OLG Köln, Urteil vom 04.07.2019 – 15 U 95/18

Oktober 10, 2021

OLG Köln, Urteil vom 04.07.2019 – 15 U 95/18

Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 03.05.2018 – 4 O 143/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach Durchführung eines familienrechtlichen Versorgungsausgleiches.

Der am xx.xx.2001 verstorbene A B war als Studienrat bei der Beklagten zu 1., die in der privatrechtlichen Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert ist, angestellt und hatte bei dieser beamtenrechtsgleiche Versorgungsanwartschaften privatrechtlicher Natur erworben. In erster Ehe war er mit C B verheiratet, in zweiter Ehe seit dem 09.04.1994 mit der Beklagten zu 2.. Die erste Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 25.01.1994 (46 F 22/93) geschieden, wobei hinsichtlich des Versorgungsausgleiches – unstrittig zu Unrecht, da die Voraussetzungen des § 1587 b Abs. 2 BGB a. F. nicht vorlagen – durch das Amtsgericht entschieden worden war, dass die Anwartschaften des Ehemanns aus seinem Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten zu 1. in Höhe von 1.470,21 DM auf den bei der Klägerin für die getrennt lebende Ehefrau geführten Rentenkonto begründet werden.

Hierauf zahlte die Klägerin auch Rente an die erste Ehefrau, die Beklagte zu 1. erstattete der Klägerin bis einschließlich des Jahres 2011 die Rentenzahlung.

Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin geltend, sie habe auch im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2017 an die erste Ehefrau Rentenzahlungen geleistet, die sie mit einem Gesamtbetrag von 70.334,48 € klageweise beziffert. Hierfür hafte nicht nur die Beklagte zu 1. unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten, sondern auch die Beklagte zu 2., dies als Gesamtschuldnerin. Diese sei nämlich bereichert, da sie von der Beklagten zu 1. ab 2011 eine ungekürzte Witwenpension berechnet nach den ungekürzten Anwartschaften erhalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 03.05.2018 die Klage abgewiesen. Es hat dabei zur Begründung ausgeführt, es sei örtlich und sachlich zuständig, da es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 FamFG handele. Eine Zuständigkeit des Landgerichts könne auch nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass § 225 SGB VI Ausgleichsansprüche zwischen Trägern bei Rentenversicherung normiere, welche gegebenenfalls beim Sozialgericht geltend zu machen seien, da diese Ausgleichsnorm lediglich öffentlichrechtliche Versorgungsträger beträfe und daher nicht gegenüber einem privatrechtlich organisierten Träger wie der Beklagten zu 1. gelte. Nach der danach allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 812 BGB seien jedoch Ansprüche nicht gegeben, da die Beklagte zu 1. weder einen Vermögenszuwachs erfahren noch Aufwendungen erspart habe. Unstreitig habe die Beklagte zu 1. im Zeitraum von 1994 bis einschließlich 2011 in der Annahme, hierzu verpflichtet zu sein, entsprechende Ausgleichszahlungen erbracht. In den Folgejahren habe sie auf der Basis 100-prozentiger Versorgungsansprüche eine Witwenpension an die Beklagte zu 2. gezahlt, wirtschaftlich habe sie also durch die Rentenzahlungen der Klägerin an die geschiedene Ehefrau keinerlei Vorteile erhalten. Dasselbe gelte für die Beklagte zu 2.. Zwischen den tatsächlich erhaltenen Bezügen und den Rentenzahlungen durch die Klägerin fehle es an einem Zusammenhang im Sinne des § 812 BGB („auf dessen Kosten“). Letztlich sei die finanzielle Abwicklung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 25.01.1994 und folglich mit Rechtsgrund erfolgt. Im Übrigen stehe dem Rückzahlungsbegehren der Klägerin für den Zeitraum zwischen dem 24.04.2017 und bis zum 01.08.2017 die Vorschrift des § 814 BGB entgegen, da der Klägerin die Abänderungsentscheidung am 24.04.2017 zugestellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet. Sie führt aus, das Landgericht habe die Besonderheit des vorliegenden Mehrpersonenverhältnisses außer Betracht gelassen und sei deswegen zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt. Entgegen den Ausführungen des Landgerichtes habe die Beklagte zu 1. etwas „erlangt“. Es sei unstreitig, dass die Klägerin im Jahr 2011 noch 11.956,42 € erstattet habe, eine solche Zahlung habe die Beklagte zu 1. in den sich anschließenden Jahren aber nicht mehr leisten müssen und habe deswegen um ein in dieser Größenordnung höheres Vermögen verfügt. Dass sie über die Mittel später verfügt habe, ändere nichts daran, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. In gleicher Weise unzureichend habe das Landgericht eine Haftung der Beklagten zu 2. verneint. Die Beklagte zu 2. habe „etwas erlangt“ durch die unstreitig erfolgte Auszahlung ungekürzter Versorgungsbezüge. Dies sei auch „auf Kosten“ der Klägerin erfolgt. Die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung verlange nicht, dass sich der Verlust des Entreicherten und der Gewinn des Bereicherten decken müssten. Es gehe allein um die Einheitlichkeit eines Bereicherungsvorganges, der hier jedoch zu bejahen sei, weil die anspruchsbegründenden Vorgänge konditional miteinander verknüpft seien. Die Beklagtenseite habe die Erstattungszahlungen an die Klägerin in dem Moment eingestellt, in dem sie davon überzeugt gewesen sei, Kürzungen bei der Auszahlung an den ihr gegenüber Rentenberechtigten nicht mehr vornehmen zu müssen. Grundlage des hier gegebenen Mehrpersonenverhältnisses sei indes die familienrechtliche Versorgungsausgleichsentscheidung. Indem die Klägerin Rentenzahlungen auf der Grundlage der Versorgungsausgleichsentscheidung an die geschiedene Ehefrau geleistet habe, auf Beklagtenseite indessen weder eine Erstattung erfolge noch Kürzungen der Versorgung vorgenommen worden seien, liege ein Widerspruch zur Rechtsordnung begründet. Zu Unrecht nehme das Landgericht ferner auch an, dass die im vorliegenden Falle erfolgte Versorgungsausgleichsentscheidung des zuständigen Familiengerichts einen „Rechtsgrund“ für die hier zu verzeichnende Bereicherung abgeben würde. Das Landgericht differenziere nicht ausreichend, dass nicht jeder Grund auch ein „rechtlicher Grund“ im Sinne des § 812 BGB darstelle. Das familiengerichtliche Urteil stelle zwar eine Ursache für die streitgegenständliche Vorgänge dar, beinhalte aber keinen Rechtsgrund für die auf Beklagtenseite festzustellende Vermögensbereicherung. Im Hinblick auf ein neueres Urteil des Bundessozialgerichtes vom 21.03.2018 – B 13 R 17/15 R – müsse im Übrigen gelten, dass die bisher maßgebliche sozialgerichtliche Sicht der Landessozialgerichte von Niedersachsen-Bremen bzw. Nordrhein-Westfalen dahingehend abgeändert worden sei, dass die Norm des § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI eine Erstattungspflicht eines Versorgungsträgers eben auch dann begründe, wenn dieser – wie hier – nicht öffentlichrechtlich organisiert sei.

Die Klägerin, die in Höhe von 13.047,75 € die Teilklagerücknahme in Hinblick auf die von ihr für das Jahr 2016 veranschlagte Erstattungsforderung erklärt hat, der die Beklagten indes nicht zustimmen, beantragt,

die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 03.05.2018 – 4 O 443/17 – gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 70.334,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung entgegengetreten, ergänzend auch unter Wiederholung ihrer schon erstinstanzlich erhobenen Einrede der Verjährung. Zudem bestreiten sie, wie schon in erster Instanz, die eingeklagte Forderung auch der Höhe nach.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des beidseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die prozessual bedenkenfreie Berufung ist unbegründet.

