OLG Köln, Urteil vom 18.05.2017 – 15 U 184/16

Oktober 29, 2021

OLG Köln, Urteil vom 18.05.2017 – 15 U 184/16

Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.11.2016 (28 O 213/16) wird zurückgewiesen,

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Die Klägerin ist die minderjährige Tochter der Schauspieler B M und K M2. Sie macht gegen die Beklagte im Nachgang an ein vorangegangenes einstweiliges Verfügungsverfahren einen Unterlassungsanspruch wegen der Veröffentlichung eines Fotos geltend. Das streitgegenständliche Foto wurde am 18.05.2016 im Rahmen des Artikels „K M2 & B M – Pikante Geständnisse – Die ganze Wahrheit über unsere Ehe“ in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift „G“ abgedruckt. In dem Artikel wird über die Eltern der Klägerin und vor allem über deren Beziehung spekuliert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Artikels in Anlage K 2 (Bl. 19 AH) Bezug genommen. Das hier streitgegenständliche Foto zeigt die Klägerin zusammen mit einer Freundin sowie den Eltern der Klägerin den Kameras zugewandt auf einem roten Teppich. Es wurde anlässlich des Besuchs einer Filmpremiere im Jahr 2013 aufgenommen. Es hat die – hinsichtlich der gar nicht mit abgebildeten Schwester der Klägerin unstreitig unzutreffende – Bildunterschrift „Das Paar hat die Töchter M3 (13) und M4 (8), hier 2013 bei der Filmpremiere von „L“ in C.“ Mit Urteil vom 16.11.2016 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses sei weder aufgrund einer ausreichenden Einwilligung der Klägerin bzw. ihrer Eltern nach § 22 KUG gerechtfertigt noch liege im Hinblick auf die Premiere des Films „L“ ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der erstinstanzlichen Sachanträge und der weiteren Begründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 52 ff. d.A.) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20.12.2016 (Bl. 84 d.A.) Bezug genommen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht geltend, es liege eine (konkludente) Einwilligung der Klägerin bzw. ihrer Eltern zur Veröffentlichung des Lichtbildes – ersichtlich eines im Einvernehmen gefertigten Pressefotos – vor, die sich nach der Zweckübertragungslehre jedenfalls auf eine Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Filmpremiere erstrecke. Über dieses Ereignis werde hier kontextgerecht in der Bildunterschrift informiert; das Landgericht fasse die Reichweite der konkludent erteilten Einwilligung zu eng, wenn es zusätzlich darauf abstelle, dass diese nicht nur vom Inhalt, sondern von Umfang und Detaillierungsgrad eines etwaigen Wortbeitrags abhänge, mit dem über das Ereignis bzw. die Teilnahme daran informiert werde. Richtigerweise sei hier jedenfalls auch über die Filmpremiere berichtet worden und angesichts der insofern erteilten Einwilligung unerheblich, dass die Wortberichterstattung zu den Protagonisten darüber im Übrigen hinausgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 3 – 7 der Berufungsbegründung (Bl. 113 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 28.02.2017 (Bl. 164 f. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte ist der Ansicht, das streitbefangene Bildnis stelle zumindest ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) dar, weil es den öffentlichkeitszugewandten Auftritt der Klägerin mit ihren Eltern bei der Premiere darstelle. Ein solches Bildnis dürfe veröffentlicht werden, wenn es – wie hier – einem Informationszweck diene und Belange des Abgebildeten nicht entgegenstünden; keinesfalls müsse stets eine über den Informationszweck hinausgehende Beschreibung des zeitgeschichtlichen Ereignisses erfolgen. Insofern spiele keine Rolle, dass der Artikel sich im Übrigen den Eltern der Klägerin widme und unterhaltender Natur sei. Schutzwürdige Belange der Klägerin seien nicht betroffen, zumal das Bildnis nicht der Privatsphäre entstamme, sondern ein öffentliches Ereignis zeige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 7 – 15 der Berufungsbegründung (Bl. 117 ff. d.A.) verwiesen. Im Übrigen ergebe sich aus der Entscheidung des BVerfG v. 09.02.2017 – 1 BvR 967/15, dass stets eine berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, zu berücksichtigen sei, die bei einem öffentlichen Auftritt wie hier fehle.

