OLG Köln, Urteil vom 07.05.2015 – 7 U 127/14

November 29, 2021

OLG Köln, Urteil vom 07.05.2015 – 7 U 127/14

Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.07.2014 – 29 O 231/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 04.11.2013 – 29 O 231/13 – wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten veranlassten Kosten, die dieser zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

II.

Die prozessual bedenkenfreie Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Der geltend gemachte Duldungsanspruch besteht nicht. Gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV bzw. gemäß § 33 Abs. 2 AVB WasserV ist bei Zahlungsrückständen des Kunden vor Lieferungsunterbrechung erforderlich, dass das Versorgungsunternehmen die Zahlung anmahnt und die Versorgungsunterbrechung androht. Zwar hat hier die Klägerin mit Schreiben vom 24.07.2013 Forderungen aus Energielieferung angemahnt und zugleich die Versorgungsunterbrechung angedroht. Wie die Klägerin ausgeführt hat, soll diese Mahnung sich auf die Stromlieferungsrechnung vom 10.05.2013 sowie auf die Wasserlieferungsrechnung vom 11.05.2013 beziehen. In dem Schreiben vom 24.07.2013 ist aber einheitlich nur von „Energielieferung“ die Rede, Zahlungsrückstände aus Wasserlieferung sind also hierdurch jedenfalls ausdrücklich nicht angemahnt. Das Schreiben vom 05.08.2013 stellt keine Mahnung dar, vielmehr hat die Klägerin hierin nur eine Ratenzahlungsvereinbarung über zuvor geltend gemachten Forderungen bestätigt, wonach die erste Rate am 15.08.2013 fällig werde. Ihr vorangegangenes Schreiben vom 24.07.2013 geht dann aber als Mahnung bzw. Androhung ins Leere. Denn die Zahlungsrückstände sind durch die Ratenzahlungsvereinbarung mangels Fälligkeit nicht einforderbar. Wenn im Schreiben vom 05.08.2013 zum Schluss darauf verwiesen wird, dass, sollte kein Zahlungseingang festgestellt werden, nach dem Schreiben vom 24.07.2013 verfahren werde, so reicht dies nicht aus, da die Raten zum Zeitpunkt des Schreibens vom 05.08.2013 noch nicht fällig waren, eine Mahnung aber immer erst nach Fälligkeit erfolgen kann, vorher ist sie wirkungslos (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB 74. Aufl., § 286 Rn. 16). Dass nach Fälligstellung der Raten von Seiten der Klägerin eine Mahnung bzw. Androhung der Unterbrechung dem Beklagten gegenüber ausgesprochen worden ist, ist nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin im Termin vor dem Senat darauf verwiesen hat, ihre auf Duldung der Unterbrechung im hiesigen Verfahren erhobene Klage stelle auch eine Mahnung bzw. Androhung dar, so geht dies fehl. § 19 Abs. 2 StromGVV bzw. § 23 Abs. 2 AVB WasserV haben Schutzcharakter und konkretisieren das Verhältnismäßigkeitsgebot. Hieraus folgt: Mahnung und Androhung müssen der Duldungsklage vorangehen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert: 6.600,00 €.

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