1. Gegenstand der Entscheidung des Senates ist der in Höhe von 70.334,84 € ursprünglich eingeklagte Erstattungsbetrag, da die klägerseits im Berufungsverfahren erklärte Teilklagerücknahme mangels der dafür gemäß § 269 ZPO erforderlichen Zustimmung der Gegenseite ohne Wirkung bleibt.

2. Festzuhalten ist zunächst, dass der Senat als Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Sinne von § 13 GVG zur Entscheidung berufen ist, insbesondere ist hier der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht gemäß § 51 SGG eröffnet. Dies ist durch den Senat im Berufungsrechtszug zu prüfen, auch wenn § 17a Abs. 5 GVG vorsieht, dass das Rechtsmittelgericht der Hauptsache grundsätzlich nicht mehr prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. § 17a Abs. 5 GVG gilt indes anerkanntermaßen nicht, wenn trotz Rüge (die vorliegend vor dem Landgericht erhoben worden ist) entgegen § 17a Abs. 3 S. 2 GVG nicht vorab entschieden wurde (BGH NJW-RR 2005, 142 ff.; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 17 Rn. 33). § 51 SGG setzt allerdings voraus, dass eine öffentlichrechtliche Streitigkeit zu entscheiden ist, woran es hier fehlt, auch wenn von Seiten der Klägerin die Anwendung der Vorschrift des § 225 SGB VI in den Raum gestellt wird. Dabei ist nicht zu verkennen, dass bei Ausgleichsansprüchen gemäß § 225 SGB VI grundsätzlich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist (vgl. BSG BeckRS 1993, 31035635). Allein richtet sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch hier eben nicht gegen öffentlichrechtliche Versorgungsträger, sondern gegen Rechtssubjekte des privaten Rechts, an die allerdings durch die Klägerin nicht „zu Unrecht“ eine (vermeintlich) öffentlichrechtliche Leistung erbracht wurde (hierzu sogleich mehr). Nur dann wäre jedoch ein „öffentlichrechtlicher“ Erstattungsanspruch begründbar (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgesetzbuch,12. Aufl. 2017, § 51 Rdnr. 11a m.w.N.). Die Klägerin leistete nämlich die streitgegenständlichen, der Höhe nach bestrittenen Beträge an die erste Ehefrau und nicht etwa an die Beklagten, und zwar dies auf Grund des Urteiles des Amtsgerichts Bonn vom 25.01.1994 (46 F 22/93) und der damit begründeten Anwartschaft; dies fällt nicht unter § 51 SGG.

3. Indes stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die gegen die Beklagte zu 1. bzw. die Beklagte zu 2. eingeklagten Zahlungsansprüche zu, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat. Hinzu kommt, dass die Beklagtenseite die angeblichen Zahlungen während des gesamten Rechtsstreites zulässigerweise auch der Höhe nach bestritten hat und ausreichender Vortrag und Beweisantritt dazu bis zuletzt fehlt. Aber auch ungeachtet dessen besteht kein Zahlungsanspruch.

a) Ein Ausgleichanspruch gegenüber der Beklagten zu 1. bzw. – erst recht – der Beklagten zu 2. kann zunächst nicht aus § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in direkter bzw. analoger Anwendung begründet werden. Denn sowohl bei der Beklagten zu 1. wie auch bei der Beklagten zu 2. handelt es sich nicht um öffentlichrechtliche Versorgungsträger.