Die Beklagte beantragt,

das am 16.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 213/16) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht habe mit Blick auf die sog. Zweckübertragungslehre zutreffend das Vorliegen einer (konkludenten) Einwilligung verneint, da der Klägerin und ihren Eltern Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung in dem streitgegenständlichen Umfang nicht bekannt gewesen seien und die Filmpremiere nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 3 – 7 der Berufungserwiderung (Bl. 141 ff. d.A.) verwiesen. Da die Klägerin in dem Film „Kokowäh 2“ unstreitig nicht mitgespielt hat, könne aus ihrer bloßen Teilnahme an der Filmpremiere vor 4 Jahren kein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG konstruiert werden, welches heute noch eine Veröffentlichung des die minderjährige Klägerin zeigenden Lichtbilds zur Bebilderung eines ein anderes Thema betreffenden Artikels rechtfertige. Darüber hinaus würden dem Leser auch keine weitergehenden Informationen zur Filmpremiere geboten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 7 – 18 der Berufungserwiderung (Bl. 144 ff. d.A.) Bezug genommen. Auch wenn es grundsätzlich der Presse überlassen sei, zu entscheiden, was sie einer öffentlichen Berichterstattung zuführe, müssten die Interessen der Klägerin im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 18 ff. der Berufungserwiderung (Bl. 155 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 10.04.2017 (Bl. 205 ff. d.A.) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB, §§ 22, 23 KUG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zu. Sie hat weder wirksam in die Veröffentlichung des Bildnisses im streitgegenständlichen Gesamtkontext gemäß § 22 S. 1 KUG eingewilligt noch liegt im konkreten Fall im Hinblick auf den Film „L“ eine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor.

1. Das Foto der Klägerin stellt ein Bildnis i.S.d. § 22 KUG dar, womit die Zulässigkeit der Veröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu messen sind. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG).

a) Eine Einwilligung der minderjährigen Klägerin bzw. ihrer Eltern als gesetzlicher Vertreter (§§ 1626, 1629 BGB) nach § 22 S. 1 KUG ist zwar sicherlich konkludent dadurch erteilt worden, dass diese sich anlässlich der Filmpremiere im Kino im Jahr 2013 gemeinsam – der Kamera offen und freundlich zugewandt – haben fotografieren lassen. Damit ist jedoch nicht jede künftige Veröffentlichung dieses Bildes gerechtfertigt; vielmehr ist die Reichweite einer solchen Einwilligung durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Der Umfang der Einwilligung hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat. Ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines dahingehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich (BGH v. 28.09.2004 – VI ZR 305/03, NJW 2005, 56). Bei einer konkludenten Einwilligung ist in diesem Zusammenhang vor allem darauf abzustellen, ob dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt waren. Diese Umstände müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen (OLG Hamburg v. 28.06.2011 – 7 U 39/11, AfP 2012, 166; Senat v. 13.10.2016 – 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 – 15 U 180/15, n.v.; Korte, Praxis des PresseR, 2014, § 2 Rn. 13). Vorliegend war für die Klägerin bzw. ihre Eltern aufgrund des Ortes und des Anlasses der Fotoaufnahmen (nur) erkennbar, dass die Bilder möglicherweise dazu genutzt werden würden, einen Bericht über die Premiere des Films „L“ zu illustrieren. Insofern kann (nur) für eine solche „ereignisbezogene“ Berichterstattung von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden (vgl. auch BGH v. 28.09.2004 – VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, 57).

b) Eine solche „ereignisbezogene“ Berichterstattung über die Filmpremiere liegt hier jedoch – entgegen dem Beklagtenvortrag – nicht vor und die konkludent erteilte Einwilligung bezog sich dann auch nicht etwa zusätzlich darauf, mit dem betreffenden Foto eine Berichterstattung zu einem anderen Thema nur mehr oder weniger „beiläufig“ anzureichern.

aa) Soweit die Beklagte geltend macht, dass allein aufgrund der Bildinschrift im Zuge des thematisch mit den Eltern der Klägerin befassten Berichts zusätzlich auch eine – dann von der konkludenten Einwilligung erfasste – Berichterstattung (auch) über die Filmpremiere erfolgt sei, so dass unschädlich sei, dass sich die Wortberichterstattung im Übrigen mit einem anderen Thema befasse, geht das im konkreten Fall fehl. Eine Berichterstattung dient dazu, konkrete Informationsinteressen der Öffentlichkeit zu befriedigen. Ohne damit eine wegen der durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Pressefreiheit unzulässige inhaltliche Bewertung der journalistischen Arbeit der Beklagten vorzunehmen, ist vorliegend festzustellen, dass dieser Zweck mit der Veröffentlichung des Bildes samt der darin enthaltenen Bildinschrift im Hinblick auf die bereits längere Zeit zuvor erfolgte Filmpremiere ersichtlich weder verfolgt war noch tatsächlich erreicht wird. Der Leser erfährt über die Filmpremiere nur, dass sie irgendwann 2013 in C stattfand und dass die Klägerin mit ihren Eltern und (vermeintlich) ihrer Schwester daran teilgenommen hat. Jedwede Einzelheiten über Zeitpunkt oder Verlauf der Veranstaltung, sonstige Teilnehmer oder inhaltliche Angaben zum Film sind weder dem Bild selbst, noch der Bildunterschrift oder der sonstigen Wortberichterstattung zu entnehmen. Im Vordergrund der Berichterstattung steht vielmehr die Beziehung der Eltern der Klägerin.

