OLG Köln, Urteil vom 08.03.2017 – 16 U 148/16

Oktober 31, 2021

OLG Köln, Urteil vom 08.03.2017 – 16 U 148/16

Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird das am 19.09.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln (12 O 215/15) teilweise abgeändert und die Beklagte – unter Abweisung der Klage im Übrigen – verurteilt, an die Klägerin 11.535,88 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für die 1. Instanz und das Berufungsverfahren wird auf jeweils 11.535,88 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Die Parteien sind Töchter des am XX.XX.XXXX verstorbenen L E N (im Folgenden: Erblasser), der außerdem einen Sohn, Herrn S N, (im Folgenden: Bruder/Sohn) und eine vorverstorbene Ehefrau hatte.

Am 19.04.2007 schlossen der Erblasser und seine Ehefrau einen notariell beurkundeten Erbvertrag (Bl 128-139 GA). Darin bestimmte der Erblasser für den Fall, dass sein Sohn zum Zeitpunkt seines Todes insolvent sei und über sein Vermögen das Insolvenzverfahren durchgeführt werde, die Beklagte als Vorerbin und den Sohn als Nacherben, beginnend mit dem Eintritt der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren. Weiterhin wandte er der Beklagten ein Vermächtnis auf Übertragung eines halben Miteigentumsanteil an dem Grundstück I X in X zu. Die Klägerin wurde nicht bedacht.

Zum Zeitpunkt des Erbfalls befand sich der Bruder in der Insolvenz, ihm wurde am 31.07.2015 Restschuldbefreiung erteilt.

Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 26.05.2015 forderte die Klägerin die Beklagte im Hinblick auf den ihr zustehenden 1/6-Pflichtteilsanspruch zur Auskunft über den Nachlassbestand zum Zeitpunkt des Erbfalls auf (Bl 12 GA). Über ihren damaligen Rechtsanwalt Q teilte die Beklagte mit Schreiben vom 24.09.2015 ein Aktivvermögen iHv 554.417,95 € und ein Passivvermögen iHv 485.202,67 € mit (Bl 23-25 GA), woraufhin die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2015 zur Zahlung des sich aus der Differenz von 69.215,28 € ergebenden Pflichtteils iHv 11.535,88 € bis zum 10.10.2015 aufforderte (Bl 14 GA).

Nachdem auch weitere Zahlungsaufforderungen erfolglos blieben, reichte der Klägervertreter am 23.11.2015 die vorliegende Zahlungsklage beim Landgericht Köln ein. Nach Zustellung der Klageschrift am 24.12.2015 kündigte Rechtsanwalt Q mit Schriftsatz vom 29.12.2015 für die Beklagte gegenüber dem Landgericht Verteidigungsbereitschaft an. In der Folgezeit kam es zu einem außerprozessualen Schriftwechsel zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem für die Beklagte tätigen Rechtsanwalt Q: In einem Schreiben vom 03.03.2016 (Bl 49 GA) nahm der Vertreter der Klägerin Bezug auf eine Unterredung vom 02.03.2016, wonach die Beklagte die Klageforderung anerkennen wolle und auch bereit sei, die mit der Klage verbundenen Kosten zu tragen; sobald das Geld vorliege, werde Klagerücknahme erfolgen und seitens der Beklagten kein Kostenantrag gestellt. Darauf antwortete Rechtsanwalt Q dem Klägervertreter mit E-Mail vom 03.03.2016 (Bl 50 GA): „Vielen Dank für ihr Schreiben vom 03. März 2016. Der Inhalt wird bestätigt. Eine Begleichung Ihrer Kosten sowie eine Gerichtsgebühr kann erst erfolgen, wenn sie diese konkret in Rechnung stellen.“ Mit Schreiben vom 04.03.2016 (Bl 51 GA) übersandte der Klägervertreter Rechtsanwalt Q die anwaltliche Kostenrechnung nebst Angabe der Gerichtskosten. Mit Telefax vom gleichen Tag teilte Rechtsanwalt Q dem Landgericht mit, eine Verständigung der Parteien sei nun doch nicht zustande gekommen und er lege das Mandat nieder (Bl 37 GA).

Zu einem nicht näher angegebenen späteren Zeitpunkt trat der Bruder der Klägerin seine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Nacherbfall in Höhe eines Betrages von 11.535,88 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 03.06.2015 ab (Bl 93 GA).

Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung von 11.535,88 € begehrt. Dies hat sie in erster Linie auf ihren Pflichtteilsanspruch sowie die ihrer Ansicht nach dazu über die Rechtsanwälte getroffene Vereinbarung und in zweiter Linie auf die an sie abgetretene Nacherbenforderung des Bruders gestützt.