aa) Gemäß Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 25.01.1994 (46 F 22/93) sind im Rahmen des Versorgungsausgleiches Anwartschaften in Höhe von 1.470,21 DM auf den bei der Klägerin für die getrennt lebende erste Ehefrau geführten Rentenkonto begründet worden. Die Entscheidung des Amtsgerichtes stellt sich materiellrechtlich als unrichtig dar. Dem Ehemann stand zwar gegenüber der Beklagten zu 1. aus seinem Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu. Da die Beklagte zu 1. privatrechtlich organisiert war und immer noch ist, konnte der Versorgungsausgleich aber nicht in der Ausgleichsform des Quasi-Splitting (§ 1587 Buchst. b Abs. 2 BGB a.F.) durchgeführt werden, vielmehr unterlag die Versorgung des Ehemanns dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der § 1587 Buchst. g bis § 1587 Buchst. k BGB a.F. durchzuführen war (BGH Beschluss vom 17.04.1985 – IVb ZB 796/81 – zitiert nach juris Tz. 22 und 26 sowie OLG Köln NJW-RR 1998, 1618 Tz. 7). Allerdings ist die Entscheidung des Amtsgerichtes in Rechtskraft erwachsen, auch deswegen, weil die Klägerin keine Beschwerde eingelegt hat, obgleich sie grundsätzlich damals beschwerdeberechtigt war (vergleiche nur BGH NJW 1979, 108 ff.).

Eine Anwendung des § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI setzt indes nach Ansicht des Senats voraus, dass der Ausgleich gegenüber einem öffentlichrechtlichen Versorgungsträger beansprucht wird und nicht – wie hier – gegenüber privatrechtlich organisierten Trägern bzw. natürlichen Personen des privaten Rechts (vgl. auch Landessozialgericht Niedersachen-Bremen, Urteil vom 22.02.2007 L 1 RA 23/03 – Tz 20 zitiert nach juris sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.03.2010 – L 13 R 12/05 -zitiert nach juris Tz. 22 ff. ). Davon ist auch das Bundessozialgericht – entgegen der Ansicht der Klägerin – in der von dieser zitierten Entscheidung vom 21.03.2018 nicht abgerückt, da auch dort ausdrücklich nur eine Körperschaft des öffentlichen Rechts betroffen war (vgl. BSG Urteil vom 21.03.2018 – B 13 R 17/15 R – zitiert nach juris Tz. 27).

bb) Eine entsprechende Anwendung des § 225 Abs. 1 SGB VI auf privatrechtliche Versorgungsträger ist dann nicht veranlasst, da es schon an einer für eine Analogie zu fordernden planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen aaO. Tz. 29). Insofern tritt maßgeblich die Erwägung hinzu, dass die Klägerin nicht schutzwürdig war, weil sie im amtsgerichtlichen Verfahren eine Beschwerdemöglichkeit gehabt hat, um die materiellrechtlich unzutreffende Begründung der Rentenanwartschaften zu beseitigen. Dass sie dies unterlassen hat, hat dazu geführt, dass sie Rente hat zahlen müssen; ein solcher Verlauf gehört jedoch nicht zum Regelungsgehalt der Vorschrift des § 225 Abs. 1 SGB VI.

b) Da die Leistungen der Klägerin an die Beklagte zu 2 auf Grund der (allerdings materiellrechtlich unzutreffenden, jedoch rechtskräftigen) Begründung der Rentenanwartschaft durch das amtsgerichtliche Urteil erfolgt sind, sind auch im Übrigen sog. öffentlichrechtliche Erstattungsansprüche nicht gegeben. Soweit ein allgemeiner „sog. Abwälzungsanspruch“ erwogen wird, der eingreifen soll, wenn ein nichtverpflichteter Leistungsträger anstelle eines verpflichteten Leistungsträgers einem berechtigten Bürger eine Leistung gewährt hat (dazu Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht 6. Auflage 2013, 13. Teil, S. 533 f. m.w.N.), so ist dieser Sachverhalt hier schon tatbestandsmäßig nicht gegeben, da die Klägerin gegenüber der ersten Ehefrau auf Grund der „durch das Amtsgericht begründeten“ Anwartschaften zur Zahlung verpflichtet war. Da auf Beklagtenseite allein Privatsubjekte beteiligt sind, an die die Klägerin auch nicht etwa bewusst und zweckgerichtet geleistet hat, vielmehr die Zahlung auf die Rentenanwartschaft der ersten Ehefrau erfolgten, ist auch ein allgemeiner öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch in der vorliegenden Fallkonstellation zwischen Sozialversicherungsträger und Privatsubjekt richtigerweise zu verneinen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen aaO. Rdnr: 25; siehe auch Bachmann in: Hauck/Noftz, SGB 02/18, § 225 SGB VI Rn. 19).