bb) Die Auslegung der Umstände des Einzelfalls ergibt im vorliegenden Fall auch nicht, dass die konkludent erteilte Einwilligung sich darauf bezogen haben könnte, mit dem betreffenden Bildnis eine Berichterstattung zu einem anderen Thema zu bebildern. Denn unmittelbarer Anstoß für die (konkludente) Erteilung der Einwilligung war allein und ausschließlich die Teilnahme der Familie an der Filmpremiere, der der Fotografen anwesend waren. Inhalt der Wortberichterstattung des Artikels im Gesamtkontext ist dagegen – wie gezeigt – die berufliche Tätigkeit der Eltern der Klägerin. Dass die konkludent erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildes auch für eine solche Berichterstattung gelten sollte, ist weder einer entsprechenden Abrede bei Aufnahme des Fotos zu entnehmen, noch war aus den Umständen bei der Aufnahme für die Klägerin bzw. ihre Eltern offensichtlich, dass die Beklagte eine Berichterstattung dieses Inhalts mit dem betreffenden Bildnis bebildern würde. Dass es durchaus verbreitet sein mag, solche Fotos zweckbestimmungswidrig zu nutzen, trägt für sich genommen keine andere Sichtweise.

Soweit die Beklagte mit der Berufung geltend macht, die Reichweite einer konkludenten Einwilligung könne nicht davon abhängen, was im Einzelnen über das betreffende Ereignis im Rahmen der Wortberichterstattung wiedergegeben würde, greift das Argument nicht durch. Gerade bei Vorliegen einer konkludenten Einwilligung ist allein anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, mit welcher konkreten Veröffentlichung sich der Betroffene durch das von ihm an den Tag gelegte Verhalten einverstanden erklärt hat. Ergibt diese Auslegung der Umstände des Einzelfalls aber, dass sich die Einwilligung im Zweifel nur auf eine Berichterstattung mit einem bestimmten Inhalt bzw. zu einem bestimmten Thema bezieht, führt das Fehlen einer solchen Berichterstattung im konkreten Einzelfall dann sachlogisch dazu, dass die Veröffentlichung jedenfalls nicht nach § 22 S. 1 KUG wegen Vorliegens einer Einwilligung des Betroffenen zulässig ist (vgl. auch bereits Senat v. 13.10.2016 – 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 – 15 U 180/15, n.v.).

