OLG Köln, Urteil vom 16.03.2016 – 27 U 26/15

November 9, 2021

OLG Köln, Urteil vom 16.03.2016 – 27 U 26/15

Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.10.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 275/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Zum Sach- und Streitstand im ersten Rechtszug sowie zum Inhalt der angefochtenen Entscheidung kann auf diese Bezug genommen werden.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens im ersten Rechtszug weiter.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.10.2015 – 2 O 275/15 – abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Köln vom 07.04.2015 – 2 O 554/13 – für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 17.02.2016 (Bl. 94 f. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet.

1.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen die Klage für unzulässig erachtet, weil dieser das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Das Verfahren Landgericht Köln 2 O 554/13, Oberlandesgericht Köln 27 UF 8/15, in dem die zu vollstreckende (Teil-) Entscheidung ergangen ist, befand sich nach Einlegung der Berufung im zweiten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht zum vorgenannten Aktenzeichen. Damit war ein statthafter Rechtsbehelf eingelegt, über den noch nicht entschieden war. Wie im Urteil umgekehrten Rubrums vom heutigen Tage in dem genannten Verfahren Oberlandesgericht Köln 27 UF 8/15 ausgeführt, war der Rechtsbehelf auch zulässig mit der Folge, dass die im vorliegenden Verfahren parallel erhobene Vollstreckungsgegenklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig war (vgl. zum Ganzen statt vieler etwa Karsten Schmidt / Brinkmann in: Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 767 ZPO Rz. 14 m.w.N.).

Ungeachtet dessen wäre die Vollstreckungsgegenklage selbst im Fall ihrer Zulässigkeit, etwa bei unterstellter Unzulässigkeit der Berufung im Verfahren Oberlandesgericht Köln 27 UF 8/15, jedenfalls unbegründet. Insoweit kann auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tag im genannten Verfahren 27 UF 8/15 Bezug genommen werden.

Soweit die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.03.2016 erneut auf ein nach ihrer Auffassung bestehendes Rechtsschutzbedürfnis verweist, vermag der Senat dem nicht beizutreten.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10 S. 2, 711, 713 ZPO.

Der Sachverhalt bietet keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vielmehr um eine Entscheidung, die unter Einbeziehung aller individuellen Umstände des Einzelfalls getroffen ist.

Wert für die Berufungsinstanz: 2.500,- €

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.