und 1.c) nicht durch.

Hinsichtlich des Antrags zu 1.a) macht sie zwar zutreffend geltend, dass dieser bei isolierter Betrachtung jegliche Veröffentlichung der als solche „personenneutralen“ Abbildung und Beschreibung des C Anwesens auch ohne erkennbaren Bezug zu den Klägern erfassen und damit über den ausweislich der Klagebegründung geltend gemachten Schutzumfang hinausgehen würde. Die diesem Schutzumfang entsprechende Beschränkung und Präzisierung des Verbotsumfangs ergibt sich jedoch hinreichend aus der im Tenor enthaltenen Bezugnahme auf die Seiten 20/21 des Artikels und den – bei der Auslegung der Urteilsformel heranzuziehenden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 30. Aufl. 2014 § 704 Rdn. 5 m.w.Nachw.) – Gründen des landgerichtlichen Urteils. Diesen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass (nur) eine Veröffentlichung des Photos nebst Text in einem Kontext untersagt werden soll, aus dem sich – wie in dem vorliegenden Artikel – ergibt, dass es sich bei der betreffenden Immobilie um einen Wohnsitz bzw. das Eigentum der Kläger handelt.

Entsprechendes gilt hinsichtlich des Antrags zu 1.c), bei dem die im Tenor konkret genannten Formulierungen als solche abstrakt im Raum stehen und für sich genommen keinen Sinnzusammenhang mit den Klägern erkennen lassen. Auch hier ergibt sich die gebotene Präzisierung und Einschränkung des Verbotsumfangs indes hinreichend aus der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform im Tenor und die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils.

2. Mit Erfolg wendet sich die Beklagte jedoch dagegen, dass das Landgericht in der Sache einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Unterlassung der streitgegenständlichen Wort- und Bildberichterstattung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bejaht hat.

Anträge zu 1.a) und 1.b)

a. Nichts zu erinnern ist allerdings dagegen, dass das Landgericht die Veröffentlichung der beiden Außenaufnahmen der Immobilien nebst Bildbeschreibung gemäß den Anträgen zu 1.a) und 1.b) als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger, konkret in ihre Privatsphäre und in ihr Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände gewertet hat.

Bei beiden Aufnahmen handelt es sich um Bilder umfriedeter Grundstücke, die dem Nutzer grundsätzlich die Möglichkeit geben, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein, und die als solche der Privatsphäre zuzurechnen sind. Das gilt nicht nur für die Aufnahme der Villa in den USA, die – anders als offenbar vom Landgericht angenommen – nicht die vom öffentlichen (Straßen-)Raum aus einsehbare Vorderseite der Immobilie zeigt, sondern die Rückansicht vom privaten Parkgelände der Kläger aus. Dagegen ist die abgebildete Straßenansicht der C Villa zwar vom öffentlichen Raum aus einsehbar. Sie unterfällt aber dennoch dem Privatsphärenschutz, weil der typisch private Charakter eines umfriedeten Grundstücks bereits durch seinen erkennbaren Nutzungszweck bestimmt wird. Dieser Schutz entfällt auch nicht dadurch, dass die Kläger die C Villa aktuell unstreitig nicht mehr bewohnen sondern verkaufen wollen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es unschädlich, wenn der Nutzer des Grundstücks sich entfernt, solange der häusliche Bereich grundsätzlich für ihn noch als Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung steht (vgl. BGH VersR 2004, 525, juris Tz. 19). Das ist hier bei der C Villa der Fall.

Da mit dem Bericht zu beiden Photos die Identität der Kläger als Eigentümer/Bewohner, bezüglich der Villa in den USA sogar als aktuelle Bewohner bekannt gemacht und damit die Anonymität der beiden Villen für das breite Publikum aufgehoben wird, gewinnen die Abbildungen einen zusätzlichen Informationsgehalt. Hierdurch entsteht die Gefahr, dass die Grundstücke in ihrer Eignung als Rückzugsort für die Kläger beeinträchtigt werden; außerdem wird damit einem breiten Publikum ein Einblick in Lebensbereiche der Kläger gewährt, die sonst allenfalls den Personen bekannt sind, die im Vorübergehen oder -fahren die Grundstücke betrachten und zudem in Erfahrung gebracht haben, dass die Kläger dort wohnen bzw. deren Eigentümer sind (vgl. BGH a.a.O., juris Tz. 21 sowie VersR 2004, 522, juris Tz. 18). Dadurch wird – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – auch das Recht der Kläger auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt.

b. Nicht zu folgen vermag der Senat jedoch der weiteren Auffassung des Landgerichts, dass dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger rechtswidrig sei, weil es bei der – im Rahmen des sog. offenen Tatbestands des allgemeinen Persönlichkeitsrecht gebotenen – Abwägung der widerstreitenden Interessen in Form des Persönlichkeitsrechts der Kläger einerseits und der Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten andererseits an einem überwiegenden Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit fehle.

aa. Wie auch das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, unterfallen die streitgegenständlichen Wort- und Bildveröffentlichungen dem durch Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten.

