OLG Köln, Urteil vom 12.01.2017 – 15 U 198/15

Oktober 31, 2021

OLG Köln, Urteil vom 12.01.2017 – 15 U 198/15

Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.10.2015 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (28 O 175/15) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Schauspielerin.

Sie besuchte im Jahre 2015 die Veranstaltung Bayerischer Filmpreis sowie die am nachfolgenden Abend stattfindende Veranstaltung Deutscher Filmball. Beide Veranstaltungen wurden auch von dem Schauspieler UQ besucht. Die Klägerin und Herr Q suchten die Veranstaltungen jeweils getrennt und nicht gemeinsam über den „roten Teppich“ auf.

Auf der Veranstaltung Bayerischer Filmpreis redete die Klägerin mit Herrn Q, lachte und trank Champagner mit ihm; sie ging nach Mitternacht mit ihm gemeinsam zur Garderobe, bevor sie die Veranstaltung gemeinsam verließen. An der Garderobe beantwortete die Klägerin in Anwesenheit des Herrn Q eine Frage einer Mitarbeiterin der Beklagten zum Umgang mit „Erinnerungsstücken an ihre Exliebe“; unmittelbar im Anschluss nahm Herr Q zur Antwort der Klägerin gegenüber dieser Stellung.

Auf der Veranstaltung Deutscher Filmball feierte und tanzte Herr Q nach Mitternacht mit der Klägerin. Er küsste ihr Ohrläppchen und ihren Hals. Anschließend „verschwanden“ die Klägerin und Herr Q „im Lift“ und erschienen nach 40 Minuten wieder. Zu diesem Zeitpunkt waren noch Vertreter der Medien anwesend.

Die Beklagte verlegt die Zeitschrift C. In deren Ausgabe Nr. 5/2015 vom 22.01.2015 veröffentlichte sie unter der Überschrift „Warum zeigt sie ihre Liebe nicht?“ einen mit großformatigen Bildern illustrierten Beitrag u.a. mit folgendem Inhalt:

„Warum zeigt sie ihre Liebe nicht?“

„IN ist offenbar sehr glücklich. Aber das soll ihr Geheimnis bleiben.“

„Hübsches Paar Später amüsierte sie sich mit Freund UQ.“

„(…) traf hier wie zufällig auf UQ, quatschte, lachte, trank Champagner mit ihm. Am Ende holten beide wie selbstverständlich ihre Mäntel und gingen gemeinsam. Keine Fotos, keine Küsse – aber sie wirkten sehr vertraut – berichten Augenzeugen. Sind sie ein Paar? (…) Doch dann kurz nachdem die Fotografen den Saal verlassen hatten, stieß ihr Freund dazu, der sich den ganzen Abend nicht hatte blicken lassen. Plötzlich feierte Q mit, ,küsst – laut ,Bild´- ihr Ohrläppchen, ihren Hals. Sie verschwinden Händchen haltend im Lift.´ In den Xkeller? In das gemeinsame Doppelzimmer? Oder sonst wohin? Nach 40 Minuten kommen sie zurück, tanzen ausgelassen. Klingt nach junger Liebe. Aber warum versteckt IN sie? Schon seit zwei Jahren kursieren Gerüchte, dass Deutschlands berühmtestes Ex-Girlie und der neun Jahre jüngere UQ (…) ein Paar sind. (…) Angeblich soll es schon damals gefunkt haben. Bis heute machen sie ein Geheimnis daraus. Ein wichtiger Grund könnten ihre beiden Töchter sein. Für die siebenjährige N1 und die fünfjährige Q1 tut Mama I alles. Die schöne M-Werbebotschafterin wohnte sogar bis vor kurzem noch mit ihrem Exfreund NT, (…), unter einem Dach in C1-Mitte. Allerdings seit Jahren in getrennten Wohnungen. (…) Die Diva lässt sich Zeit. Mit der Trennung genauso wie mit der neuen Liebe. (…) Dass sich der Kinostar im vergangenen Jahr eine Remise, ein kleines Haus im Hinterhof, hat bauen lassen, lässt dennoch Raum für Hoffnung. Mehr Platz für sich, die Kids – und U? In C1 gehen die beiden jedenfalls schon lange offen miteinander aus. Man sieht sie in Szenelokalen, auch in großer Clique. Sie machen kein Geheimnis aus ihrer Zuneigung.“

