OLG Köln, Urteil vom 12.03.2015 – 8 U 44/14

Dezember 3, 2021

OLG Köln, Urteil vom 12.03.2015 – 8 U 44/14

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Juli 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 443/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig leistet.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Rechtshilfe gemäß der Satzung des Beklagten bzw. hilfsweise über Schadensersatz wegen einer Treuepflichtverletzung des Beklagten. Der Kläger ist Versicherungskaufmann; der Beklagte ist der C e.V. aus C2. Er gewährt seinen Mitgliedern u.a. Rechtshilfe (§ 2 Satz 2 Nr. 3 der Satzung), die gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung durch eine gesonderte Rechtshilfeordnung (RHO) geregelt ist. Die Rechtshilfe umfasst insbesondere (§ 2 RHO):

1. Rechtsberatung durch die Geschäftsführung des Beklagten;

2. Unterstützung von Mitgliedern und ggf. deren Vertretung bei Auseinandersetzungen mit Versicherungsunternehmen;

3. Übernahme von Prozesskosten …

Die Übernahme von Prozesskosten setzt u.a. voraus (§ 4 Nr. 4 RHO):

Vor Klageerhebung hat das Mitglied dem C Gelegenheit zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu geben. Scheitert diese oder kommt der C zu dem Ergebnis, dass eine solche nicht erreichbar ist, kann das Mitglied Antrag auf Übernahme der Prozesskosten stellen. …

Nach § 6 Nr. 1 RHO muss der Antrag eine vollständige und wahrheitsgetreue Darlegung aller relevanten Umstände und die erforderlichen Unterlagen enthalten und in vierfacher Ausfertigung eingereicht werden. Nach § 7 RHO darf die Kostenübernahme nur genehmigt werden, wenn der Prozess „gerechtfertigt“ ist. Die Entscheidung trifft ein Beschlussgremium (§ 15 RHO), dessen Entscheidung „endgültig“ ist; die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist ausgeschlossen (§ 17 Nr. 3 RHO). § 10 Nr. 2 bestimmt, dass Prozesskosten „nur nach den Voraussetzungen der ZPO erstattet werden“. § 11 regelt, dass nach einer Bewilligung der Übernahme von Prozesskosten „das Mitglied im Einvernehmen mit der Geschäftsführung des C einen Anwalt mit seiner Vertretung vor Gericht zu beauftragen“ hat. Gemäß § 20 RHO verjährt der Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten „aus schuldhaft fehlerhaften Rechtsauskünften und -beratungen“ zwei Jahre nach der Auskunftserteilung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K2 Bezug genommen.

Der Kläger war seit dem 25.8.2004 Mitglied des Beklagten. Er stufte sich in die höchste Beitragsgruppe ein und zahlte seinen Verbandsbeitrag insbesondere auch für das Jahr 2010.

Der Kläger betreute als Bezirksdirektor für die T Gruppe (im Folgenden: T) die Unternehmensgruppe I im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Aufgrund einer Zusatzvereinbarung vom 20./26.2.2003, sollte der Kläger schwerpunktmäßig im Bereich der Geschäftsverbindung zu dem Haus I tätig sein; Abschlüsse im Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch andere Vermittler sollten dem Bestand des Klägers zugeordnet werden und er erhielt 20 % der Abschlussprovision und eine Wertung nach dem Teilungsschlüssel 80:20 (in Anlage K 9, dort Anlagen K 2).

Mit E-Mail vom 28.1.2010 forderte die T den Kläger auf, diese Vereinbarung zu beenden (in Anlage K 9, dort Anlagen K 5 und K 6). Am 22.2.2010 überreichte die T dem Kläger ein Schreiben vom 9.2.2010 (in Anlage K 9, dort Anlage K 10), mit dem sie diese Zusatzvereinbarung zum 31.3.2010 kündigte und den Kläger aufforderte, keinen Kontakt mehr zu Mitarbeitern von I aufzunehmen.