Das gilt unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, inwieweit die Beklagte mit dem Artikel in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung durch Informationen über die Lebensumstände Prominenter befriedigt. Denn auch eine solche Berichterstattung ist grundsätzlich vom Grundrecht der Pressefreiheit erfasst, da auch durch unterhaltende Beiträge Meinungsbildung stattfindet und diese u.U. sogar nachhaltiger angeregt und beeinflusst werden kann als durch sachbezogene Informationen. Der Informationswert einer Veröffentlichung spielt (erst) bei der beiderseitigen Interessenabwägung eine Rolle (vgl. BGH VersR 2004, 525, juris Tz. 25).

Insoweit ist auch zu konstatieren, dass es sich bei den Klägern um Prominente handelt, an deren persönlichen Lebensumständen jedenfalls beim deutschen Leserpublikum immer noch ein weit verbreitetes Interesse besteht. Zwar liegen der Rückzug des Klägers zu 1) aus seinen Ämtern und der Umzug der Kläger in die USA bereits einige Jahre zurück. Während der aktiven Zeit des Klägers zu 1) in der deutschen Politik und der karitativen Tätigkeit der Klägerin zu 2) waren die Kläger jedoch ein äußerst medienpräsentes „Glamour-Paar“ und genießen als solches auch heute noch einen hohen Bekanntheitsgrad, womit auch ein weiterhin bestehendes Interesse der Öffentlichkeit an ihrer derzeitigen und künftigen Lebenssituation vorhanden ist. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der von der Beklagten aufgezeigten vermehrten Auftritte und Erwähnungen des Klägers zu 1) bei öffentlichen Veranstaltungen in Deutschland im Jahr 2014, durch die er auch im Zusammenhang mit der Frage seiner etwaigen Rückkehr in die deutsche Politik weiterhin in Bewusstsein der Öffentlichkeit präsent geblieben ist.

b. Bei der demnach gebotenen Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger und der Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten überwiegt nach Auffassung des Senats – anders als vom Landgericht angenommen – das Berichterstattungsinteresse der Beklagten, weswegen die streitgegenständlichen Veröffentlichungen nicht als rechtswidrig anzusehen sind.

Der Senat verkennt nicht, dass das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht hat (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Im konkreten Fall ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger jedoch von geringer Intensität (aa.), während andererseits ein öffentliches Interesse an der aktuellen und künftigen Lebenssituation der Kläger nicht nur in rein privater Hinsicht besteht, sondern insbesondere auch im Zusammenhang mit der Frage einer etwaigen künftigen Rückkehr des Klägers zu 1) in die deutsche Politik (bb.), das das Schutzinteresse der Kläger im vorliegenden Fall überwiegt (cc.).

aa. Der Eingriff in die Privatsphäre der Kläger ist sowohl hinsichtlich der Villa in C als auch des Anwesens in den USA gering.

(1) Anders als die Berichterstattung über die Inneneinrichtung der C Villa, bezüglich derer die Beklagte die Untersagungsverfügung des Landgerichts anerkannt hat, werden dem Leser mit den streitgegenständlichen Veröffentlichungen der Außenansichten der Immobilien keine näheren Informationen über den persönlichen Geschmack der Kläger und die konkrete Gestaltung ihrer privaten häuslichen Umgebung präsentiert. Beide Abbildungen zeigen nur unpersönliche Außenansichten der Villen aus größerer Entfernung. Auch die Textbeschreibungen enthalten lediglich wenige grobe Angaben zu den Objekten, wie Baujahr, Baustil, ungefähre Lage und Größe. Eine der Berichterstattung über die Inneneinrichtung hinsichtlich der Offenlegung privater persönlicher Details vergleichbare spürbare Beeinträchtigung liegt daher nicht vor.