c) Die geltend gemachten Zahlungsansprüche sind auch nicht in Hinblick auf § 812 Abs. 1 1. Fall (Leistung) bzw. 2. Fall (in sonstiger Weise) BGB zu bejahen. Der Klägerin ist allerdings beizupflichten, wonach im vorliegenden Fall von einem Mehrpersonenverhältnis auszugehen ist, so dass bei der Frage etwaig bestehender bereicherungsrechtlicher Ansprüche zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion zu differenzieren ist. Leistungs- und Nichtleistungskondiktion unterscheiden sich hauptsächlich in der Art der Bestimmung der Parteien des Kondiktionsverhältnisses und in den zum Behalten einer Bereicherung berechtigenden Gründen. Das Merkmal „auf Kosten“ in § 812 Abs. 1 BGB und das daraus abgeleitete Erfordernis der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung spielt nur im Rahmen der Nichtleistungskondiktion eine Rolle. Hinsichtlich des Rechtsgrunds steht bei der Leistungskondiktion die Erreichung des mit der Leistung verfolgten Zwecks im Vordergrund, die Kondiktion ist Regulierung einer Zweckverfehlung. Dagegen wird bei der Nichtleistungskondiktion geprüft, ob das objektive Recht, hauptsächlich durch die Zuwendung von Rechtsgütern, eine Entscheidung darüber getroffen hat, ob dem Bereicherten der Gegenstand im Verhältnis zum Entreicherten gebührt (Buck-Heeb in Ermann 15. Aufl. 2017, § 812 BGB Rdnr. 1). Bereicherung durch „Leistung“ und Bereicherung „in sonstiger Weise“ sind also stets abzugrenzen. Da die Parteien der Leistungskondiktion durch die Leistungsbeziehungen und nicht durch die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung oder die Lage der Rechtsgrundverhältnisse bestimmt werden, kommt es bei der Beteiligung mehrerer Personen darauf an, aus wessen Sicht bei wertender Betrachtung über das Vorliegen von Leistungsbeziehungen zu entscheiden ist, wobei die Zurechnung nach dem Empfängerhorizont zu erfolgen hat. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundegerichtshofes, wie eine vernünftige Person in der Lage des Zuwendungsempfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (Buck-Heeb aaO. Rndr. 14).

Damit kann im vorliegenden Rechtsstreit im Verhältnis zur Beklagten zu 1. und zur Beklagten zu 2. im Hinblick auf die eingeklagten Beträge aber allein eine Nichtleistungskondiktion in Betracht zu ziehen sein, da die Rentenzahlungen, deren Erstattung die Klägerin im vorliegenden Verfahren begehrt, auf Grund der durch das familienrechtliche Urteil begründeten Anwartschaften an die erste Ehefrau erfolgten und sich daher aus deren als maßgeblich in diesem Zusammenhang anzusehende Sicht als „.Leistung“ der Klägerin an sie (und eben auch nicht als „Tilgung einer fremden Schuld“ i.S.d. § 267 BGB) darstellten. Nach der danach allein zu prüfenden Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 2. Fall. BGB) ist jedoch erforderlich, dass der Anspruchsgegner „auf Kosten“ des Anspruchsstellers etwas erlangt haben muss, was einen Zurechnungszusammenhang zwischen der Erlangung des Vermögensvorteils und der vermögensrelevanten Beeinträchtigung des Entreicherten voraussetzt (vgl. Sprau in Palandt 78. Aufl., 2019, § 812 Rdnr. 43). Allein dies ist hier jedoch nicht zu bejahen, wie das Landgericht zu Recht sowohl im Verhältnis zur Beklagten zu 1. wie auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2. ausgeführt hat. Zwar gilt, dass die streitgegenständliche Entscheidung rechtsgestaltend Rentenanwartschaften bei der Klägerin zu Gunsten der ersten Ehefrau begründet hat, auch wenn dies materiellrechtlich unrichtig war, was hier jedoch unerheblich ist, da die amtsgerichtliche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist (vergleiche BSG Urteil vom 21.03.2018 – B 13 R 17/15 R – zitiert nach juris Textziffer 18). Wenn die Klägerin hierauf Rente an die erste Ehefrau zahlt, ist hierdurch jedoch die Beklagte zu 1. nicht bereichert, auch nicht in der Form ersparter Aufwendungen. Sie kann insofern auch nicht damit argumentieren, die in den Vorjahren geleisteten Erstattungsbeträge „gespart“ zu haben, weil es gerade darum geht, ob und wie solche geschuldet waren; das wäre sonst zirkelschlüssig.