cc) Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bildnis samt Bildunterschrift isoliert von der restlichen Wort- und Bildberichterstattung zu betrachten sei und es damit auf den Inhalt der weiteren Wort- und Bildberichterstattung über die Beziehung der Eltern der Klägerin bei der Prüfung der Reichweite der konkludenten Einwilligung ohnehin nicht ankomme. Denn eine solche Vorgehensweise würde in unzulässiger Weise das Bildnis samt Bildunterschrift vom Rest der Wort- und Bildberichterstattung abtrennen und es zum Gegenstand einer hier bei verständiger Würdigung gerade nicht gegebenen und damit rein fiktiven eigenständigen (Kurz-)Berichterstattung machen. Vorliegend handelt es sich wie ausgeführt nicht um eine eigenständige (Kurz-)Berichterstattung, die aus dem Foto der Klägerin und ihrer Eltern nebst Bildunterschrift besteht, sondern ausschließlich um eine (mit diesem Bildnis und seiner inhaltsarmen Bildunterschrift verbundene) ersichtlich den Schwerpunkt bildende Wort- und Bildberichterstattung, die sich als solche mit einem völlig anderen Thema als der Filmpremiere und der Teilnahme der Klägerin daran befasst und damit auch in keinem erkennbaren Zusammenhang steht. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt eine Berichterstattung im Zweifel einen „für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel“ dar (BGH v. 28.09.2004 – VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, 57; vgl. auch v. 09.03.2004 – VI ZR 217/03, NJW 2004, 1795, 1796 und zuletzt BGH v. 28.05.2013 – VI ZR 125/12, GRUR 2013, 1065 Tz. 13: „Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung.“). Ist damit jedoch das Bildnis jedenfalls in der streitgegenständlichen Berichterstattung nur im Kontext mit der anderweitigen Wort- und Bildberichterstattung veröffentlicht, muss bei der Frage, welchem Zweck die Veröffentlichung dient und ob sich die konkludent erteilte Einwilligung auch auf eine zu diesem Zwecke erfolgte Veröffentlichung bezieht, zwangsläufig auch auf den Gesamtkontext abgestellt werden. Denn bei der Frage der Reichweite der konkludenten Einwilligung geht es um die Auslegung einer Willenserklärung, die sich an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu orientieren hat (vgl. auch Senat v. 13.10.2016 – 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 – 15 U 180/15, n.v.). Die Beklagte führt bis zuletzt aber keine Umstände an, aus denen der Rückschluss gezogen werden könnte, dass die Klägerin bzw. ihre Eltern eine Veröffentlichung auch wie die hier streitgegenständliche bei Anfertigung des Bildnisses vor Augen gehabt hatten und sich insofern durch Duldung der Ablichtung mit einer solchen Verwendung einverstanden erklärt hätten.

dd) Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.04.2014 (VI ZR 197/13, NJW-RR 2014, 1193 – Mieterfest). Der VI. Zivilsenat hat in dieser Entscheidung zwar eine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis bejaht, obwohl es außer den Bildern sowie einem Hinweis auf das Mieterfest bzw. der Ankündigung einer entsprechenden Veranstaltung im Folgejahr keine begleitende Textberichterstattung zu dem Ereignis gab. Jedoch ist diese Entscheidung – unabhängig von dem Umstand, dass es nicht um die Frage der Reichweite einer konkludent erteilten Einwilligung, sondern um die Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ging – auf Sachverhalte der vorliegenden Art nicht übertragbar (vgl. dazu auch bereits Senat v. 13.10.2016 – 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 – 15 U 180/15, n.v.). Denn die Bildberichterstattung bestand in diesem Fall aus insgesamt zehn Bildern, welche die Teilnehmer des betreffenden Mieterfestes zeigten und einzelne Szenen dergestalt eingefangen hatten, dass „ein harmonisches Zusammensein von Jung und Alt in fröhlicher und entspannter Atmosphäre“ gezeigt sowie der Eindruck „vermittelt (wurde), dass Mitbewohner aller Altersgruppen das Fest genossen haben und zwischen ihnen gute nachbarschaftliche Beziehungen bestehen.“ Da damit dem Leser bereits durch die Anzahl und den Inhalt der gezeigten Fotos ein eigener Eindruck über den Verlauf der Veranstaltung vermittelt wurde, kam es auf die fehlenden weiteren Informationen in der begleitenden Textberichterstattung nicht an. Abweichend davon kann jedoch im vorliegenden Fall das veröffentlichte Bildnis mit dem dazu gehörigen Text ersichtlich nicht einen vergleichbaren Eindruck von der Filmpremiere verschaffen. Dem Leser wird durch das einzelne Foto und dessen Bildinschrift insgesamt nur die Kenntnis vermittelt, dass die Klägerin mit ihrer Mutter im Jahr 2013 in C bei der Filmpremiere anwesend war.

Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner mit dem vorliegenden Sachverhalt durchaus vergleichbaren Entscheidung vom 28.09.2004 (VI ZR 305/03, NJW 2005, 56 – Reitturnier) bei der Frage einer konkludenten Einwilligung zur Bildveröffentlichung in einem Bericht über ein „bildfremdes“ Ereignis auch nicht darauf abgestellt, ob und welche Bildunterschrift die verwendeten Bildnisse aufwiesen. Vielmehr wurde eine konkludente Einwilligung verneint, weil weder das Bildnis selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu gedient hatten, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (sei es auch) hinsichtlich des Ereignisses, bei dem das Foto aufgenommen wurde (dort: Reitturnier), zu befriedigen, sondern sich ausschließlich mit einem anderen Thema (dort: der äußeren Erscheinung und den persönlichen Belangen der dortigen Klägerin) befasst hatten. Insofern konnte nach Auffassung des BGH der mit dem Bild der Klägerin illustrierte Artikel keine Berichterstattung über das Reitturnier darstellen. Nicht anders liegt der Fall hier.

2. Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen Bildnisse veröffentlicht werden, wenn sie dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Auch aus dieser Regelung folgt hier keine Zulässigkeit der Bildnisveröffentlichung durch die Beklagte, weil das streitgegenständliche Bildnis der Klägerin schon kein solches der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG darstellt, jedenfalls aber im Rahmen der Abwägung die Interessen der Klägerin nach § 23 Abs. 2 KUG überwiegen.

a) Schon die Feststellung, ob ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (st. Rspr., vgl. BGH v. 10.03.2009 – VI ZR 261/07, GRUR 2009, 584 Tz. 10 m.w.N.). Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (BGH v. 28.10.2008 – VI ZR 307/07, GRUR 2009, 150 Tz. 14 f.; BGH v. 09.02.2010 – VI ZR 243/08, GRUR 2010, 549 Tz. 33). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historischpolitischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse.

Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH v. 13.04.2010 – VI ZR 125/08, GRUR 2010, 1029 Tz. 12 m.w.N.). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. BGH v. 09.2.2010 – VI ZR 243/08, GRUR 2010, 549 Tz. 34 m.w.N.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (BGH v. 08.04.2014 – VI ZR 197/13, NJW-RR 2014, 1193 Tz. 10 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass für Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt; in solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (BGH v. 17.02.2009 – VI ZR 75/08, GRUR 2009, 665 Tz. 14 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze muss im vorliegenden Fall das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten hinter dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktreten.

aa) Dabei kann die Beklagte sich – wie der Senat (Senat v. 13.10.2016 – 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 – 15 U 180/15, n.v.) bereits ausgeführt hat – nicht schon darauf berufen, dass das Bildnis nur aus der Sozialsphäre der Klägerin stammt, die sich freiwillig mit ihren Eltern auf die Filmpremiere begeben hat. Denn ohne die vorstehend dargestellte Abwägung kann nicht festgestellt werden, ob es sich um ein Bildnis eines Ereignisses der Zeitgeschichte handelt und damit der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG überhaupt eröffnet ist. Diese Abwägung mag in Fällen, in denen sich der Betroffene freiwillig der Öffentlichkeit präsentiert – soweit nicht dann ohnehin eine Einwilligung nach § 22 S. 1 KUG gegeben ist – überwiegend zu Gunsten der Presse entschieden werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass eine solche Abwägung bei Bildnissen aus der Sozialsphäre schon generell zu unterbleiben hat.

bb) Die Klägerin gehört ersichtlich nicht zu einem Personenkreis, bei dem Bildnisse allein schon ihrer Person wegen ohne Einwilligung verbreitet werden dürfen – sofern es einen solchen Personenkreis heute überhaupt noch geben sollte. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bild einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfordert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person. Wenn aber eine Person – wie hier die Klägerin – weder ein öffentliches Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. BGH v. 28.09.2004 – VI ZR 305/03, NJW 2005, 56 m.w.N.).

cc) Die Premiere des Films „L “ ist zwar als gesellschaftliches Ereignis grundsätzlich geeignet, ein Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit zu begründen. Im Rahmen der Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen überwiegen jedoch vorliegend die Interessen der Klägerin, so dass im Rahmen der Abwägung insgesamt nicht von einem Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gesprochen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – wie bereits ausgeführt – der im Gesamtkontext bei der Abwägungsentscheidung mit heranzuziehende Wortbeitrag der Beklagten wie ausgeführt gerade keine eigene Berichterstattung über die zeitlich damals auch bereits eine geraume Zeit zurückliegende Filmpremiere im Jahre 2013 beinhaltet. Der Film war im Veröffentlichungszeitpunkt schon lange nicht mehr in den Kinos präsent und stand auch sonst nicht (etwa durch Nachfolgeproduktionen etc.) im Fokus der Öffentlichkeit; jedenfalls ist das weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch hat das Bild für sich keinen Ereignisbezug, da nur bei Kenntnis des Aufnahmeanlasses der Bezug zu erkennen wäre und ansonsten eine beliebig auswechselbare Rote-Teppich-Situation einer sog. „Promi-Familie“ abgebildet wird. Der begleitende Textbeitrag liefert abgesehen von der Nennung des Ortes der Premiere und des Titels des Films ebenfalls keine Informationen über die betreffende Veranstaltung.