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

Ferner veröffentlichte sie in derselben Ausgabe unter der Überschrift „Filmreife Szenen & Flirts bis 7 Uhr früh“ einen Beitrag u.a. mit folgendem Inhalt:

„Filmball 2015 (…) IN traf ihren Freund UQ, der nicht auf der Gästeliste stand, aber auch im Hotel logierte, lang nach Mitternacht auf dem Parkett.”

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.

Die Klägerin erwirkte unter dem 11.02.2015 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 28 O 51/15), durch welche der Beklagten unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt wurde, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

a) „Filmball 2015 (…) IN traf ihren Freund UQ, der nicht auf der Gästeliste stand, aber auch im Hotel logierte, lang nach Mitternacht auf dem Parkett.”

wie in der Zeitschrift „C“ Nr. 5 vom 22.01.2015 in dem Artikel „Filmreife Szenen & Flirts bis 7 Uhr früh“ geschehen.

b) „Warum zeigt sie ihre Liebe nicht?“

„IN ist offenbar sehr glücklich. Aber das soll ihr Geheimnis bleiben.“

„Hübsches Paar Später amüsierte sie sich mit Freund UQ.“

„(…) traf hier wie zufällig auf UQ, quatschte, lachte, trank Champagner mit ihm. Am Ende holten beide wie selbstverständlich ihre Mäntel und gingen gemeinsam. Keine Fotos, keine Küsse – aber sie wirkten sehr vertraut – berichten Augenzeugen. Sind sie ein Paar? (…)

Doch dann kurz nachdem die Fotografen den Saal verlassen hatten, stieß ihr Freund dazu, der sich den ganzen Abend nicht hatte blicken lassen. Plötzlich feierte Q mit, ,küsst – laut ,Bild´- ihr Ohrläppchen, ihren Hals. Sie verschwinden Händchen haltend im Lift.´ In den Xkeller? In das gemeinsame Doppelzimmer? Oder sonst wohin? Nach 40 Minuten kommen sie zurück, tanzen ausgelassen.

Klingt nach junger Liebe. Aber warum versteckt IN sie? Schon seit zwei Jahren kursieren Gerüchte, dass Deutschlands berühmtestes Ex-Girlie und der neun Jahre jüngere UQ (…) ein Paar sind. (…) Angeblich soll es schon damals gefunkt haben. Bis heute machen sie ein Geheimnis daraus. Ein wichtiger Grund könnten ihre beiden Töchter sein. Für die siebenjährige N1 und die fünfjährige Q1 tut Mama I alles. Die schöne M-Werbebotschafterin wohnte sogar bis vor kurzem noch mit ihrem Exfreund NT, (…), unter einem Dach in C1-Mitte. Allerdings seit Jahren in getrennten Wohnungen. (…) Die Diva lässt sich Zeit. Mit der Trennung genauso wie mit der neuen Liebe. (…) Dass sich der Kinostar im vergangenen Jahr eine Remise, ein kleines Haus im Hinterhof, hat bauen lassen, lässt dennoch Raum für Hoffnung. Mehr Platz für sich, die Kids – und U? In C1 gehen die beiden jedenfalls schon lange offen miteinander aus. Man sieht sie in Szenelokalen, auch in großer Clique. Sie machen kein Geheimnis aus ihrer Zuneigung.“

wie in der Zeitschrift „C“ Nr. 5 vom 22.01.2015 in dem Artikel „Warum zeigt sie ihre Liebe nicht?“ geschehen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin entsprechende Unterlassung in der Hauptsache. Sie hat in erster Instanz behauptet, sie sei davon ausgegangen, dass nach Mitternacht keine Journalisten und Fotografen mehr bei der Veranstaltung Filmball anwesend gewesen seien. Die Veranstaltung bestehe traditionell aus einem offiziellen und einem inoffiziellen Teil ohne Medienvertreter, um den anwesenden Schauspielern und Künstlern die Möglichkeit zu vermitteln, sich während des inoffiziellen Teils unbehelligt verhalten und amüsieren zu können. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe deswegen jedenfalls nicht mit der Anwesenheit von Medienvertretern rechnen müssen. In der berechtigten Erwartung, keiner Berichterstattung mehr ausgesetzt zu sein, habe sie privat weiter gefeiert, sich entspannt und abgeschaltet.