Nach mehreren Telefonaten im Januar und Februar 2010 mit dem Mitarbeiter des Beklagten Rechtsanwalt G und einem weiteren Telefonat vom 8.3.2010, dessen Inhalt streitig ist, ersuchte der Kläger am 10.3.2010 per E-Mail den Beklagten um Rechtshilfe (vgl. Anlage K 4) und übersandte ein Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 9.3.2010, mit dem diese sich für den Kläger gegenüber der T bestellten und die Kündigung vom 22.2.2010 zurückwiesen (Anlage K 3). Mit zwei E-Mails vom 24.3.2010 (Anlage K 19 und K 20, Bl. 37 f.) übersandte der Kläger das Antwortschreiben der T vom 12.3.2010 (Anlage K 6) sowie ein zweites Schreiben seiner Anwälte vom 19.3.2010 (in Anlage K 9, dort Anlage K 13). In der zweiten E-Mail (Anlage K 20, Bl. 38) bat der Kläger „um Rücksprache (heute am 24. oder morgen am 25. März), wie wir weiter verfahren wollen/sollen“. Mit Schreiben vom 25.3.2010 kündigte die T den Bezirksdirektorenvertrag mit dem Kläger insgesamt aus wichtigem Grund (in Anlage K 9, dort Anlage K 14). Diese wies der Kläger mit Schreiben vom 30.3.2010 (in Anlage K 9, dort Anlage K 16) zurück und kündigte für den Fall, dass die T die Kündigung nicht zurücknähme, eine eigene Kündigung des Vertragsverhältnisses an. Diese Kündigung sprach er mit Schreiben vom 31.3.2010 aus (in Anlage K 9, dort Anlage K 17), was die T mit Schreiben vom 1.4.2010 zurückwies (in Anklage K 9, dort Anlage K 18). Daraufhin erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 31.5.2010 Klage beim Landgericht Hamburg mit dem Antrag festzustellen (sinngemäß), dass der zwischen ihm und der T bestehende Versicherungsvertrag nicht durch die seitens der T ausgesprochene Kündigung vom 25.3.2010, sondern erst durch seine eigene Kündigung vom 31.3.2010 beendet worden sei.

In einer E-Mail vom 6.7.2010 fragte der Kläger bei dem Beklagten an, ob es möglich sei, Unterstützung zu erhalten, da er sich auf einen Prozess vor dem Landgericht Hamburg einstellen müsse, da die T den Agenturvertrag „überraschend ‚aus besonderem Grund‘ per sofort“ beendet habe. Mit Schreiben an den Beklagten vom 12.7.2010 (Anlage K 10) bat der Kläger „erneut dringend um … Unterstützung in Form der aktiven Rechtshilfe …, insbesondere um Übernahme von Prozesskosten gemäß Rechtshilfeordnung § 4 bzw. §§ 5 ff. der Satzung“ des Beklagten. Dabei verwies er auf die E-Mail vom 10.3.2010, in der er bereits um aktive Rechtshilfe gebeten habe, die allerdings unbeantwortet geblieben sei. Der „Vollständigkeit halber“ fügte er seine „drei weiteren“ E-Mails vom 24.3.2010 und 6.7.2010 bei.

Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 20.7.2010 den Antrag des Klägers auf Rechtshilfe ab. Der Geschäftsführer des Beklagten, Rechtsanwalt Q, lehnte den Antrag auf Rechtshilfe noch einmal mit Schreiben vom 18.3.2011 ab.

Das Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, in dem der Kläger seinen Antrag auf Leistung (Abrechnung/Zahlung) geändert hatte (wegen der Einzelheiten vgl. Anlage K 13), endete durch einen Vergleich, in dem sich (unter Aufhebung der Kosten) die T verpflichtete, an den Kläger 400.000 € zu zahlen. Den Streitwert setzte das Gericht auf 989.452,47 € fest.