Soweit dem Senat aus dem Parallelverfahren 15 U 182/16 bekannt ist, dass die „hobbymäßig“ Schauspielerin ist, Schauspielunterricht nimmt und gelegentlich höchstens einmal im Jahr kleinere Rollen dreht, können auch daraus keine im Zuge der Abwägung für die Beklagte sprechenden Argumente abgeleitet werden. Insbesondere hat die Klägerin unstreitig nicht in dem Film „L“ mitgespielt und dies ist zudem ebenfalls auch gar nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung.

dd) Soweit sich die Wortberichterstattung mit dem Eheleben der Eltern der Klägerin befasst, mag ein solches Thema grundsätzlich zwar für sich genommen jedenfalls bei bestimmten Leserkreisen als ein berichtenswertes Ereignis anzusehen sein, weil Prominenten in privaten Angelegenheiten ein Vorbildcharakter zukommen kann und sie insofern Teilen der Leserschaft zur Orientierung bei der eigenen Lebensführung als Leitbild dienen können. Auch darf eine Wortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis mit neutralen Fotos der beteiligten Personen bebildert werden (vgl. etwa Senat v. 13.10.2016 – 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 – 15 U 180/15, n.v.). Im Rahmen der Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen besteht jedoch kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse daran, eine solche Wort- und Bildberichterstattung über die Eltern der Klägerin zusätzlich auch mit einem Foto ihres – obendrein minderjährigen – Kindes zu illustrieren.

Zwar ist das Foto als solches nicht abträglich, zeigt die Klägerin in vorteilhafter, freundlicher Pose und enthält über die Abbildung hinaus auch keine weitergehende Beeinträchtigung. Es ist des Weiteren – wie ausgeführt – der Sozialsphäre der Klägerin zuzuordnen, da sie damals an einer Veranstaltung teilgenommen hat, bei der mit einer Berichterstattung durch die Presse zumindest gerechnet werden muss und auf der sie sich freiwillig mit ihren Eltern hat fotografieren lassen. Wenn die Eltern der Klägerin und diese selbst auch nicht darin eingewilligt haben, dass das Foto im Zusammenhang mit einer Wort- und Bildberichterstattung des vorliegenden Inhalts veröffentlicht wird, so muss das konkludente Einverständnis mit einer anlassbezogenen Veröffentlichung aber jedenfalls im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen und der Gewichtung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung mit einbezogen werden (vgl. etwa auch BVerfG v. 10.07.2002 – 1 BvR 354/98, NJW 2002, 3767).

Doch selbst unter Berücksichtigung dieser damit insgesamt nur eher geringen Beeinträchtigung der Klägerin überwiegen im Rahmen einer Abwägung im Ergebnis deren persönlichkeitsrechtlichen Belange: Sie ist vom Thema der eigentlichen Berichterstattung selbst nicht betroffen, da es allein um die Ehe ihrer Eltern geht, ohne dass die Kinder auch nur erwähnt würden. Ein schützenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, welches durch die Berichterstattung gerade im Hinblick auf die auf dem Foto abgebildete Klägerin befriedigt werden soll, ist daher nicht erkennbar und jedenfalls deutlich geringer zu veranschlagen als die vorstehend dargestellte – sei es auch geringe – Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Maßgeblich zu berücksichtigen ist schließlich, dass es sich bei der Klägerin um ein minderjähriges Kind handelt, dessen Schutz im Hinblick auf eine ungestörte Entwicklung und ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit zumindest dann im Zweifelsfall stets Vorrang genießen muss, wenn es – wie hier – um eine rein unterhaltende Berichterstattung geht, deren Informationsgehalt für die öffentliche Meinungsbildung äußerst gering ist (BGH v. 28.09.2004 – VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, 58; v. 06.10.2009 – VI ZR 314/08, NJW 2010, 1454 Tz. 9; BGH a.a.O., Tz. 22; BGH v. 28.05.2013 – VI ZR 125/12, GRUR 2013, 1065 Tz. 19). Zwar ist die abgebildete Situation auf dem typischen Pressefoto insofern zwar eher unverdächtig, doch ist bei der Abwägung zudem noch der lange Zeitablauf seit der – hier ohne Anlass und ohne Berichterstattungsbezug – hervorgeholten – Aufnahme aus dem Jahre 2013 zu berücksichtigen.