Die Klägerin hat ferner behauptet, dass sie mit Herrn NT nicht bis vor kurzem unter einem Dach in C1-Mitte gewohnt habe, da Herr T seit Jahren eine Anschrift habe, die nicht mit ihrer Anschrift übereinstimme.

Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe sich beim Bayerischen Filmpreis gemeinsam mit Herrn Q in vertrauter Pose gezeigt; auch beim Deutschen Filmball sei sie gemeinsam mit Herrn Q aufgetreten. Beim Deutschen Filmball seien traditionell auch noch nach Mitternacht Journalisten anwesend; nur Fotografen seien nicht mehr zugegen. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, die Klägerin habe ihre Privatsphäre im Hinblick auf eine Beziehung mit Herrn Q geöffnet. Sie hat hierzu behauptet, die Klägerin sei in der Vergangenheit mehrfach mit Herrn Q öffentlich aufgetreten; u.a. habe sie am 13.02.2012 eine von Studio C2 ausgerichtete Party gemeinsam mit Herrn Q besucht.

Schließlich hat die Beklagte behauptet, dass sich die Klägerin eine Remise habe bauen lassen und dass sie mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten zwar in unterschiedlichen Wohnungen, aber in einem Mehrparteienhaus, mithin „unter einem Dach“ gewohnt habe.

Das Landgericht hat die Beklagte der einstweiligen Verfügung entsprechend zur Unterlassung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin einen Unterlassungsanspruch nach den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG wegen rechtswidriger Verletzung ihrer Privatsphäre habe.

Die Privatsphäre umfasse persönliche Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten könne, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht würden. Darunter fielen auch Informationen über das Beziehungsleben, unabhängig davon, ob sie der Intimsphäre zuzurechnen seien. Dieser Ausschnitt der Privatsphäre sei nicht nur gegen ungenehmigte Bild-, sondern auch gegen entsprechende Wortberichterstattungen geschützt.

Die Klägerin habe ihre Privatsphäre auch nicht selbst geöffnet, weder durch die von der Beklagten vorgelegten Interviews noch durch ihr Verhalten in der Öffentlichkeit. Abwegig sei die Auffassung der Beklagten, die Klägerin habe sich durch gemeinsame Restaurant-Besuche mit Herrn Q ihrer Privatsphäre begeben, weil gerade diese zur Privatsphäre gehörten. Das weitere Vorbringen zu gemeinsamen Auftritten bei einer vom Studio C2 veranstalteten Party anlässlich der Berlinale sowie bei einer Filmpremiere aus dem Jahre 2013 sei unsubstantiiert; bei einer Filmpremiere im Jahre 2011 habe die Klägerin gerade nicht mit Herrn Q fotografiert werden wollen. Eine Selbstöffnung hinsichtlich der konkreten Wohnsituation der Klägerin werde seitens der Beklagten nicht vorgetragen.