Der Kläger behauptet, Herr G habe ihm erklärt, er müsse „Unterlagen zur Beschreibung des Streitgegenstandes“ übersenden; auf das Erfordernis, die Unterlagen in vierfacher Ausfertigung zu übersenden, habe er jedoch nicht hingewiesen. Zwischen dem 24.3.2010 und dem 6.7.2010 habe er weitere – unbeantwortete – E-Mails und Schreiben an die Mitarbeiter des Beklagten, die Rechtsanwälte G und Q, versandt. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf die Rechtshilfeleistungen aus der Rechtshilfeordnung. Soweit anzunehmen sei, dass eine ausdrückliche Bewilligung durch den Beklagten Voraussetzung für die Übernahme von Rechtshilfekosten sei, stehe ihm ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu, weil der Beklagte die Rechtshilfe zu Unrecht nicht bewilligt habe; zudem habe Rechtsanwalt G den Kläger falsch über die Voraussetzungen für die Bewilligung von Rechtshilfe unterrichtet. Der Kläger behauptet, er habe aufgrund einer mit seinen Rechtsanwälten getroffenen Honorarvereinbarung in dem Gerichtsverfahren Anwaltsgebühren in Höhe von 47.980,99 € bezahlen müssen, was ortsüblich sei, sowie Gerichtskosten in Höhe von 2.228 €. Hilfsweise verlangt er jedenfalls die Anwaltsgebühren, die nach dem RVG angefallen wären, in Höhe von 18.678,40 € zzgl. 3.548,90 € Umsatzsteuer.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 50.208,99 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte hat behauptet, in einem Telefonat am 26.2.2010 habe Herr G den Kläger auf die Anforderungen für einen Antrag auf Erstattung der Prozesskosten hingewiesen sowie die Problematik der bereits erfolgten Einschaltung eines Anwalts aufgezeigt habe. Auch in dem Telefonat vom 8.3.2010 habe Herr G auf die Voraussetzungen der Rechtshilfeordnung hingewiesen. Außerdem habe er erst im Juni 2010 von der Kündigung der T Iduna gegenüber dem Kläger und dem sich daran anschließenden Prozess gehört.

Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die von der Satzung für den Antrag geforderte Form (schriftlich mit 4 Ausfertigungen) nicht eingehalten; für einen Schadensersatzanspruch habe der Kläger zum einen eine Pflichtverletzung in Form einer Falschberatung durch Rechtsanwalt G nicht hinreichend dargelegt, zum anderen habe am 8.3. bzw. 10.3. die von der Satzung vorgesehene Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung durch den Beklagten nicht mehr bestanden.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Antrag in vollem Umfang weiter. Die Satzung könne nicht dahin ausgelegt werden, dass die Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung eines Antrags auf Rechtshilfe sei. Jedenfalls habe der Beklagte gegen Nebenpflichten aus der Satzung verstoßen, indem Herr G den Kläger nicht auf ein Schriftformerfordernis hingewiesen, sondern vielmehr eine Übersendung per E-Mail mit dem Kläger vereinbart habe. Zudem sei der Beklagte verpflichtet gewesen, einen Versuch einer außergerichtlichen Einigung zu unternehmen. Es könne keine Rede davon sein, dass der Kläger – bzw. seine Anwälte – einen Einigungsversuch mit der T vereitelt hätten.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er erhebt im Hinblick auf § 20 der Rechtshilfeordnung die Einrede der Verjährung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht weder ein Erfüllungs- noch ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung der Kosten für das Klageverfahren vor dem Landgericht Hamburg zu.

1. Ein auf Zahlung gerichteter Erfüllungsanspruch steht dem Kläger bereits deshalb nicht zu, weil dies eine Bewilligung der Rechtshilfe durch die Kommission für Rechtshilfe des Beklagten voraussetzt, die diese nicht erteilt hat.

2. Dem Kläger steht aber auch unter keinem Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu.

a) Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche deshalb zu, weil der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hätte, die Übernahme von Prozesskosten des Klägers zu genehmigen.