Ansonsten ist zu vergegenwärtigen, dass beim Quasisplitting gemäß § 1587 Buchst. b Abs. 2 BGB a.F. auf Seiten des Ausgleichsverpflichteten eine Kürzung der Versorgungsbezüge grundsätzlich vorzunehmen ist, wie sie etwa in § 57 Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehen ist. Die die Begründung der Rentenanwartschaft anordnende familiengerichtliche Entscheidung hat dies jedoch gerade nicht zum Regelungsinhalt, vielmehr ist dies nach Wirksamkeit dieser Entscheidung durch den „ursprünglichen“ Versorgungsträger zu vollziehen. Wenn danach auch durch die materiellrechtlich unzutreffende, aber in Rechtskraft erwachsene streitgegenständliche Entscheidung des Amtsgerichtes bei der Klägerin Rentenanwartschaften begründet worden sind, so ist durch diese Entscheidung im Gegenzug eine Kürzung der Versorgungsbezüge bei der Beklagten zu 1. nicht vollzogen worden, für die auch im Übrigen materiellrechtlich kein Raum bestand, da die Beklagte zu 1. eben nicht öffentlichrechtlicher Versorgungsträger im Sinne des §§ 1587 Buchst. b Abs. 2 BGB ist und es daher an einer Ermächtigungsgrundlage zur Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung entsprechend § 57 BeamtVG fehlt. Deswegen hat die Beklagte 2. bei der Berechnung der Rente der Beklagten zu 2. keine Kürzung vornehmen können und auch nicht vorgenommen. Durch die Rentenzahlungen an die erste Ehefrau wird die Beklagte zu 2. damit aber auch nicht (unmittelbar) bereichert, worauf das Landgericht zu Recht abstellt.

d) Wenn demgegenüber die Klägerin den „automatischen Ausgleichsbedarfs aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes“ anführt und auch auf die Vorschrift des § 30 Abs. 3 VersAusglG verweist, wonach Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer unberührt bleiben, so geht dies fehl. Denn diese Norm soll nur den Versorgungsträger nach Abänderung schützen (BT-Drs. 16/10144, 70; BeckOGK/Siede, Stand: 01.02.2019, § 30 Rn. 34 ff.). Demgegenüber geht es hier um den Binnenregress der Betroffenen, der aber nur nach den gesetzlichen Vorgaben des § 812 BGB erfolgen kann, die hier jedoch, wie ausgeführt wurde, schon tatbestandmäßig nicht vorliegen.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen letztlich nicht vor (§ 543 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat nur in einem Einzelfall die vorhandene Rechtsprechung angewandt und sich insbesondere nicht in Widerspruch zu den vorliegenden sozialgerichtlichen Entscheidungen gesetzt. Soweit im Termin eine angebliche wegweisende Bedeutung des Falles für eine Mehrzahl anderer ähnlicher Fälle behauptet worden ist, vermag der Senat eine grundlegende Bedeutung daraus gerade auch wegen der Atypik (privatrechtliche Träger und fehlerhafte amtsgerichtliche Entscheidung) so nicht zu erkennen

Streitwert: 70.334,84 €

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.