Die Beeinträchtigungen der Privatsphäre seien auch nach Abwägung der Persönlichkeitsinteressen mit der grundrechtlichen Position der Beklagten rechtswidrig. Es fehle ein entsprechender Berichterstattungsanlass, der über die Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit an der Information über das Privatleben der Klägerin hinausgehe. Die streitgegenständlichen Äußerungen befassten sich allein mit der Aneinanderreihung von vermeintlichen Indizien, welche die Spekulationen über eine Liaison der Klägerin mit Herrn Q belegen sollten. Auch nach dem Inhalt des Artikels hätten die Klägerin und Herr Q an beiden Abenden alles dafür getan, eben nicht gemeinsam von der Presse wahrgenommen zu werden („(…) – mit allen Katz und Maus gespielt.“). Die Klägerin sei gerade nicht zusammen mit Herrn Q über den roten Teppich gegangen, habe lediglich – wie das an diesem Abend gefertigte Foto zeige – in größerer Runde in seiner Nähe gestanden, ohne dass Küsse ausgetauscht oder Fotos gemacht worden seien. Auch am folgenden Abend habe die Klägerin nicht gemeinsam mit Herrn Q an einem Tisch gesessen. Erst als – wie die Beklagte selbst berichte – die Fotografen um Mitternacht den Saal verlassen hätten, sei Herr Q hinzugekommen. Vor dem Hintergrund des von der Beklagten in dem streitgegenständlichen Artikel mitgeteilten Verhaltens der Klägerin und Herrn Q könne der Auffassung der Beklagten, es habe sich um gemeinsame öffentliche Auftritte gehandelt, nicht gefolgt werden, selbst wenn man unterstelle, dass sich auch zu später Stunde noch Journalisten auf den Festivitäten befunden hätten. Das Gegenteil sei der Fall. Denn auch für die Beklagte sei laut eigenem in dem Artikel mitgeteiltem Bekunden klar gewesen, dass die Klägerin ihre vermeintliche Beziehung zu Herrn Q geheim halten wolle („Aber das soll ihr Geheimnis bleiben.“, „Aber warum versteckt IN sie?“, „Bis heute machen sie ein Geheimnis daraus.“ usw.) und diesen Willen durch das an den Tag gelegte Verhalten untermauert habe. Auch dass die Klägerin während des Wartens an der Garderobe eine Frage einer Journalistin zu einem gänzlich anderen Thema beantwortet habe, stelle keine Rechtfertigung für eine spekulative Berichterstattung über ihr Privatleben dar.

Gleiches gelte

hinsichtlich der vermeintlichen Wohnsituation der Klägerin („Remise“, „unter einem Dach“ etc.). Auch insofern vermöge die Kammer kein das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegendes Berichterstattungsinteresse der Beklagten zu erkennen, das über die bloße Befriedigung der Neugier der Leser hinausgehe.

Etwas anderes gelte auch nicht aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin als bekannte Schauspielerin – so die Beklagte – eine „Person des öffentlichen Lebens“ sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei weder der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch der des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entnehmen, dass grundsätzlich über die Beziehungen prominenter Personen berichtet werden dürfe. Vor allem sei die Klägerin nicht dem politischen Leben zuzuordnen, so dass die Beklagte ihr gegenüber auch nicht die Funktion eines „Wachhundes der Öffentlichkeit“ inne habe. Ferner werde nicht wahrheitsgemäß, ernsthaft und sachbezogen über die Beziehung der Klägerin zu einem eher unbekannten Schauspieler berichtet, sondern würden mangels positiver Kenntnis hierüber zur Befriedigung der Neugier der Leserschaft an Informationen über das Privatleben Prominenter Spekulationen hierüber verbreitet, die darüber hinaus auch einen eigenständigen Verletzungseffekt aufwiesen, weil sie durch die Mitteilung von Intimitäten und der Spekulation über einen vermeintlichen sexuellen Kontakt („küsst – laut ,Bild´- ihr Ohrläppchen, ihren Hals. Sie verschwinden Händchen haltend im Lift.“ „In den Xkeller? In das gemeinsame Doppelzimmer? Oder sonst wohin? Nach 40 Minuten kommen sie zurück, tanzen ausgelassen.“) in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin eingriffen.

Wegen der weiteren Feststellungen des Landgerichts, der in erster Instanz gestellten Anträge sowie der (weiteren) Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angegriffene Urteil (Bl. 95 ff. d.A.) sowie den Beschluss über die Tatbestandsberichtigung vom 10.12.2015 (Bl. 161 f. d.A.) verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Sie behauptet, die Klägerin habe eine Beziehung zu Herrn Q. Die Beklagte meint, die Klägerin habe sich schon durch ihr Verhalten auf den Veranstaltungen Filmpreis und Filmball sowie ihr Verhalten bei anderen gemeinsamen Auftritten mit Herrn Q insoweit selbst geöffnet. Das unstreitige Verhalten der Klägerin auf dem Filmball selbst biete zudem den Berichterstattungsanlass; im Übrigen genüge insoweit schon das Interesse an der Beziehung der prominenten Klägerin. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit von Berichterstattungen über Paarbeziehungen von Personen des öffentlichen Lebens beschränke sich nicht auf politische Personen.