Die Rechtshilfeordnung des Beklagten unterscheidet verschiedene Arten der Rechtshilfe, namentlich die vom Beklagten selbst zu leistende Rechtsberatung und die Übernahme von Prozesskosten (vgl. § 2 RHO). Auf diese Leistungen haben die Mitglieder des Beklagten grundsätzlich einen Anspruch, was in § 3 Nr. 1 RHO dadurch zum Ausdruck gebracht ist, dass die Mitglieder als „anspruchsberechtigt“ bezeichnet sind. Dem steht der in § 17 Nr. 3 Satz 2 RHO vorgesehene Ausschluss der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits deshalb nicht entgegen, weil dieser unwirksam ist (vgl. RGZ 29, 319 zur Rechtslage unter dem code civil, sowie Weick in: Staudinger, 2005, § 25 Rdn. 19; vgl. auch BGHZ 47, 172, 174 für einen Vereinsausschluss). Nach der RHO unterliegen die verschiedenen Arten der Rechtshilfe jedoch unterschiedlichen weiteren Voraussetzungen, insbesondere ist die Übernahme von Prozesskosten in einem zweiten Abschnitt unter einer eigenen Überschrift („II. Übernahme von Prozesskosten“) geregelt und erfordert einen Antrag des Mitglieds (vgl. § 5 Nr. 4 Satz 2 und 3, § 6 RHO). Dieser Antrag muss dann, wenn das Mitglied selbst Klage erhebt, vorab gestellt werden. Dies folgt aus § 4 Nr. 4 RHO, nach dem „vor Klageerhebung“ dem Beklagten Gelegenheit zur außergerichtlichen Streitbeilegung gegeben werden muss und weiter bestimmt ist, dass erst nach deren Scheitern „Antrag auf Übernahme von Prozesskosten“ gestellt werden kann. Zudem muss dem Beklagten vor Einreichung eines Schriftsatzes beim Gericht die Möglichkeit gegeben werden, „Hinweise bezüglich der Prozessführung und Argumentation zu erteilen“ (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RHO); bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheit kann die Bewilligung von Prozesskosten widerrufen werden (§ 11 Abs. 4 Satz 1 RHO). Diese Voraussetzung kann aber nur erfüllt werden, wenn bereits die Klageschrift im Entwurf übermittelt wird. Auch dies belegt, dass der Antrag auf Übernahme von Prozesskosten vor Einleitung des Prozesses gestellt werden muss.

Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt.

Der Senat legt zugrunde, dass die letzte Kontaktaufnahme des Klägers mit dem Beklagten vor der Klageerhebung mittels der beiden E-Mails vom 24.3.2010 erfolgt ist (Anlagen K 19 und K 20, Bl. 37 f.). Für seine Behauptung, zwischen dem 24.3.2010 und dem 6.7.2010 habe er weitere – unbeantwortete – E-Mails und Schreiben an die Mitarbeiter des Beklagten, die Rechtsanwälte G und Q, versandt, hat der Kläger einen Beweis nicht angeboten. Zudem ist dieser Vortrag im Hinblick auf den Inhalt der Schreiben ganz unspezifisch und steht zudem im Widerspruch dazu, dass der Kläger seinem Schreiben vom 12.7.2010 der „Vollständigkeit halber“ seine „drei weiteren“ E-Mails vom 24.3.2010 und 6.7.2010 beigefügt hat.

Den E-Mails bis zum 24.3.2010 ist aber ein Antrag auf Übernahme von Prozesskosten nicht zu entnehmen, ungeachtet der Frage, ob dieser Antrag – wie das Landgericht angenommen hat, wofür allerdings nach Auffassung des Senats wenig spricht – wirksam nur in Schriftform in vierfacher Ausfertigung eingereicht werden konnte. Der Kläger hat jedoch mit der E-Mail vom 10.3.2010 nur allgemein um Rechtshilfe gebeten und hierzu Unterlagen betreffend die Kündigung der Zusatzvereinbarung vom 20./26.2.2003, namentlich die Zurückweisung dieser Kündigung durch seinen Rechtsanwalt, vorgelegt. Mit den E-Mails vom 24.3.2010 hat der Kläger das Antwortschreiben der T sowie die Antwort seiner Rechtsanwälte hierauf an den Beklagten übermittelt.

Gegenstand der Klage vor dem Landgericht Hamburg waren dagegen die Unwirksamkeit der von der T am 25.3.2010, also erst nach den E-Mails, ausgesprochenen Kündigung und die Wirksamkeit der Kündigung des Klägers vom 31.3.2010. Über die Genehmigung der Übernahme von Prozesskosten für dieses Verfahren konnte der Beklagte nicht entscheiden, weil der Kläger über diese Kündigungen den Beklagten nicht vor Einleitung des Prozesses, sondern erst mit dem Schreiben vom 12.7.2010 unterrichtet hatte (während er sogar noch in der E-Mail an den Beklagten vom 6.7.2010 geäußert hatte, er müsse sich auf einen Prozess vor dem Landgericht Hamburg „einstellen“, Anlage K 21, Bl. 39).