ee) Soweit das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 28.6.2011 (7 U 39/11) im Rahmen einer sog. Kontextverfälschung darauf abgestellt hat, dass eine unzulässige Bildveröffentlichung vorliegen kann, wenn sich die Wortberichterstattung gar nicht mit dem abgebildeten Ereignis befasst und auch nicht erkennen lässt, wo die Aufnahme entstanden ist, kann daraus im Umkehrschluss gerade nicht gefolgert werden, dass eine Illustration mit zwar berichtsfremden, jedoch als solchen kenntlich gemachten Bildern stets ohne weitere Voraussetzungen möglich wäre (vgl. bereits Senat v. 13.10.2016 – 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 – 15 U 180/15, n.v.). Das Vorliegen einer Kontextverfälschung bietet vielmehr lediglich einen Grund, eine entsprechende Bildberichterstattung zu verbieten, ist jedoch im Gegenzug gerade nicht zwingende Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch mit der Folge, dass das Fehlen einer Kontextverfälschung die Bildberichterstattung ohne Weiteres zulässig machen würde.

3. Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn man – der Argumentation der Beklagten folgend – im Rahmen der Abwägung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG das streitgegenständliche Bildnis samt seiner Bildunterschrift doch als eine eigenständige (Kurz-)Berichterstattung ansehen würde. Denn auch in diesem Fall würden im Rahmen der durchzuführenden Abwägung aus den genannten Gründen die persönlichkeitsrechtlichen Interessen der Klägerin das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen. Es handelt sich bei der Bildunterschrift nicht um eine Berichterstattung, die ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der möglicherweise als zeitgeschichtliches Ereignis einzustufenden Filmpremiere – einschließlich der „Präsentation“ minderjähiger Kinder als Zuschauer durch ihre prominenten Eltern aus diesem Anlass (dazu BGH v. 06.10.2009 – VI ZR 314/08, NJW 2010, 1454 Tz. 11) – überhaupt befriedigen könnte. Der Rezipient erfährt über dieses Ereignis nur, dass es in C stattfand und dass die Klägerin mit ihren Eltern daran teilgenommen zu haben scheint. Weitere Einzelheiten über Zeitpunkt oder Verlauf der Veranstaltung, sonstige Teilnehmer oder inhaltliche Angaben zum Film etc. sind weder dem Bildnis selbst noch der Bildunterschrift zu entnehmen. Insofern hat die Beklagte weder durch das Bildnis noch durch die Bildunterschrift eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse erörtert, um den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen. Soweit die Beklagte geltend macht, der Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG lasse sich das Erfordernis einer umfassenden Berichterstattung über das Ereignis nicht entnehmen, so dass es auf den Umfang derselben nicht ankomme, greift dies im Ergebnis nicht durch (vgl. bereits Senat v. 13.10.2016 – 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 – 15 U 180/15, n.v.). Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem grundsätzlichen Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen (BGH v. 07.06.2011 – VI ZR 108/10, GRUR 2011, 750 Tz. 17). Schon aus diesem Grunde muss bei der Frage, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, abgewogen werden, ob die Medien in dem konkreten Fall einem solchen Informationsinteresse der Öffentlichkeit tatsächlich auch nachkommen (BGH v. 26.10.2010 – VI ZR 190/08, GRUR 2011, 259 Tz. 17). Zwar ist im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG nicht immer eine detaillierte Berichterstattung ausschließlich auf das Ereignis selbst zu fordern (BGH a.a.O. Tz. 20) und irrelevant, ob die die Fotos von dem Ereignis begleitende Berichterstattung überwiegend unterhaltend und – je nach Einstellung des Lesers – mehr oder weniger wertvoll, relevant oder irrelevant ist (BGH a.a.O.). Doch ist die Zulässigkeitsschwelle jedenfalls dann unterschritten, wenn tatsächlich gar keine Berichterstattung erfolgt, sondern das zeitgeschichtliche Ereignis nur als äußerer Anlass für eine anderweitige Berichterstattung genommen wird (BGH a.a.O., Tz. 22; BGH v. 28.05.2013 – VI ZR 125/12, GRUR 2013, 1065 Tz. 15) – was hier der Fall ist. Die streitgegenständliche Berichterstattung bezieht sich im Kern auf die Person der Eltern der Klägerin und deren Beziehung. Es ist zwar unzulässig, Medienprodukte, die das Zeitgeschehen darstellen, ausschließlich an weitgehend subjektiven Wertungen zu messen, so dass entscheidend wäre, ob der Artikel sowohl hinsichtlich der Wortberichterstattung als auch hinsichtlich der veröffentlichten Fotos einen noch ausreichenden Bezug zu dem zeitgeschichtlichen Ereignis hat (BGH v. 28.05.2013 – VI ZR 125/12, GRUR 2013, 1065 Tz. 16), doch ist das jedenfalls hier mit dem Vorstehenden zu verneinen. Weiter ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass – wie gesagt – die Premiere des Films „L“ im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Berichterstattung bereits mehrere Jahre her war und es daher an einem – erforderlichen (BGH v. 28.09.2004 – VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, 58) – Aktualitätsinteresse der Rezipienten fehlt, über dieses Ereignis weiterhin noch informiert zu werden. Schließlich ist auch hier zugunsten der Klägerin in Rechnung zu stellen, dass es sich bei Ihnen um Minderjährige handelt, die – auch wenn sie gemeinsam mit ihren Eltern eine öffentliche Veranstaltung besuchen und sich bei dieser Gelegenheit fotografieren lassen – es im Hinblick auf den besonderen Schutz ihrer Rechte an einer ungestörten Entwicklung zumindest nicht hinnehmen müssen, ohne hinreichende und aktuelle Information über das betreffende zeitgeschichtliche Ereignis weiterhin der Öffentlichkeit präsentiert zu werden.