Die Beklagte habe in ihrer Berichterstattung nicht eingeräumt, dass die Klägerin ihre Beziehung geheim halten wolle. Es sei unstreitig, dass zum Zeitpunkt des von der Klägerin auf dem Filmball gezeigten Verhaltens noch Journalisten anwesend gewesen seien.

Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass ihr Vortrag zu weiteren gemeinsamen Auftritten der Klägerin mit Herrn Q nicht ausreiche, hätte es einen Hinweis erteilen müssen. Die Beklagte behauptet insoweit ergänzend, dass die Klägerin und Herr Q bei der vom Studio C2 veranstalteten Party gegen Mitternacht gemeinsam getanzt und sich auf der Tanzfläche wiederholt umarmt und geküsst hätten; zu diesem Zeitpunkt habe kein Fotoverbot bestanden und es seien Medienvertreter sowie Fotografen anwesend gewesen.

Auch an den Wohnverhältnissen der Klägerin bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit; die Berichterstattung der Beklagten hierzu gebe zudem keine Details preis. Schließlich fehle für die darüber hinausgehende Verurteilung jede Begründung.

Die Beklagte beantragt,

das am 28.10.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 28 O 175/15 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Rechtsauffassung insbesondere zur Selbstöffnung der Klägerin.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit den Anträgen zu 1.a) und – teilweise – zu 1.b) begehrte Unterlassung der Wortberichterstattungen aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, soweit dort über ihre Beziehung zu Herrn Q, ihr Auftreten beim Bayerischen Filmpreis sowie insbesondere ihr anlässlich des Deutschen Filmballs gezeigtes Verhalten berichtet wird.

a) Die Klägerin ist durch die Berichterstattung allerdings in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.

aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 – VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763 m.w.N.).

bb) Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigt die beanstandete Wortberichterstattung die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn in den von der Beklagten veröffentlichten Artikeln werden Informationen über ihre privaten Angelegenheiten, nämlich über ihre Beziehung zu Herrn Q und ihr Verhalten in dieser Beziehung anlässlich der vorgenannten Veranstaltungen wiedergegeben, deren Bekanntwerden sie nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 – VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763).

cc) Die Klägerin und Herr Q haben ihre hiernach grundsätzlich geschützte (thematische) Privatsphäre jedoch verlassen, indem sie sich auf dem Deutschen Filmball als Paar gezeigt und das zum Gegenstand der Wortberichterstattung gemachte Verhalten gezeigt haben.

(1) Zwar haben die Klägerin und Herr Q sowohl die Veranstaltung Bayerischer Filmpreis als auch den Deutschen Filmball getrennt und gerade nicht gemeinsam „über den roten Teppich“ besucht. Auch haben sie beim Bayerischen Filmpreis ihre Privatsphäre aus den vom Landgericht genannten Gründen nicht erkennbar aufgegeben, selbst wenn sie dort gemeinsam gefeiert und die Veranstaltung zusammen verlassen sowie an der Garderobe eine Frage einer Journalistin beantwortet haben.

Sie haben sich jedoch auf dem Deutschen Filmball als Paar gezeigt und verhalten. Zwar haben sie dies erst getan, als zuvor anwesende Fotografen die Veranstaltung verlassen hatten und eine Bildberichterstattung seitens des Veranstalters nicht mehr gewünscht war. Damit war der Deutsche Filmball zwar nicht mehr im gleichen Maße, jedoch gleichwohl weiterhin eine öffentliche Veranstaltung. Denn es war eine Vielzahl von Gästen geladen, unter denen sich auch (geladene) schreibende Journalisten befanden.