Die Beklagte hat etwaige Ansprüche der Klägerin bestritten und hilfsweise gegenüber dem abgetretenen Anspruch des Bruders die Aufrechnung mit drei Gegenforderungen erklärt. Diesbezüglich wird wegen der Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 11.535,88 € – nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2015 – gerichtete Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Ein eigener Anspruch der Klägerin aus ihrem Pflichtteilsrecht bestehe nicht, da die Beklagte seit dem 31.07.2015 keine Erbenstellung mehr habe, sich ihre Haftung auch nicht aus einer Nachhaftung gemäß § 2145 Abs. 1 BGB ergebe und ein etwaiges vorprozessuales Anerkenntnis der Klageforderung rechtsgrundlos erfolgt sei. Soweit sich der Anspruch der Klägerin aus der Abtretung seitens ihres Bruders ergebe, sei diese Forderung aufgrund der dritten zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung der Beklagten gemäß den §§ 389, 406 BGB erloschen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Die Berufung der Klägerin rügt insbesondere, das Landgericht habe verkannt, dass sie aufgrund der über die Anwälte geschlossenen Vereinbarung einen vom Pflichtteilsrecht unabhängigen und kondiktionsfesten Anspruch erworben habe. Im Übrigen habe die Kammer auch hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs § 2145 BGB unzutreffend angewandt und letztlich auch fälschlicherweise die dritte Hilfsaufrechnung der Beklagten durchgreifen lassen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 19.09.2016 die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.535,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise ihr die Haftungsbeschränkung nach § 780 ZPO vorzubehalten.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angegriffene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

Die zulässige Berufung ist auch – bis auf einen Teil der Zinsforderung – begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch iHv 11.535,88 € aus eigenem Recht aus der gemäß den §§ 241, 311, 779 BGB geschlossenen Vergleichsvereinbarung zu, denn insoweit haben ihr jetziger Prozessbevollmächtigter mit dem die Beklagte vertretenden Rechtsanwalt Q mit Wirkung für und gegen die Parteien (§§ 164, 167 BGB) eine entsprechende Zahlungspflicht der Beklagten vertraglich vereinbart.

1. Aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 03.03.2016 und der E-Mail des damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt Q, vom 03.03.2016 ergibt sich eine gemäß den §§ 145 ff BGB bindende Einigung dahingehend, dass die Beklagte zur Abgeltung des von der Klägerin ihr gegenüber geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs einen Betrag iHv 11.535,88 € zahlt. Das Schreiben des Klägervertreters vom 03.03.2016 enthält den Hinweis auf eine am 02.03.2016 getroffene Vereinbarung, wonach die Beklagte sowohl die Klageforderung anerkennen wolle, als auch bereit sei, die mit der Klage verbundenen Kosten zu tragen und die Klägerin im Gegenzug nach Zahlungseingang die Klage zurücknimmt. Der Inhalt dieses Schreibens wurde von Rechtsanwalt Q mit E-Mail vom 03.03.2016 ausdrücklich und einschränkungslos bestätigt. Damit ist bereits mündlich am 02.03.2016 oder jedenfalls spätestens mit dem Schriftwechsel vom 03.03.2016 eine vertragliche Einigung über eine Zahlungspflicht der Beklagten iHv 11.535,88 € zustande gekommen.

Zwar enthalten die genannten Schreiben nicht ausdrücklich eine entsprechende Zahlungsvereinbarung. Jedoch ergibt sich aus der nach den §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung der anwaltlichen Erklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont, dass die Beklagte sich zu einer Zahlung iHv 11.535,88 € verpflichtete. Das von ihr angekündigte „Anerkenntnis“ der Klageforderung bedeutete nicht nur eine unverbindliche Ankündigung zukünftigen prozessualen Verhaltens im vorliegenden Rechtsstreit, denn die Parteien waren sich ja weitergehend einig, dass dieser Rechtsstreit nicht durch ein prozessuales Anerkenntnis iSv § 307 ZPO beendet werden sollte, sondern durch die von der Klägerin für den Fall der Zahlung zugesagte Klagerücknahme. Somit konnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Erklärung von Rechtsanwalt Q, die Beklagte wolle die Klageforderung anerkennen, nur dahingehend verstehen, dass diese sich konkret zu einer Zahlung iHv 11.535,88 € verpflichtete.

Diese durch die Vertragserklärungen der Anwälte geschlossene Vereinbarung wirkt gemäß den §§ 164, 167 BGB für und gegen die Parteien, denn die Erklärungen wurden erkennbar in ihrem Namen und aufgrund der erteilten Vollmachten mit entsprechender Vertretungsmacht abgegeben bzw. entgegen genommen.