b) In Ansehung der vorstehenden Erwägungen ist die Veröffentlichung des Bildnisses wegen der entgegenstehenden berechtigten Interessen der Klägerin zudem auch unverhältnismäßig, so dass die Veröffentlichung jedenfalls in Ansehung von § 23 Abs. 2 KUG rechtswidrig ist.

3. Aus der Entscheidung des BVerfG v. 09.02.2017 – 1 BvR 967/15 ergibt sich zuletzt – entgegen der Rechtsansicht der Beklagten – nichts anderes, da es dort um eine begleitende Bildberichterstattung während eines laufenden Strafverfahrens ging und nicht – wie hier – um die Reichweite einer konkludenten Einwilligung und/oder das willkürliche Schaffen eines Berichterstattungsanlasses ohne Zusammenhang.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO, da in der Hauptsache keine vermögensrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 708 Nr. 10 ZPO vorliegt.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Bei der Frage, ob eine Einwilligung zur Bildnisveröffentlichung im Hinblick auf den künftigen Inhalt der begleitenden Wortberichterstattung eingeschränkt erteilt werden kann, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn bei der Prüfung, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses im Hinblick auf die konkrete Berichterstattung von einer – konkludent oder ausdrücklich erteilten – Einwilligung gedeckt ist, ist die vom Betroffenen erteilte Willenserklärung auszulegen. Dies geschieht jedoch auf Grundlage der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so dass die Frage, ob und in welchem Maße eine Einwilligung auf eine bestimmte künftige Art der Veröffentlichung begrenzt werden kann, nicht grundsätzlich zu beantworten ist (vgl. Senat v. 13.10.2016 – 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 – 15 U 180/15, n.v.). Gleiches gilt für die Frage, ob die zu einem Bildnis vorhandene Bildunterschrift eine Berichterstattung darstellt. Dass bei der Feststellung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, der Informationsgehalt der betreffenden Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und stellt damit ebenfalls keine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung dagegen kommt es wiederum auf die Umstände des Einzelfalls an, womit auch insoweit eine grundsätzliche Aussage dazu, welche Anforderungen eine solche Bildunterschrift erfüllen muss, nicht möglich ist. Im Hinblick auf die jeweils bereits vorliegenden höchstrichterlichen Grundsätze zur Einwilligung bzw. zur Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung bzw. Abwägung zu berücksichtigen sind, dient die Zulassung der Revision auch nicht der Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn die vorliegende Entscheidung prüft keine neuen und ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, sondern führt lediglich die nach der Rechtsprechung gebotene Abwägung bei Beantwortung der Frage durch, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt (vgl. erneut Senat a.a.O.).

Streitwert für erste und zweite Instanz, insofern in Abänderung der Streitwertfestung des Landgerichts im Urteil vom 16.11.2016 (Bl. 57 d.A.): 20.000,00 EUR

Die Streitwertfestsetzung erfolgte – weil der Senat einen Gleichlauf mit dem Parallelverfahren 14 U 182/16 für angezeigt hält – damit über die eigene Streitwertangabe der Klägerin i.H.v. 13.333,33 EUR in der Klageschrift hinaus, da diese Angabe nur einen Anhaltspunkt für die gerichtliche Schätzung bietet und die Klägerin im Parallelverfahren für einen vergleichbaren Fall sogar selbst von 26.666,66 EUR ausgegangen ist. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung war dann nach § 63 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GKG entsprechend ebenfalls zu korrigieren.

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