(2) Zu Lasten der Klägerin kann nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht festgestellt werden, dass eine Wortberichterstattung vom Deutschen Filmball nach 22.30 Uhr aufgrund jahrelanger Übung ausgeschlossen sein sollte, um es den anwesenden Künstlern zu ermöglichen, sich unbehelligt von einer solchen verhalten und amüsieren zu können. Eine solche, seitens der für den Eingriff in ihre Privatsphäre beweisbelasten Klägerin behauptete Übung haben weder der Zeuge X1 noch der Zeuge Q2 bestätigt.

Der Zeuge X1 hat ausschließlich von einer – durch die Akkreditierung (vgl. Anlage B7, Bl. 329f. d.A.) belegten – Regelung für die Bildberichterstattung berichtet, die seit 10 Jahren gelte, nämlich seit die ihn beschäftigende Firma als Presseagentur für den Deutschen Filmball tätig sei; insbesondere sollten Fotos von „betrunkenen Prominenten“ verhindert werden. Eine weitergehende Regelung oder allgemeine Übung für schreibende Journalisten gebe es hingegen nicht.

Eben dies hat auch der Zeuge Q2, ein Geschäftsführer des den Filmball veranstaltenden Spitzenorganisation der G e.V. (T1) bekundet. Nach dessen Angaben war eine Bildberichterstattung ab 22.30 Uhr nicht gewünscht, um „unschöne“ Bilder (von Gästen) zu vermeiden. Eine allgemeine Übung hinsichtlich einer Wortberichterstattung oder gar ein den Gästen bekanntes „Agreement“ hat er ebenfalls nicht bestätigen können, im Gegenteil sogar ausgeführt, dass seitens des Veranstalters eine Berichterstattung auch nach 22.30 Uhr gewünscht werde, insbesondere auch darüber, dass seitens der Künstler bis in die Morgenstunden „ausgelassen gefeiert“ werde. Soweit der Zeuge bekundet hat, dass es ein „ungeschriebenes Gesetz der Rücksichtnahme“ sowie eine „gewisse Privatsphäre“ gebe sowie die Veranstaltung „einen sehr privaten Charakter“ im Sinne eines „Familienfestes“ habe, hat er gerade durch die vorbeschriebenen Angaben und auf Nachfrage des Senats klargestellt, dass er weder eine allgemeine Übung oder gar ein den Gästen bekanntes „Agreement“ beschrieben oder auch nur gemeint habe.

dd) Damit befanden sich die Klägerin und Herr Q nicht in einer privaten Situation, in der sie nach den Umständen typischerweise nicht (mehr) mit einer Wortberichterstattung rechnen mussten.

Vielmehr mussten die Klägerin und Herr Q davon ausgehen, nicht nur von einem (selbst gewählten) privaten Umfeld, sondern auch von anderen Gästen, insbesondere auch schreibenden Journalisten beobachtet und hiernach Gegenstand einer Wortberichterstattung zu werden. Anders als etwa bei einem privaten Restaurantbesuch oder bei einem anderen in der Öffentlichkeit sichtbaren privaten Vorgang – wie etwa beim Einkaufen – fand die Beobachtung auch nicht nur zufällig oder aufgrund einer Nachstellung durch Reporter in das Privatleben der Klägerin statt, sondern erfolgte aufgrund einer Wahrnehmung durch geladene und damit planmäßig anwesende Journalisten.

Deswegen kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei von der ihrerseits behaupteten Übung und damit zugleich davon ausgegangen, über ihr nach 22.30 Uhr gezeigtes Verhalten auf dem Filmball werde nicht berichtet. Dies mag eine (absichtliche) Selbstöffnung der Klägerin ausschließen, wenn man ihrem diesbezüglichen Vorbringen Glauben schenken will. Ob die Klägerin die berechtigte Erwartung haben durfte, dass ihr Verhalten nicht Gegenstand einer Wortberichterstattung wird und damit in die (breite) Öffentlichkeit gelangt, mithin ob sie sich in ihrer (thematischen) Privatsphäre bewegt, bestimmt sich hingegen nicht nach ihrer subjektiven Vorstellung, sondern den tatsächlichen Umständen und der deswegen typischerweise bestehenden Erwartung (vgl. BGH, Urt. .v. 01.07.2008 – VI ZR 243/06 -, NJW 2008, 3138 sowie Urt. v. 17.02.2009 – VI ZR 75/08 -, NJW 2009, 1502). Auch bei einer geschlossenen Veranstaltung, an der nur geladene Gäste teilnehmen, können die dort anwesenden Künstler aber nicht die Erwartung haben, dass sie nicht Gegenstand eine Berichterstattung werden, wenn planmäßig (auch) Journalisten anwesend sind; ohnehin ist es nicht ungewöhnlich, sondern – wie der Zeuge Q2 bestätigt hat – sogar gewollt, dass seitens der anwesenden Journalisten publikumswirksam über solche Veranstaltungen berichtet wird (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.10.2011 – VI ZR 5/10 -, NJW 2012, 762).