Soweit der Kläger in dem (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 17.2.2015 ausführt, die Möglichkeit einer Kündigung sei im Zeitpunkt der „Hilferufe“ des Klägers evident gewesen, Gegenstand des Prozesses sei „genau der Streit, der im Frühjahr 2010 eskalierte“, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Genehmigung der Übernahme der Prozesskosten setzt nach § 7 RHO voraus, dass „der Prozess gerechtfertigt“ ist. Dies kann aber nur beurteilt werden, wenn der Gegenstand des Prozesses präzise mitgeteilt wird, das bedeutet hier, dass die Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung der T und die Wirksamkeit der eigenen Kündigung hätten dargelegt werden müssen. Zudem hätte der Kläger – wie dargelegt – dem Beklagten den Entwurf der Klageschrift übermitteln müssen. Auch dies belegt, dass eine Bewilligung der Übernahme von Prozesskosten eine präzise Information des Beklagten durch das Mitglied über den Gegenstand des Prozesses und die ihm zugrunde liegenden Umstände voraussetzt. Dafür genügt es nicht, dass der Beklagte Kenntnis von Umständen hatte, die dann zu den jeweiligen Kündigungen geführt haben, sondern der Kläger hätte den Beklagten konkret über den bevorstehenden Prozess unterrichten und hierfür die Kostenübernahme beantragen müssen.

Eine eigene Verpflichtung des Beklagten, sich über den Fortgang der Sache zu unterrichten und den möglichen eventuellen Gegenstand des Prozesses zu ermitteln, bestand nicht. Vielmehr obliegt es nach § 6 Nr. 1 RHO dem Mitglied, den Beklagten umfassend über die tatsächlichen Umstände zu informieren; § 11 enthält entsprechende Verpflichtungen bezüglich des Ablaufs des Prozesses.

Nach alledem kann es dem Beklagten nicht als Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden, dass er es unterlassen hat, die Übernahme der Kosten eines Prozesses zu genehmigen, über dessen Einleitung und Gegenstand er erst im Nachhinein unterrichtet worden ist.

b) Ansprüche wegen einer Falschberatung durch Mitarbeiter des Beklagten, namentlich Herrn G, stehen dem Kläger ebenfalls nicht zu. Zum einen hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Kläger eine Falschinformation durch Rechtsanwalt G nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat. Zum anderen waren die vom Kläger vorgetragenen (Falsch-)Informationen jedenfalls nicht dafür ursächlich, dass er es unterlassen hat, den Beklagten über die von ihm beabsichtigte Klage zu unterrichten und einen auf diese bezogenen Antrag auf Übernahme der Prozesskosten zu stellen.

c) Der Kläger kann den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch nicht auf eine „Nichterfüllung der vorgelagerten Rechtshilfeleistungen“ stützen, wie er dies in dem Schriftsatz vom 17.2.2015 als den eigentlichen Grund der Klage angibt. Insoweit fehlt es bereits an der Kausalität dieser (möglichen) Pflichtverletzung für den hier geltend gemachten Schaden. Dies gilt zunächst deshalb, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass etwaige Beratungsleistungen des Beklagten die Klage vor dem Landgericht Hamburg verhindert hätten. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, in zahlreichen Fällen außergerichtliche Einigungen erreichen zu können. Dass dies auch im vorliegenden Fall, der in Umfang und Bedeutung deutlich vom Üblichen abweicht, möglich gewesen wäre, ist jedoch eher unwahrscheinlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dem Beklagten andere, bessere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten als den vom Kläger beauftragten Anwälten. Zudem bestand keine Verpflichtung des Beklagten zu einer Beratung bezüglich des Streitgegenstandes des späteren Prozesses, weil dem Beklagten dessen Gegenstand – wie oben dargelegt – erst nach der Einleitung des Verfahrens mitgeteilt worden ist und dieser daher durch eine Beratung des Beklagten nicht mehr hätte verhindert werden können.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

4. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Auslegung einer Vereinssatzung und der fehlenden Kausalität einer geltend gemachten Pflichtverletzung, die keine grundsätzlichen Fragen berührt.

5. Streitwert: 50.208,99 € (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).

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