2. Die Vereinbarung vom 02./03.03.2016 stand entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unter der Bedingung oder dem Vorbehalt der Protokollierung nach § 278 Abs. 6 ZPO, denn die Parteien wollten die Verfahrensbeendigung ausdrücklich über eine Klagerücknahme regeln, so dass es gerade keiner schriftlichen Vergleichsfeststellung durch das Landgericht bedurfte.

3. Der in der Vereinbarung vom 02./03.03.2016 enthaltene Vergleich ist auch nicht gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Die durch die Anwälte vertretenen Parteien gingen bei Vergleichsabschluss nicht deshalb übereinstimmend von einem unzutreffend als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt aus, weil sie eine für die Pflichtteilsforderung der Klägerin maßgeblichen Erbenstellung der Beklagten unterstellten, während die Beklagte tatsächlich bereits seit dem 31.07.2015 keine (Vor-)Erbenstellung mehr inne hatte. Insoweit lag hinsichtlich der (Vor-)Erbenstellung der Beklagten kein gemeinsamer Irrtum vor, denn jedenfalls der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dessen Kenntnis als Vertreter gemäß § 166 Abs. 1 BGB maßgeblich ist, wusste jedenfalls bereits seit dem von ihm selbst für den Bruder am 02.11.2015 anhängig gemachten Verfahrens auf Feststellung der Nacherbenstellung des Bruders, dass die Beklagte nicht mehr (Vor-)Erbin war. Dass diese Kenntnis vorwiegend dem Anwaltsvertretungsverhältnis zu dem Bruder entstammt, ist ohne Belang, denn zur Wahrung der Rechte und Interessen der Klägerin hatte ihr Prozessbevollmächtigter die erbliche Rechtslage zu erforschen und damit den ihm bekannten Erbenwechsel auch im Verhältnis zur Klägerin zu beachten.

4. Die Vereinbarung vom 02./03.03.2016 ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB wegen eines etwaigen einseitigen Irrtums der Beklagten unwirksam, denn diese hat schon keine Anfechtungserklärung nach § 143 Abs. 1 BGB abgegeben.

5. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann die Beklagte die Vereinbarung vom 02./03.03.2016 auch nicht deshalb gemäß § 812 BGB wegen fehlenden Rechtsgrundes kondizieren, weil die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als (Vor-)Erbin passivlegitimiert war. Mit dem Vergleichsabschluss sollte gerade die Ungewissheit, ob und in welchem Umfang der Klägerin gegen die Beklagte Pflichtteilsansprüche zustanden, beseitigt werden. Damit beruhte die Vereinbarung vom 02./03.03.2016 gerade nicht auf der (Vor-)Erbenstellung der Beklagten als Rechtsgrund.

6. Die sich auf den abgetretenen Anspruch beziehenden Gegenforderungen der Beklagten können den aus eigenem Recht bestehenden Zahlungsanspruch der Klägerin mangels Gegenseitigkeit nicht gemäß den §§ 387, 389 BGB zum Erlöschen bringen.

7. Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stehen der Klägerin gemäß § 288 Abs. 1 BGB erst seit dem 11.10.2015 zu, denn die Beklagte ist durch das Aufforderungsschreiben vom 01.10.2015 mit einer Zahlungsfrist bis zum 10.10.2015 erst mit Ablauf dieser Frist gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verzug geraten.

8. Dem Antrag der Beklagten, ihr gemäß § 780 ZPO die beschränkte Erbenhaftung vorzubehalten, war nicht zu entsprechen, denn mit der Vereinbarung vom 02./03.03.2016 ist die Beklagte eine uneingeschränkte und von erbrechtlichen Vorschriften selbständige Zahlungspflicht eingegangen, womit der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung zugleich abbedungen wurde.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, denn die in Bezug auf die abgewiesenen Zinsen vorliegende Zuvielforderung der Klägerin ist geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 3, 4 ZPO. Soweit das Landgericht auf Basis der Versagung eines eigenen Anspruchs der Klägerin und der drei hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen gegen den der Klägerin angetretenen Anspruch den Streitwert unter Anwendung von § 45 Abs. 3 GKG auf 56.769,40 € festgesetzt hat, war dieser auf den Berufungsstreitwert von 11.535,88 € zu reduzieren. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 26.11.1984 – VIII ZR 217/83 = NJW 1985, 1556 Rz. 59), wonach für den Fall, dass das Rechtsmittelgericht in Abweichung von der Vorderinstanz über Hilfsaufrechnungsforderungen nicht entscheidet, der Streitwert nachträglich auf den Streitwert der Rechtsmittelinstanz herabzusetzen ist.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage der anerkannten Grundsätze zur Vorerbenhaftung und Vertragsauslegung alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts entschieden.

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