b) Der in Ansehung dessen allenfalls geringfügige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist nicht rechtswidrig.

aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 – VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763; Urt. v. 30.09.2014 – VI ZR 490/12 -, AfP 2014, 534).

bb) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Insoweit reicht allerdings bereits die Möglichkeit aus, dass der Beitrag der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann. Zugleich gehört es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Dabei können auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen, am Schutz der Pressefreiheit teilnehmen. Zu dieser Freiheit gehört es auch, dass über den sozialen Kontext einer Person berichtet wird (vgl. zu allem BGH, Urt. v. 22.11.2011 – VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763).

Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maße einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Diese obliegt im Fall eines Rechtsstreits den Gerichten, die hierbei auf die Prüfung beschränkt sind, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. Die Belange der Medien sind in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsrechtsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 – VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763; Urt. v. 09.02.2010 – VI ZR 243/08 -, NJW 2010, 2432 m.w.N.).

cc) (1) Zwar ist das Berichterstattungsinteresse der Beklagten gering und speist sich im Wesentlichen daraus, dass die Beziehung zwischen der Klägerin und Herrn Q und ihr insoweit insbesondere auf dem Deutschen Filmball gezeigtes Verhalten offenbart wird. Daneben wird aber auch ein (vermeintlicher) Widerspruch zwischen der sonstigen Geheimhaltung der Beziehung zu Herrn Q seitens der Klägerin – noch fortgesetzt beim Bayerischen Filmpreis – und ihrem tatsächlichem Verhalten beim Deutschen Filmball thematisiert. Schließlich besteht ein von der Beklagten aufgegriffenes Berichterstattungsinteresse am Umgang der prominenten Klägerin mit ihrer Trennung und der Aufnahme einer neuen Beziehung auch im Lichte des in der Öffentlichkeit bekannten Umstands, dass sie Kinder mit ihrem früheren Partner hat.

(2) Zugleich berichtet die Beklagte zum einen über wahre Tatsachen, die in der Regel hingenommen werden müssen, selbst wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 – VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763). Zum anderen und vor allem haben die Klägerin und Herr Q sich auf einer – beschränkt – öffentlichen Veranstaltung als Paar und dort das in der Wortberichterstattung beschriebene Verhalten gezeigt. Damit haben sie letztlich selbst den von der Beklagten aufgegriffenen Berichterstattungsanlass geschaffen.

(3) Der vorbeschriebene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin wird in Ansehung dessen auch nicht deswegen rechtswidrig, weil – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat – durch die konkrete Beschreibung des Verhaltens der Klägerin und Herrn Qs beim Deutschen Filmball dieser in gewissem Umfang vertieft wird, indem nicht „nur“ konkret beschrieben wird, auf welche Weise es zu Zärtlichkeiten gekommen ist, sondern seitens der Beklagten auch noch darüber spekuliert wird, was die Klägerin und Herr Q in den 40 Minuten ihrer Abwesenheit getan haben („In das gemeinsame Doppelzimmer?“). Insoweit vermag der Senat allerdings keinen Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre oder gar die Intimsphäre zu erkennen, weil gerade nicht über diesbezügliche Tatsachen berichtet, sondern lediglich ein (wahrer) Vorgang mit Spekulationen aufgeladen wird. Letztlich bleibt es dabei, dass über wahre Tatsachen berichtet wird, hinsichtlich derer die Klägerin und Herr Q selbst einen Berichterstattungsanlass geschaffen haben. Schon gar nicht ist die Wortberichterstattung über das Auftreten der Klägerin und Herrn Qs beim Bayerischen Filmpreis unzulässig, weil über die Offenbarung der am nächsten Abend sichtbaren Paarbeziehung hinaus kein relevanter Eingriff mit dieser verbunden ist. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Berichterstattung darüber, dass die Klägerin und Herr Q in C1 ausgehen und „kein Geheimnis aus ihrer Zuneigung machen“, selbst wenn Letzteres im Widerspruch zur eigenen Berichterstattung der Beklagten steht.