(2) Auch unter dem Gesichtspunkt der Eignung der Grundstücke als Rückzugsort für die Kläger ist die Beeinträchtigung von geringerer Intensität:

Bei der C Villa folgt das – unabhängig von der Streitfrage, ob sie aufgrund der Ortsangabe „F“ und der bildlichen Wiedergabe auch für Ortsunkundige auffindbar sein mag – bereits daraus, dass die Kläger im Berichtszeitpunkt unstreitig schon aus dem Objekt ausgezogen waren und es zum Verkauf stand. Ihre Bedeutung als Rückzugsmöglichkeit für die Kläger ist damit als erheblich abgeschwächt zu bewerten. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der – von den Klägern angeführten – Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffend den Hauskauf eines bekannten Politikers im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der Politik, weil die betreffende Immobilie dort als künftiger Wohnsitz genutzt werden sollte (vgl. BGH NJW 2009, 3030 ff.). In Anbetracht des Auszugs der Kläger greifen auch die von ihnen unter Hinweis auf das frühere Amt des Klägers zu 1) als Bundesminister der Verteidigung angeführten Sicherheitsbedenken nicht.

Die Villa in den USA wird zwar unstreitig aktuell von den Klägern als Privatwohnsitz und damit als primärer Rückzugsort genutzt. Diese Rückzugsmöglichkeit wird durch die streitgegenständliche Veröffentlichung nach Auffassung des Senats jedoch deshalb nicht erheblich beeinträchtigt, weil weder die Abbildung der Villa noch die textliche Lagebeschreibung eine solche Identifizierung des Objekts ermöglichen, dass sie für Ortsfremde, zumal Leser in Deutschland, auffindbar und ernsthaft zu befürchten wäre, dass die Kläger aufgrund dessen durch Schaulustige o.ä. in ihrer Privatsphäre in den USA beeinträchtigt würden. Zwar macht die Beklagte ohne Erfolg geltend, dass bereits in anderen Veröffentlichungen vergleichbare Angaben zur Lage des Objekts erfolgt seien. Den von ihr hierzu vorgelegten Artikeln (Anl. B 1 und BK 4 – 6, GA 119 ff.) ist keine ähnliche räumliche Eingrenzung der Lage des Objekts in den USA zu entnehmen, auch zeigt keiner dieser Artikel eine Abbildung der Villa. Unabhängig davon reicht aber auch die streitgegenständliche Veröffentlichung für eine Auffindbarkeit des Objekts, zumal für Leser in Deutschland nicht aus: Das veröffentlichte Photo zeigt nur die Rückseite der Immobilie vom privaten Park der Kläger aus gesehen. Markante Eigenheiten des Gebäudes, die u.U. auch von der Straßenseite aus eine Identifizierung ermöglichen könnten, sind nicht zu erkennen. Auch die Textangaben – G, H, Nähe zu NY, in einem 17.000 qm Park umgeben von anderen Villen – sind so grob und allgemein gehalten, dass sie jedenfalls für Ortsfremde und Leser in Deutschland kaum ein Auffinden ermöglichen. Die Gefahr, dass Leser der Beklagten aufgrund der streitgegenständlichen Veröffentlichung den aktuellen Wohnsitz der Kläger in den USA ausfindig machen und aufsuchen könnten, ist daher als äußerst gering anzusehen (anders als etwa bei zusätzlicher Beschreibung des Anfahrtswegs, vgl. dazu BVerfG NJW 2006, 2836 ff.; ferner BGH VersR 2004, 522, juris Tz. 24 sowie 29 ff.). In Anbetracht dessen kommt auch bezüglich dieses Wohnsitzes den Sicherheitsbedenken der Kläger kein besonderes Gewicht zu, zumal nicht ersichtlich ist, dass der aktuelle Wohnsitz aus diesem Grunde besonderer Geheimhaltung unterlegen hätte.

(3) Schließlich ist die Eingriffsintensität auch unter dem Aspekt der Vermittlung von Informationen über die finanziellen Verhältnisse der Kläger als gering zu bewerten. Dass die Kläger äußerst vermögend sind, ist allgemein bekannt. Der Vater des Klägers zu 1) zählt – wie auch in dem streitgegenständlichen Artikel ausgeführt – laut „I“ zu den 500 reichsten Deutschen; die Klägerin zu 2) stammt aus einer alten adeligen wohlhabenden Familie. Weder die den streitgegenständlichen Bildern zu entnehmende vornehme und luxuriöse Beschaffenheit ihrer Wohnsitze, noch die diesbezüglichen groben Textbeschreibungen geben daher in besonders beeinträchtigender Weise bislang nicht bekannte Einzelheiten über ihre finanziellen Verhältnisse preis.

bb. Auf Seiten der Beklagten ist dagegen ein Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit gegeben, das nach Auffassung des Senats nicht allein auf Befriedigung der Neugier an den privaten Lebensumstände und den finanziellen Verhältnissen der Kläger ausgerichtet ist. Vielmehr dient der Artikel auch dem weitergehenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich der – wie oben bereits ausgeführt – immer noch und insbesondere aufgrund der vermehrten öffentlichen Auftritte des Klägers zu 1) in Deutschland im Jahr 2014 zuletzt verstärkt aufgekommenen Frage einer eventuellen Rückkehr des Klägers zu 1) in die deutsche Politik.

Diese Frage ist ersichtlich (auch) Gegenstand des streitgegenständlichen Artikels. Die Wohnsituation der Kläger wird darin nicht nur im Hinblick auf ihren persönlichen Geschmack, ihre private häusliche Umgebung und ihre finanziellen Verhältnisse thematisiert, sondern auch und gerade im Zusammenhang damit, ob dieser Wohnsituation Anhaltspunkte für die künftigen Pläne der Kläger zu entnehmen sind („… Nun scheinen die E selbst nicht mehr an eine Rückkehr zu glauben. Oft haben sie betont, dass sie sich in ihrem amerikanischen Exil wohlfühlten, aber trotzdem hatten Beobachter immer das Gefühl, der einstige Shootingstar der Politik strebe ein Comeback an. Nicht umsonst … Warum verkauft die 37-jährige Ehefrau nun sogar die ehemalige Familienvilla? … Tauscht man alle Erinnerungen gegen 5,5 Mio. Euro?…“).

Anders als die Kläger meinen bestand auch diesbezüglich ein aktueller Berichtsanlass aufgrund der Tatsache, dass aktuell die C Villa aus altem Familienbesitz zum Verkauf gestellt wurde. Daran anknüpfend wurde in dem Artikel erörtert, ob dies als einschneidender Schnitt und Indiz für eine längerfristige Abkehr der Kläger von Deutschland zu werten sei. Entsprechendes gilt für die Frage, welchen Wohnsitz die Kläger statt dessen im Ausland gewählt haben; ob sie eine wertvolle luxuriöse Immobilie, kleinerer Räumlichkeiten von eher vorübergehendem Charakter oder gar nur ein Hotel bezogen hatten, konnte ebenfalls ein Indiz für ihre weiteren Zukunftspläne sein.

cc. Dieses öffentliche Berichterstattungsinteresse – über die Befriedigung bloßer Neugier an privaten Lebensumständen hinaus – überwiegt nach Auffassung des Senats im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung die eher gering zu bewertende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger, so dass ihre Schutzinteressen zurückzustehen haben und sie die streitgegenständlichen Veröffentlichungen dulden müssen.

Die weitere Frage, ob dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten – wie von ihr geltend gemacht – im Hinblick auf die Wahlentscheidung eines potentiellen Wählers des Klägers zu 1) ein zusätzliches Gewicht beizumessen wäre, bedarf damit keienr Entscheidung.

Antrag zu 1c)

Entsprechendes gilt für die mit Antrag zu 1.c) angegriffenen Textpassagen.

Die Angabe des von den Klägern offenbar veranschlagten Kaufpreises von 5,5 Mio. Euro für die C Villa auf der Titelseite (Antrag zu 1.c)aa)) stellt zwar ebenfalls eine Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, weil damit ein Detail ihrer finanziellen Verhältnisse und des Einsatzes ihres Vermögens öffentlich gemacht wird. Auch insoweit erachtet der Senat die Intensität in Anbetracht der ohnehin bekannten äußerst vermögenden Verhältnisse der Kläger und der Tatsache, dass der Wert der Immobilie schon anhand ihrer Abbildung ungefähr abzuschätzen ist, für gering, während die Kaufpreisangabe andererseits durchaus das Gewicht der Verkaufsentscheidung der Kläger in Form der Trennung von einer Immobilie von solchem Wert als Indiz für ihre künftigen Pläne verdeutlicht.

Die mit Antrag zu 1.c)bb) angegriffene Passage müssen die Kläger nach den obigen Ausführungen sogar in Verbindung mit der dazugehörigen Außenaufnahme der Rückansicht der Villa dulden, so dass ihnen allein bezüglich des Textes ebenfalls kein Unterlassungsanspruch zusteht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Es handelt sich um eine von den konkreten Umständen abhängige Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, bei der weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 20.000,00 €

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