(4) Nach alledem kann auch dahin stehen, ob mit den vom Unterlassungsbegehren nach dem Antrag zu 1.b) ebenfalls umfassten Äußerungen „Die Diva lässt sich Zeit. Mit der Trennung genauso wie mit dem neuen Liebe.“ überhaupt ein Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin verbunden ist; jedenfalls kann die Klägerin aus den vorgenannten Gründen nicht mit Erfolg Unterlassung begehren.

2.

a) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die im Übrigen mit dem Antrag zu 1.b) begehrte Unterlassung der Wortberichterstattung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, soweit dort ihre private Wohnsituation („Remise“, „Wohnen unter einem Dach“) beschrieben wird.

Denn der mit der Berichterstattung insoweit verbundene Eingriff ist äußerst gering, weil nur wenige Informationen preisgegeben werden und die Klägerin hierdurch nicht maßgebend belastet wird. Insbesondere ist der private Rückzugsbereich nicht in dem Sinne betroffen, dass er durch die Mitteilungen der Informationen gleichsam aufgehoben wird. In Ansehung der (zulässigen) Berichterstattung über die Beziehung der prominenten Klägerin, insbesondere auch im Hinblick auf ihren Umgang mit ihrer Trennung und der Aufnahme einer neuen Beziehung, besteht zugleich ein Berichterstattungsinteresse der Beklagten.

Die Berichterstattung ist auch nicht deswegen unzulässig, weil sie (teilweise) unwahr ist. Vielmehr kann dahin stehen, ob es zutrifft, dass die Klägerin mit NT (ihrem vorherigen Partner) „noch bis vor kurzem unter einem Dach“ gewohnt hat. Denn in der Berichterstattung wird nicht behauptet, dass die Klägerin mit ihrem vorherigen Partner „noch bis vor kurzem“ in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt hat, sondern es ist ausdrücklich von getrennten Wohnungen die Rede. Ob die Klägerin und Herr T „noch bis vor kurzem“ in einem Mehrfamilienhaus in getrennten Wohnungen oder unter „völlig verschiedenen Adressen“ in der gleichen Stadt gewohnt haben, ist jedoch für die Klägerin und deren Persönlichkeitsrechtschutz ohne jede (erkennbare) Relevanz, so dass die Klägerin auch im Fall einer Falschbehauptung keinen Anspruch auf Unterlassung hat.

b) Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 1.b) Unterlassung der Wortberichterstattung über ihre Kinder nach § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK begehrt.

Zwar ist insoweit das besonders geschützte Eltern-Kind Verhältnis betroffen. Im Lichte der Berichterstattung der Beklagten über den Umgang der prominenten Klägerin mit ihrer Trennung und der Aufnahme einer neuen Beziehung besteht aber auch ein Interesse daran, dass die Klägerin zwei Kinder mit ihrem vormaligen Lebensgefährten hat. Da Letzteres in der Öffentlichkeit – aus den Interviews der Klägerin – bekannt ist, wird der Eingriff schließlich auch nicht dadurch nennenswert vertieft, dass die Kinder namentlich und mit ihrem Alter genannt werden; ohnehin verlangen nicht die Kinder, sondern begehrt die nur mittelbar betroffene Klägerin insoweit Unterlassung.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

4.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs; der Senat hat im Einzelfall über die Zulässigkeit von Wortberichterstattungen entschieden.

Berufungsstreitwert: 40.000,00 €

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.